Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: Didakt am 04. August 2010, 20:18:50

Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 04. August 2010, 20:18:50
Im Rechtsstreit meines Gasversorgers gegen mich ist heute – leider zu meinem Nachteil – das nachstehende, auszugsweise wiedergegebene Urteil ergangen:

Vorab einige Ausführungen zum Tatbestand in Kurzfassung, weil das Urteil dazu keine Angaben enthält:

Der Beklagte kündigte den am 3.10.2003 abgeschlossenen Gasliefervertrag mit seinem Versorger über einen Wahlleistungstarif für Sondervertragskunden fristgerecht zum 30.09.2005, weil dieser im Vergleich mit den zwei weiteren angebotenen Sondertarifen ab 01.10.2005 prozentual die höchste Preisanhebung erfuhr.

Der Versorger ordnete den Beklagten daraufhin mit formlosem Schreiben mit Wirkung ab 01.10.2005 von sich aus und unter stillschweigender Hinnahme des Beklagten in einen anderen, günstigeren Wahlleistungstarif ein, der ausschließlich für Sondervertragskunden vorgesehen war und behandelte ihn im folgenden Zeitraum stets als solchen ohne jedwede Transparenz. Den Jahresverbrauchsabrechnungen ab 2006 wurden die Preise des neuerlichen Sondertarifs zu Grunde gelegt.

Vertragsformalien und schriftlich fixierte Preisvereinbarungen blieben seitens beider Parteien unangesprochen. Auf die Geltung von AGB bzw. der AVBGasV/GasGVV wurde der Beklagte nicht hingewiesen. Sie wurden ihm auch nicht zur Verfügung gestellt bzw. rechtswirksam in das neue Vertragsverhältnis eingebunden.

Den ab 01.10.2005 vom Versorger vorgenommenen Preisneufestlegungen des Gastarifs hat der Beklagte permanent unter Bezugnahme auf § 315 (3) BGB, später mangels einer vertraglich vereinbarten wirksamen Preisanpassungsklausel zeitgerecht widersprochen.

Er hat die folgenden Jahresabrechnungen des Versorgers deshalb nicht anerkannt, die Rechnungsbeträge unter Aufstellung einer eigenen Abrechnung und die veranschlagten Abschlagszahlungen moderat gekürzt und die Zahlungen an den Versorger unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des späteren Rückzahlungsanspruchs von Überzahlungen aufgrund überhöhter Preise geleistet. In den Jahren 2006/2007/2008 summierten sich die offen gebliebenen Forderungen des Versorgers auf ca. 450 €.

Ende 2008 erhielt der Beklagte einen vom Versorger beantragten Mahnbescheid über diesen Betrag, dem er widersprach. Ende Juli 2009 folgte vom Zentralen Mahngericht die Mitteilung, dass die Streitsache zur weiteren Durchführung an das zuständige AG abgegeben worden ist. Die Anspruchsbegründung/Klageschrift wegen Forderung des Versorgers wurde dem Beklagten Mitte Januar 2010 zugestellt.

Die Klageschrift hatte einen Umfang von 21 DIN A 4- Seiten nebst einem Anlagenkonvolut von 102 Seiten. Der klägerische Vortrag war aus Sicht der Beklagtenseite verwirrend aufgebaut, teilweise unschlüssig und mit irrelevanten Darlegungen.
Die Forderung der Klägerseite wurde ausschließlich mit der Behauptung begründet, dass die von ihr einseitig festgelegten Gaspreiserhöhungen der Billigkeit entsprächen und sie dazu nach § 4 AVBGasV berechtigt gewesen sei.
Als Beweis dafür legte sie einen Blanko-Normkundenvertrag für den in Rede stehenden Sondertarif vor und zudem umfängliche Kopien von Gaslieferverträgen mit teilweise geschwärzten Zahlenangaben, Gaspreisvergleiche, das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Aussagen von Mitarbeitern, allesamt von der Beklagtenseite nicht verifizierbar.
Anmerkung: Die im Blanko-Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ist inzwischen von anderen Gerichten als nicht mit § 307 BGB im Einklang stehend und somit als unwirksam beurteilt worden.

Die Beklagtenseite erwiderte umfassend mit einer 12seitigen Klageerwiderungsschrift und 44 Seiten Beweisunterlagen sowie mit drei weiteren erwidernden Schriftsätzen, in denen unter dezidiertem und substantiiertem Bestreiten zum klägerischen Vortrag Stellung genommen wurde, hauptsächlich zusammenfassend mit folgendem Tenor:

1. Der Beklagte stellt gegenüber den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift richtig, dass er die Gaspreisanpassungen der Klägerin nicht allein als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 BGB rügte, sondern insbesondere mangels einer vertraglich begründeten wirksamen Preisanpassungsklausel und zudem hilfs-weise die einseitig festgelegten Gaspreise insgesamt gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 als unbillig gerügt hat.

2. Die Einstufung des Beklagten in den für ihn günstigsten Tarif begründet per se ein Sondervertragsverhältnis. Auch das Abrechnungsverhalten der Klägerin bezeugt die Sonderkundeneigenschaft des Beklagten, die zwischen den Streitparteien unstreitig ist.

3. Der Beklagte hat den Gaspreiserhöhungen seit 01.10.2005 laufend zeitgerecht widersprochen. Eine Erhöhung der Gaspreise würde eine vertragliche Einigung der Vertragsparteien über den neuen Preis voraussetzen. Eine solche Akzeptanz ist vom Beklagten nicht abgefordert bzw. bestätigt worden.

4. Die AVBGasV/GasGVV kann nicht als Rechtsgrundlage auf den Gasversorgungsvertrag der Parteien angewendet werden, da der Beklagte Sondervertragskunde ist und von der Klägerseite nicht auf die Geltung der AVBGasV/GasGVV hingewiesen wurde, die AVBGasV/GasGVV als AGB nicht schriftlich fixiert Bestandteil des Sondervertrages geworden sind bzw. nicht wirksam in einen solchen einbezogen wurden.

5. Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen können somit nicht auf die AVBGasV/ GasGVV gestützt werden. Sie sind deshalb unwirksam.

6. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten vor Verkündung der in der Klageerwiderungsschrift genannten BGH-Urteile nicht bekannt gewesen ist, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Klägerin, anders als dem Beklagten von ihr eingeredet, schon dem Grunde nach nicht besteht.

7. Soweit die Klägerin nach ihrer Rechtsansicht davon ausgeht, dass die von ihr im Zuge dieses ihr angeblich zustehenden einseitigen Leistungsänderungsrechts durchgeführten Preisanpassungen der Billigkeit gemäß § 315 (3) BGB entsprechen, bestreitet der Beklagte hilfsweise die Billigkeit der getroffenen Entgeltbestimmungen der Klägerin und alle in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachenbehauptungen, insbesondere die Angaben zur Kosten- und Erlösentwicklung sowie den Inhalt der Bestätigung der genannten Wirtschaftprüfungsgesellschaft insgesamt mit Nichtwissen.

8. Die Klageforderung ist u.a. auch deshalb nicht schlüssig begründet, weil sich aus den drei jeweiligen Jahresabrechnungen 2005/06, 2006/07 und 2007/08 für den streitgegenständlichen Zeitraum der streitgegenständliche offene Zahlungsbetrag nicht ersichtlich ergibt. Die genannten Einzelbeträge (Restforderungen), aus deren Summierung die Klägerin angeblich ihre Klageforderung in Höhe von 450 € feststellt, sind explizit nicht direkt aus den Resultaten der vorliegenden einzelnen Jahresverbrauchsabrechnungen abzuleiten. Sie sind entlehnt, woher auch immer. Die Klägerin bleibt den Beweis dafür schuldig. Die Gründe sind vielfältig. Die vorliegend in Rede stehenden ursprünglichen Jahresabrechnungen sind ausnahmslos fehlerbehaftet an den Beklagten ergangen und von ihm jeweils im Ergebnis nicht anerkannt und zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat ihre Rechnungen nur teilweise nachträglich korrigiert. Die Anlässe für die Beanstandungen waren rechtswidrig geltend gemachte Saldoansprüche (trotz fehlender Kontokorrentabrede), eigenmächtige, entgegen der ausdrücklichen Zahlungsbestimmung des Beklagten gemäß § 366 (1) BGB erfolgte Verrechnungen von Abschlagszahlungen auf die jeweils älteste Forderung, obwohl diese Verrechnungen wegen der Widersprüche gegen die vorgenommenen Preiserhöhungen ausgeschlossen sind, und zudem auch der unzulässige Ansatz von Mahnkosten.

***

Und nun folgt das ergangene, eingescannte „äußerst ergiebige Urteil“ im Originaltext, von mir um die Titelseite gekürzt.
Die Klammervermerke sind von mir nachträglich zur Anonymisierung der Einträge und wegen der Fragwürdigkeit der Angaben (diese wurden in den Schriftsätzen nicht erwähnt)  vorgenommen worden.

Zitat
Original AG-Text

Der Tatbestand entfällt gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nach ihrer Teilrücknahme begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 433 Abs. 2 i.V. m. § 4 AVBGasV für den Verbrauchszeitraum vom 09.09.2004 (?) bis zum 18.08.2008 einen Restzahlungsanspruch in Höhe von (….. €).

Unstreitig hat der Beklagte den mit der ….(Versorger) geschlossenen …(Tarifbezeichnung)-Vertrag zum 01.10.2005 gekündigt, sich jedoch aber weiter von der …(Versorger) im streitgegenständlichen Zeitraum mit Gas weiter beliefern lassen.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine angebliche Unbilligkeit der Gaspreiserhöhungen durch die Klägerin bzw. ….(Angabe der Rechtsvorgängerin) berufen.

Diese hatte zwar nach entsprechender Ankündigung ab 01.10.2004 wiederholt mit der Begründung gestiegener Erdgasbezugskosten ihre Gaspreise angepasst, sprich: erhöht und der Beklagte ab 17.09.2005 den Preiserhöhungen regelmäßig widersprochen.

Die für die Zeit davor geltend gemachten Gaspreise sind vertraglich vereinbart und deshalb vom Beklagten zu bezahlen.

Ab März 2007 (?) hat es unstreitig (?) im Versorgungsgebiet der Klägerin auch andere Gaslieferanten gegeben, so dass eine Gaspreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB ausscheidet, weil der Kunde die Möglichkeit hatte, von einem anderen Anbieter seiner Wahl Gas zu beziehen (vgl. BGH B. Zivilsenat Urteil vom 28.03.2007 in VIII ZR 144/06 Strom betreffend).

-3-

Für die Zeit vom Oktober 2005 bis Februar 2007 ist festzustellen, dass die von der …(Versorger) einseitig festgelegten Gastarife gern. § 315 Abs. 3 BGB deshalb verbindlich sind, weil sie der Billigkeit entsprechen.

Die Klägerin hat durch Vorlage der Gaspreisvergleiche mit Stand 01.07.2005 bis zum Stand 01.10.2006 belegt, dass ihre Preise im Vergleich zu denen ihrer Wettbewerber als eher für ihre Kunden günstig einzustufen sind und damit marktüblich waren.

Zudem hat die Klägerin für den Zeitraum 01.10.2004 bis 30.09.2008 nicht substantiiert bestritten belegt, dass die von ihr in diesem Zeitraum vorgenommenen Nettopreisanpassungen überwiegend auf die Veränderungen ihrer Gasbezugskonditionen zurückzuführen sind und mithin nach billigem Ermessen vorgenommen wurden.

Eine darüber hinaus gehende gerichtliche Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzungen verbietet sich deshalb, weil es der Intension des Gesetzgebers zuwider liefe, Preisregulierungen durch das Gericht vorzunehmen und nach Auffassung des Gerichts der Billigkeit entsprechende Gastarife durch Urteil zu bestimmen (vgl. BGH NJW 2009, 502 ff., Urteil vom 19.11.2008 in XIII ZR 138/07).

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

(gez. Name)
Direktor des Amtsgerichts

Ausgefertigt
Ort, Datum, Unterschrift
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: RR-E-ft am 04. August 2010, 20:43:27
Sieht ja nicht gut aus und insbesondere mit der Rechtsprechung des BGH VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07 wohl nicht recht vereinbar.
Was sagt denn ggf. der eigene Anwalt dazu?
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 05. August 2010, 00:03:43
Ja, Herr Fricke, so sieht es halt aus. Alles im Leben ist risikobehaftet. Damit muss man leben.

Ich habe mir die angesprochene BGH-Rechtsprechung noch nicht angesehen. Mein Frust muss sich erst einmal legen.

Mein Anwalt hat schon nach der mündlichen Verhandlung dieses mögliche Fiasko angedeutet. Er kennt die Handlungsweise dieses Dorfrichters wahrscheinlich sehr gut und lag mit seiner Vermutung bedauerlicherweise richtig. Er ist z. Z. urlaubsabwesend. Seinen Ausdruck des Bedauerns werde ich kritiklos hinnehmen.

Alles Weitere bleibt ja meiner Entscheidung vorbehalten. Mein 5 Jahre andauernder Preisprotest hat heute ein unrühmliches Ende gefunden. In den Widerstand werde ich nichts mehr investieren, weder Geld noch Zeit und Nerven. Nachdem ich in fünf Jahren allen Schikanen des Versorgers – die hatten es in sich – erfolgreich trotzen konnte, ist jetzt Schluss mit lustig. Der Schriftwechsel füllt Aktenordner. Die Bibliothek auf der Festplatte mit diversem Schrifttum und vielen kopierten Urteilen ist ab sofort entbehrlich.
Der Versorgerwechsel läuft.

Aber dennoch ist das Ende der Fahnenstange in negativer Hinsicht für mich noch nicht erreicht. Auch die Jahresabrechnungen 2008/2009 und 2009/2010 weisen widerspruchsbedingt offene Beträge aus, die der Versorger nun problemlos einfordern kann. Auf eine erneute Klage, die wiederum beim gleichen Richter zu verhandeln wäre, kann ich mich angesichts des ergangenen Urteils nicht mehr einlassen.

Und ich werde vom Versorger wegen dieses Urteils wahrscheinlich noch mehr zur Kasse gebeten:

Ohne Kenntnis der auf mich zukommenden Klage habe ich auf der Basis des zuletzt vertraglich vereinbarten Preises (Preisstand 30.09.2005) einen von 2006 bis 2009 überbezahlten Betrag von ca. 800 € errechnet und dem Versorger im November 2009 diesen Betrag mit Begründung und Berechnungsunterlage unter Festsetzung eines Fälligkeitstermins mit Einschreibebrief/Rückschein zur Begleichung in Rechnung gestellt. Der Versorger ließ den Zahlungstermin verstreichen und äußerte sich auch nicht zu dem Rückerstattungsverlangen und war somit im Zahlungsverzug.
Daraufhin erklärte ich dem Versorger mit besonderer Aufrechnungserklärung gegen Empfangsbescheinigung unter Beifügung eines Aufrechnungsplans mit Gegenüberstellung der Passiv-/Aktivforderung, diese Forderung gegen die von mir an den Versorger zu bewirkenden Abschlagszahlungen Gas im laufenden Abrechnungszeitraum gemäß §§ 387, 388 BGB aufzurechnen. Der Versorger hat die inzwischen erledigte Aufrechnung bislang nicht bestritten und ist der Aufrechnungserklärung auch mit keiner Einrede entgegengetreten.

Einen Monat nach der Aufrechnungserklärung erhielt ich die Klageschrift des Versorgers, der nun obsiegte.
Die Rückzahlung des aufgerechneten Betrages wird nun wohl auch zur Fälligkeit gestellt, ohne mich bei der gegebenen Sachlage dagegen wehren zu können. Der Amtsrichter stünde auch dem im Wege.

Warum habe ich mir diesen Aufwand über die ganzen Jahre angetan? Es war ein mit Kosten verbundenes nutzloses Unterfangen! Mein bisheriger Versorger wird feixen, obwohl er mich als Kunden verloren hat!
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: uwes am 05. August 2010, 00:36:43
Zitat
Original von Didakt
Warum habe ich mir diesen Aufwand über die ganzen Jahre angetan? Es war ein mit Kosten verbundenes nutzloses Unterfangen! Mein bisheriger Versorger wird feixen, obwohl er mich als Kunden verloren hat!

Warum so mut- und kraftlos?

Die zitierten Passagen des Urteils zeugen von einer phänomenalen Unkenntis des Richters.

Wenn es richtig ist, was Sie dort wiedergeben, dann kann es ab Vertragskündigung schon deswegen keine \"vereinbarten\" Preise gegeben haben, weil es an einem Vertragsverhältnis diesbezüglich fehlte auf dessen Grundlage die Preise hätten als  vereinbart angesehen werden können. Mit der (weiteren) Belieferungwurde ja der ursprüngliche Vertrag nicht fortgesetzt, (denn dieser war ja beendet) sondern durch die Entnahme der Energie aus der Leitung ab Beendigung des alten Vertrages ein neuer abgeschlossen. Für den neuen Vertrag hat es eine Einigung über die Preise ja wohl nicht gegeben.

Daher brauchen Sie sich wohl noch nicht einmal auf den \"Sockelpreis\" verweisen zu lassen, sondern können die Preise weiterhin uneingeschränkt als unbillig rügen.

Das Vergleichsmarktprinzip ist hier im Forum ausführlich erörtert worden. Der BGH lehnt die Anwendung ab. Außerdem dürfte ein Vergleichs\"markt\" zu Zeiten der Monopolisten wohl eher nie bestanden haben.

Lassen Sie sich nicht entmutigen. Die Berufung hat Aussicht auf Erfolg, wenn Sie denn wegen des Erreichens der Berufungssumme zulässig ist. Leider enthalten Ihre Angaben hierzu keine konkreten Informationen.

Ich warne aber davor, einigen gutgemeinten Ratschlägen hier im Forum zu folgen, die von \"Nichtjuristen\" abgegeben werden und manchmal auf einer fundamentalen Unkentnnis des Rechts und der Gerichte basieren. Schon bestimmte \"Kraftausdrücke\" lassen erkennen, dass die persönliche Betroffenheit die notwendige Sachlichkeit verdrängt hat.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Lothar Gutsche am 05. August 2010, 08:07:56
@ Didakt

Die Juristen hören es nicht gern, aber nach meiner Einschätzung als Nichtjurist hat der Amtsrichter das Recht im Sinne von § 339 StGB gebeugt. Es ist nicht nur \"phänomenalen Unkenntis des Richters\", sondern das Urteil setzt sich aus Zitaten zusammen, die aus dem Zusammenhang gerissen wurden und die allesamt § 315 BGB verzerren. Als negativer Höhepunkt ist die Verfälschung des Tatbestandes anzusehen, dass Sie Sondervertragskunde sind und vertraglich überhaupt kein Preisänderungsrecht besteht. Das Weglassen des Tatbestandes im Urteil \"Der Tatbestand entfällt gem. § 313 a ZPO\" passt zu dem Vorsatz, den Tatbestand zu verfälschen, um das gewünschte Prozessergebnis zu erreichen.  

Mit den zitierten BGH-Urteilen des VIII. Zivilsenats VIII ZR 144/06 vom 28.03.2007 und VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 habe ich mich zum Jahreswechsel 2009/2010 intensiv auseinandergesetzt und meine Erkenntnisse in zwei Beiträgen veröffentlicht, siehe http://www.cleanstate.de/Rubrik_Energiepreise.html (http://www.cleanstate.de/Rubrik_Energiepreise.html). Selbst diese BGH-Urteile halte ich schon für Rechtsbeugung, was von der Juristenzunft in diesem Forum allerdings bestritten wird. Auf keinen Fall können diese beiden BGH-Urteile die Argumentation Ihres Amtsrichters stützen.  

Falls Sie noch Zeit, Kraft und Geld haben, sollten Sie den Richter wegen Rechtsbeugung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft  wegen Rechtsbeugung anzeigen, sich nach der zu erwartenden Einstellung des Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft beschweren und anschließend ein leider kostenpflichtiges Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO (http://dejure.org/gesetze/StPO/172.html) betreiben. Die Kosten dafür liegen allerdings höher als Ihr Streitwert und die Erfolgsaussichten sind in unserem sogenannten \"Rechtsstaat\" sehr gering. Falls Sie trotzdem an dem Versuch der Strafverfolgung Interesse haben, kontaktieren Sie mich. Ich lasse Ihnen dann meinen Schriftsatz zukommen, den ich beim Klageerzwingungsverfahren gegen einen Würzburger Amtsrichter namens Dennis Peikert beim OLG Bamberg einreichen ließ.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: RR-E-ft am 05. August 2010, 11:26:48
§ 313a ZPO kommt zur Anwendung, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist.
Kein Anlass für Verschwörungstheoretiker. Wo kein Tatbestand angegeben ist, kann dieser auch nicht verfälscht sein.
Bei Fehlern im Tatbestand verbliebe zudem die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung, welche einen entsprechenden Antrag voraussetzt.

Die Beschwer für die Berufung ist offensichtlich nicht erreicht und die Berufung wurde auch - uanfechtbar- nicht zugelassen.
Es verbleibt jedoch die Möglickeit einer Gehörsrüge gem. § 321a ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen.

Dabei müsste anhand der Rechtsprechung BGH VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07 aufsgezeigt werden, dass infoge fehlerhafter Rechtsanwendung erhebliches Bestreiten des Beklagten unter Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Wese übergangen wurde.

Die Gehörsrüge wär zudem Voraussetzung auch für ene Verfassungsbeschwede gegen eine Willkürentscheidung.

Zudem wurde über die weiter streitigen Zalungsansprüche nicht gerichtlich entschieden.

Möglicherweise wäre man in Bezug aufdie Berfungsfähigkeit besser gefahren, wenn man hinsichtlich der zwische den Parteien weiter streitige Forderungen wideklagend eine negative Feststellungsklage erhoben hätte, dass auch weitere Zahlngsansprüche derer sich der Versorger berühmt, nicht bestehen, weiter getroffene einseitige Preisbestimungen des Versorgers im konkreten Vertrasverhältnis unwirksm waren oder eine Rückforderungsklage.  

So bleit das ggf. Gegenstand eines weiteren Rechtssteits zwischen den Parteien.

Einseitige Preisänderungen in einem laufenden Vertragsverhälnis dürfen überhaupt nur bei Bestehen eines gem. § 315 BGB gerichtlich kontrollierbaren einseitigen Leistungsbestimmungsrechts vorgenommen werden und nur im Umfang tatsächlich gestiegener Kosten unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren vorgenommen werden (VIII ZR 138/07 Rn. 39), wobei nicht jedwede, sondern nur die Kostensteigerungen bei  effizienter Betriebsführung berücksichtigungsfähig sind (VIII ZR 138/07 Rn. 43)

Die Preise anderer Versorger, selbst wenn diese untereinander in einem Wettbewerb stehen sollten, lassen kenerlei Aussagen zur maßgblichen Kosenentwicklung bei den konkret preisbildenden Kostenfaktoren  des eigenen Versorgers zu.

Zudem ist BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 zu beachten, nämlich die Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Kosten nach gleichen Maßstäben.

Auf die Preise anderer Lieferanten im selben Netzgebiet (am selben Ort!) könnte bei der Billigketskontrolle allenfalls dann abgestellt werden, wenn der gesamte Preis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterfällt. Dies könnte allenfalls einen einseitig bestimten Anfangspreis betreffen, niemals jedoch im laufenden Vertragserhältnis nach Vertragsabschluss einseitig geänderte Preise.

Für eine Gesamtpreiskontrolle liegen jedoch oft schon die Voraussetzungen nicht vor (BGH VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07).

Auch wenn der Grundsatz gilt, dass das Gericht das Recht kennt, sollte man nicht allein den Tatsachenvortrag bestreiten, sondern sich auch mit den Rechtsauffassungen der Gegenseite auch anhand der aktuellen Rechtsprechung des BGH in den eigenen Schriftsätzen auseinandersetzen, um dem Gericht bei der Rechtsfindung zu helfen.

War die oben beschriebene Aufrechnung Gegenstand des Rechtsstreits vor Gericht, wurde sie in diesen irgendwie eingeführt?

Eine solche könnte sich ggf. streitwerterhöhend ausgewirkt haben, mit der Folge, dass die tatsächliche Beschwer höher liegt, was mit Streitwertbeschwerde geltend zu machen wäre.
Liegt die Beschwer aber tatsächlich höher, könnte sogar eine Berufungsmöglichkeit gegeben sein.

Siehe hier:

BGH, B. v. 27.04.10 VIII ZB 91/09 Streitwert bei Feststellung unwirksamer Gaspreiserhöhung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14125&sid=)

Alle Fragen bespricht man am besten vertrauensvoll mit seinem Anwalt.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 05. August 2010, 18:43:06
@ uwes

Danke für Ihren Zuspruch und Ihre Bewertung des Urteils bzw. des Kenntnisstandes des Richters.

Sie können versichert sein, dass der von mir geschilderte Tatbestand den Tatsachen entspricht und dem Gericht belegt wurde. In der Klageerwiderung sind die von Ihnen erwähnten Gesichtspunkte lückenlos vorgetragen worden. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Richter den Wust an Papier gar nicht vollständig gelesen hat. Es würde an dieser Stelle natürlich den Rahmen sprengen, die Widerspruchsschrift nebst zusätzlichen Schriftsätzen hier gänzlich einzustellen.

Zum besseren Verständnis und zur Begründetheit des Vertragsverhältnisses ab 01.10.2005 stelle ich nachfolgend den gescannten Originaltext des maßgeblichen, formlosen Versorgerschreibens ein, dem vertragsbezogen im Laufe der Jahre nichts mehr hinzugefügt wurde und das die Grundlage für die Rechnungsstellungen meines Verbrauchs bis dato ist.

Zitat
Schreiben des Versorgers

(Firma)


Herrn
……………………..
……………………..

……………………...

(Ort), 24.10.2005


Erdgaspreise der ………………………………..AG
Verbrauchsstelle: ……………………………….......


Sehr geehrter Herr ……..,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.09.2005. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung. Gerne nehmen wir dazu Stellung.

Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie mit einer Erhöhung Erdgaspreise nicht einverstanden sind.

Mitte September 2005 haben wir Sie schriftlich über die gestiegenen Preise unseres ErdgasCon…-Vertrages informiert und Ihnen ein Kündigungsrecht zum 01.10.2005 eingeräumt.

Dieses Kündigungsrecht haben Sie in Ihrem Schreiben wahrgenommen. Wir bestätigen den Vertragswechsel zum 01.10.2005. Ab diesem Datum haben wir Sie in den Vertrag ErdgasCom… mit dem Zählerstand 15.219,0 eingepflegt. Als Anlage übersenden wir Ihnen ein Infoheft in dem Sie die aktuellen Erdgaspreise entnehmen können.

Der Grund für die Erhöhung der Erdgaspreise ist der starke Anstieg der Ölpreise. In der gesamten Energiewirtschaft sind die Preise für Erdgas an die Entwicklung der Ölpreise gekoppelt. Eine Abschwächung oder gar eine Umkehr dieses Trends ist momentan nicht zu erkennen.   

Wir stellen fest, dass auch andere Erdgaslieferanten derzeit ihre Preise deutlich erhöhen.   

(Auf der 2. Seite folgen weitere Ausführungen zur Frage des Brennwertfaktors, die für den vorliegenden Fall nicht relevant sind).


gez. i.V.                         i.A. …………………..(Unterschriften)

Und zum Weiteren:

Die Berufung ist nicht zugelassen worden (s. letzte Zeile des Urteils), da Streitwert unter 600 €.

Sie haben recht. Die momentane Betroffenheit lässt zuweilen die „gute Kinderstube“ vermissen. Da drängt sich ja schnell mal der nick name „Richter Ahnungslos“ auf. Nachdem ich nun eine Nacht über den „Unfall“ geschlafen habe, sind bei mir die Eigenschaften eines höflichen Menschen zurückgekehrt.

Und in diesem Zusammenhang noch ein Hinweis für alle interessierten Leser im Forum:
Ich sehe davon ab, das Urteil in die Sammlung der Gerichtsurteile des BdEV einstellen zu lassen, weil eine Bewertung der richterlichen Entscheidung wegen der fehlenden Darlegung des Tatbestandes im Urteil nicht möglich ist. Von einer Bezeichnung des AG habe ich abgesehen, weil es mir fern liegt, das AG an sich und seine Mitarbeiter möglicherweise in Misskredit zu bringen.

Apropos Wust an Papier: Wenn man im Rahmen des Preisprotestes seine prinzipiellen und ideellen Zielsetzungen unter dem Gesichtspunkt des Kosten-/Nutzenverhältnisses hintan stellt, kommt man angesichts eines geringen Streitwertes unweigerlich zu der Erkenntnis, dass die Entscheidung von Unvernunft geprägt ist, sich einem solchen risikobehafteten Klageverfahren zu stellen. Der damit verbundene Aufwand rechtfertigt die Maßnahme aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt nicht! Von der Einbeziehung des vorprozessualen Aufwands ganz zu schweigen.
Im vorliegenden Fall sind ca. 220 DIN A4-Seiten Papier aus unterschiedlichen Gründen beschriftet worden, die von den Streitparteien insgesamt vierfach auszudrucken waren.

***

@ Lothar Gutsche

Danke auch Ihnen, Herr Gutsche, für Ihren Beitrag.

Nachdem man ein solches Urteil verinnerlicht hat, kommt einem – wie mir gestern auch – schnell der Tatbestand der Rechtsbeugung in den Sinn. Dies ist ein schwerwiegender Vorwurf, mit dem die bewusst falsche Anwendung des Rechts u. a. durch Richter bei einer Entscheidung in einer Rechtssache unterstellt wird. Ob die bloße Unvertretbarkeit einer richterlichen Entscheidung schon eine Rechtsbeugung begründet, wage ich allerdings zu bezweifeln. Um gegen den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit – ein hohes Rechtsgut – mit dem vorliegenden Urteil anzugehen, halte ich bei allem verständlichen persönlichen Missmut darüber für ein von vorneherein zum Scheitern verurteiltes Wagnis. Ich schließe deshalb diesen Weg für mich aus.

Im Übrigen vielen Dank für Ihr Hilfsangebot. Und selbstverständlich habe ich Ihre Beiträge hier im Forum und auf der genannten Website stets mit großem Interesse gelesen. In Ihrer eigenen Sache viel Erfolg.

***

@ RR-E-ft

Danke, Herr Fricke, für die Aufklärung in juristischer Hinsicht. Wie immer ausführlich und nachvollziehbar dargelegt!

Zum Teil sind die von Ihnen aufgezeigten Möglichkeiten bedacht, aber doch verworfen worden. Ich habe mich noch nicht endgültig entschieden, die Dinge im Wege eines streitigen Verfahrens weiterzuverfolgen. Aus wirtschaftlichen Gründen wahrscheinlich nicht.

Zitat
Original von RR-E-ft

Auch wenn der Grundsatz gilt, dass das Gericht das Recht kennt, sollte man nicht allein den Tatsachenvortrag bestreiten, sondern sich auch mit den Rechtsauffassungen der Gegenseite auch anhand der aktuellen Rechtsprechung des BGH in den eigenen Schriftsätzen auseinandersetzen, um dem Gericht bei der Rechtsfindung zu helfen.

War die oben beschriebene Aufrechnung Gegenstand des Rechtsstreits vor Gericht, wurde sie in diesen irgendwie eingeführt?


Zum ersten Absatz: Das ist äußerst ausgiebig geschehen.

Zum zweiten Absatz: Nein. Das Gericht ist aber über einen Hinweis darüber in der Klageerwiderungsschrift informiert worden.

Abschließend ist mein Problem, dass bezüglich der höchstwahrscheinlich über das Urteil hinaus auf mich zukommenden Zahlungsforderungen zwecks Abwehr ein möglicher Rechtsstreit für mich ausscheidet, weil ich dem für mich weiterhin zuständigen Gericht und Richter nicht ausweichen bzw. entgehen kann!

***

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Cremer am 05. August 2010, 21:45:42
@Didakt,

es ist schade, wenn Sie das Urteil - neutralisiert natürlich - nicht dem forum zur verfügung stellen und in die Urteilsammlung geben.

Es wäre schon für alle interessant, welches Amtsgericht so entschiden hat.

Es könnten dann unsere RA\'s dazu ihre Meinung und Wertung abgeben.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: uwes am 06. August 2010, 00:33:23
@didakt,

ich streite mich derzeit bei diversen Niedersächsischen Gerichten. Es wäre in der Tat auch für mich hilfreich zu wissen, um welches AG es sich dreht. Immerhin wird der Versorger das Urteil möglicherweise in anderen Verfahren vorlegen. Wenn man dann den Hintergund - wie von Ihnen geschildert - wüsste,  wäre das ein Vorteil.

Und nochmals:

Folgen Sie dem Rat von RR-E-ft und gehen zunächst den \"kostenneutralen\" Weg der Gehörsrüge. 2- Wochen-Frist beachten!
Die Begründung hat RR-E-ft Ihnen ja schon gefertigt.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2010, 00:56:05
Die Entscheidung ist doch offensichtlich in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein Amtsgerichtsdirektor hat durch den Vergleich der geforderten und zur Abrechnung gestellten Gaspreise mit den Gaspreisen anderer Unternehmen den gesamten Gaspreis einer Billigkeitskontrolle unterzogen (Gesamtpreise verglichen), obschon er selbst festgestellt haben will, dass er zur Kontrolle der Billigkeit des Gesamtpreises gar nicht berufen sei.

Sieht eigentlich ein Blinder mit Krückstock.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: DieAdmin am 06. August 2010, 09:44:41
@Didakt,

sollten Sie das Urteil nur in Papierform haben und keine Möglichkeit des Einscannen, können Sie es mir via \"Gelber Post\" direkt zuschicken. Zwecks Anschrift mich via PN kontakten.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Christian Guhl am 06. August 2010, 10:59:42
@Didakt
Ich vermute das es sich bei \"ErdgasCon...\" um \"ErdgasConstant\" und bei \"Erdgas Com...\" und \"Erdgas Comfort\" handelt. Für beide Vertragsarten gibt es bereits Urteile, die die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen festgestellt haben.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2010, 11:26:34
Der Umstand allein, dass andere Urteile vorliegen, verhilft gegen oben genanntes Endurteil nicht weiter, insbesondere nicht für eine Gehörsrüge.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 06. August 2010, 12:06:46
@ uwes und RR-E-ft,

Danke für Ihre Beiträge. Das „Unheil“ scheint sich in dieser Sache auf mich fokussiert zu haben. Die anwaltliche Betätigung innerhalb der gesetzten Notfrist für die Gehörsrüge scheidet wegen seiner Urlaubsabwesenheit aus.

Na ja? Ich traue mir als Beklagter zwar die Formulierung des notwendigen Schriftsatzes gemäß § 321a ZPO zu. Ich kann mir nur im Moment selbst nicht die Frage beantworten, ob das Gericht diese – selbst gefertigt vorgelegte – Gehörsrüge akzeptiert. Auf eine Antwort darauf wäre ich Ihnen dankbar.


@ Evitel2004

Mit der Überstellung des Urteils an Sie hätte ich kein Problem. Die Frage ist nur, ob ein Nichtjurist wegen des fehlenden Tatbestands damit überhaupt etwas anfangen kann, von meinen übrigen Bedenken einmal abgesehen.

MfG
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2010, 12:25:55
Für die Gehörsrüge vor dem AG muss man sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Man kann sie auch allein fertigen und einreichen.

Und eine zulässige Gehörsrüge ist immer noch besser als keine Gehörsrüge. Sie ist schließlich die einzige Chance, es ggf. doch noch zu wenden.

Man muss für die Gehörsrüge hart am Vortrag der Parteien und der Rechtsprechung des BGH arbeiten und nachweisen, wo in entscheidungserheblicher Weise eigenes Bestreiten oder unter Beweis gestellter Vortrag übergangen wurde. Der Verweis auf den Vortrag/ das Bestreiten gebietet, die Fundstellen in den gewechselten Schriftsätzen (Datum, Seitenzahl) anzugeben.

Da eine Gehörsrüge nicht per se gegen falsche Rechtsanwendung schützt, kommt es daruf an, aufzuzeigen, dass bei Beachtung des entscheidungserheblichen Vortrages/ Bestreitens die Entscheidung anders ausgefallen wäre, das rechtliche Gehör verletzt wurde und die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung beruht.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: DieAdmin am 06. August 2010, 13:14:55
@Didakt,

Urteile, die in Papierform nach Unkel für die Entscheidungssammlung geschickt werden, krieg ich dann zum Scannen in den Thüringer Wald. Ich wollte da diesen Umweg sparen.

Mein Angebot ist also eher halbprivater Natur, das Urteil einzuscannen, da ich auch nicht die Entscheidung treffe, ob es in die Sammlung kommt. Sollte es nicht reinkommen, findet sich im Netz sicherlich ein Plätzchen zum Uploaden.
Bsp dann vielleicht bei einen der beiden Protestgruppen gegen E.ON Avacon, die beide eine Website haben.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 06. August 2010, 15:22:04
@ RR-E-ft

Herr Fricke, vielen Dank für diese sehr hilfreichen, unterstützenden Ausführungen.
Ich sehe damit und unter Einschluss der Ausführungen in Ihrem Beitrag zu diesem Fall von Gestern, 11:26, durchaus die Möglichkeit, dem Gericht selbst eine ausreichend aussagekräftig formulierte Gehörsrüge vorzulegen. Nach intensiver Durcharbeitung der von Ihnen genannten, hierfür zu beachtenden BGH-Rechtsprechung werde ich mich am Wochenende mit der Abfassung des Schriftsatzes näher beschäftigen.
Mal sehen, ob es dank Ihrer Mitwirkung gelingt, noch etwas in der Streitsache umzubiegen. Schlimmeres als bisher kann mir ja nicht mehr widerfahren.
Nun denn bis auf Weiteres. 8) bleiben.

Freundliche Grüße
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: RR-E-ft am 06. August 2010, 15:39:19
Bei dem Schriftsatz sollte beachtet werden, nicht die eigene Wut über die Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, sondern relativ nüchtern die zu Tage getretenen Widersprüche aufzuzeigen. ;)
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 06. August 2010, 17:06:02
@ RR-E-ft

Ich werde Ihren Rat natürlich beherzigen.

Gerade habe ich Ihren Beitrag \"Verfassungsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidung von Heute, 0:11, mit größtem Interesse gelesen.
Das ist ja alles spannender als der reißerischte Krimi!
Betrachten Sie es als zu anmaßend von mir, Sie um die Einstellung der Anlage 3 hierzu in das Forum zu bitten. Wenn ja, bitte ich um Entschuldigung dieser Verwegenheit.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 07. August 2010, 17:31:12
@ Christian Guhl

Hallo Herr Guhl,

Zitat
Original von H. Guhl

Ich vermute das es sich....... bei \"Erdgas Com...\" um \"Erdgas Comfort\" handelt. Für beide Vertragsarten gibt es bereits Urteile, die die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen festgestellt haben.

Sie haben in Sachen \"Comfort\" richtig vermutet. Sind Ihnen zu diesem Tarif außer des Urteils \"AG Dannenberg vom 27.07.10\" noch weitere bekannt. Das wäre hilfreich für mich. Ich habe keine gefunden! Das genannte konnte ich terminlich nicht nutzen. Es kam zu spät.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Christian Guhl am 08. August 2010, 18:30:04
Das Urteil vom AG Dannenberg war das erste für den Comfort. Es stehen aber noch Klagen in Dannenberg und Lüneburg an. Daher werden in nächster Zeit noch weitere Urteile dazu ergehen.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 10. August 2010, 20:52:07
@ RR-E-ft u. uwes

Guten Abend, nach erfolgter Formulierung der Gehörsrüge in meiner Streitsache nochmals vielen Dank an Sie, dass Sie mich diesbezüglich auf \"den richtigen Weg gebracht haben\".
Es ist m. E. ein gelungener Schriftsatz geworden, bestehend aus 7 Seiten, den ich dem Gericht morgen zustellen werde. Mal sehen, was daraus wird.
Möglicherweise entsteht bei Gericht schon eingangs des Lesens eine ablehnende Grundhaltung dazu, weil kein Prozessbevollmächtiger, sondern ein in deren Augen \"Unwissender\" der Verfasser ist. ;)
 
Eine Frage bitte noch, hemmt die Eingabe der Gehörsrüge die Fälligkeiten der Hauptforderung bzw. der Verfahrenskosten. Die Zahlungsaufforderung über die Letzteren wird sicher wegen des erst noch vorzunehmenden Kostenfeststellungsbeschlusses etwas auf sich warten lassen.

MfG
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2010, 21:37:22
Viele drücken ganz fest die Daumen und wünschen Erfolg für die Gehörsrüge.

Eine Hemmung ist damit nicht verbunden.

Es darf aber keine freiwillige Zahlung erfolgen, da dadurch die Beschwer (für jedwedes Rechtsmittel) entfallen kann. Zahlung also allenfalls unter Protest zur Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Man kann jedoch auch abwarten, ob überhaupt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen.

Meine Erfahrung ist die, dass solche wegen der Schadensersatzpflicht (§ 945 ZPO) unterbleiben, wenn eine Gehörsrüge bekannt wird. Deshalb sollte man den anderen über die erfolgte Gehörsrüge informieren.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: RR-E-ft am 10. August 2010, 22:03:31
Beispiel einer Gehörsrüge (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=73592&sid=#post73592)

Die Notfrist der Gehörsrüge läuft zwei Wochen nach dem Tag ab, an dem das Urteil dem eigenen Anwalt gegen Empfangsbekenntnis oder Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Für den Fristablauf kommt es nicht darauf an, wann die Partei selbst das Urteil von ihrem Anwalt ausgehändigt bekam. Wurde das Urteil dem Anwalt am 04.08.10 (Mittwoch) zugestellt, muss die Gehörsrüge bis zum Ablauf des 18.08.10 (Mittwoch), 24 Uhr zumindest vorab per Fax beim Amtsgericht eingehen.

Man darf die Frist nicht versäumen, sollte sich aber auch die Zeit lassen, alles nochmals genau zu überdenken, ggf. den eigenen Anwalt oder dessen Vertreter  zu fragen, denn der eigene Anwalt sollte bei Kanzleiabwesenheit über mehr als eine Woche einen Kanzleivertreter haben. In der Ruhe liegt die Kraft.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 11. August 2010, 17:39:14
@ RR-E-ft

Auch für diesen Hinweis nochmals vielen Dank. Ich fühle mich in dieser Sache von Ihnen ausgesprochen gut und sehr hilfreich unterstützt. Fristversäumnis kann es nicht mehr geben. Die Rüge ist bereits vom Tisch und liegt dem AG schon vor (gegen Empfangsbescheinigung). Ich habe mich unter erheblichem Zeitaufwand und mehrmaligem Redigieren bemüht,  als \"Heimwerker\"  ;) das Beste daraus zu machen.
Den gegnerischen Prozessbevollmächtigen werde ich kurz über die Eingabe der Gehörsrüge informieren. Für meinen RA gibt es, befürchte ich, nichts mehr zu tun, es sei denn, vom Gericht kommt ein positiver Beschluss. Was ich aber kaum glaube, wenn ich einen Rückschluss auf das Ergebnis aus Ihrer hier freundlicherweise eingestellten Streitsache eines Ihrer Mandanten ziehe, und dies unter der Ägide eines renommierten Fachanwalts.
Übrigens anhand dieses Beispiels, das ich mit höchstem Interesse mehrmals hoch und runter gelesen habe, erkennt man schnell seine eigenen Grenzen in der Selbstverfolgung der eigenen Sache. Jeder Fall ist anders. Abkupfern liegt nicht drin! Ich habe es selbst versucht, weil es mich reizte, dem Gericht als \"Unwissender\" gegenüberzutreten. Mein  Schiftsatz \"sieht\" sehr gelungen aus. Aber was sagt das schon hinsichtlich des Inhalts aus! Der wird sicherlich in den Augen eines anderen Unwissenden auch Eindruck machen, aber der kritischen Begutachtung eines Fachmannes kaum Stand halten können. Was soll\'s, es war zu guter Letzt halt ein Versuch, persönlich gegen den Richter ... vorzugehen. Über das Ergebnis werde ich hier berichten.
Schön wäre es, wenn ich mich in der  möglicherweise noch auf mich  zukommenden Sache \"Rückforderung\" auf eine Klage einließe und den Richter wegen Befangenheit ablehnen könnte?

Einen schönen Abend wünsche ich.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Cremer am 12. August 2010, 08:38:00
@Didakt,

sehr guter Entschluss, die Gehörsrüge durchzuziehen.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Kampfzwerg am 12. August 2010, 09:25:49
@Didakt

Respekt!
Nicht nur, weil Sie sich letztendlich nicht entmutigen lassen und, in Kenntnis der eigenen Grenzen, dem \"Unfallverursacher\" ;-) Paroli bieten.
Sondern auch für Ihre Einstellung und ehrlichen Worte.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 12. August 2010, 13:00:16
Danke.

So sind wir Niedersachsen, kampferprobt und erdverwachsen  :)!

MfG
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 09. November 2010, 16:58:24
Das Klageverfahren gegen mich ist nunmehr endgültig zu einem für mich nach wie vor zweifelhaften Abschluss gekommen.
Meine Gehörsrüge gegen das ergangene Endurteil (siehe weiter oben) wurde vom Gericht durch den nachstehenden Beschluss zurückgewiesen, den ich zur Abrundung und Charakteristik des Verfahrens im Originaltext einfüge.
Orts-, Namens- und Datumsangaben habe ich zwecks Anonymisierung entfernt bzw. gekürzt.

Zitat
Beschluss
In dem Rechtsstreit

……
……

hat das Amtsgericht ………. am ...10.2010 durch den Direktor des Amtsgerichts …. beschlossen:

Die Gehörsrüge des Beklagten vom ...08.2010 gibt dem Gericht keinen Anlass, das Urteil vom …….2010 zu ändern und wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rüge ist an sich statthaft und fristgerecht erhoben, sie ist aber unbegründet.

Das Gericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör überhaupt nicht und erst recht nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Verfahren nach § 321a ZPO dient nicht dazu, einer Partei nicht genehme Entscheidungen mit dem Ziel der Abänderung überprüfen zu lassen.

Das Gericht hat das gesamte Vorbringen des Beklagten berücksichtigt und in seiner Entscheidung vom …….2010 gewürdigt.

In der Rügebegründung wird demzufolge auch kein konkreter entscheidungserheblicher Sachvortrag genannt, den das Gericht unberücksichtigt gelassen hätte, sondern lediglich weitschweifend die eigenen Rechtsansichten der rechtlichen Würdigung des Gerichts im Urteil vom ...07.2010 entgegen gestellt.

Da die Vielzahl der jeweiligen Argumente der Befürworter und Gegner der Gaspreisanpassungsverträge in unzähligen Verfahren bereits ausgiebig breitgetreten worden und allgemein bekannt und auch in diesem Verfahren bereits schriftlich ausführlichst ausgetauscht worden sind, bedurfte es in der mündlichen Verhandlung lediglich einer Bezugnahme darauf, ohne diese nochmals im einzelnen zu zelebrieren.
Die Bezeichnung des Urteils des erkennenden Gerichts als \"Willkürentscheidung\" ist unverschämt und angesichts der Vielzahl der auch höchstrichterlichen Entscheidungen, die im Einklang mit der getroffenen Entscheidung stehen, schlichtweg Unfug.

Es ist ausschließlich Sache des Beklagten, wenn er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Weise missachtet, dass er wie das Lager der Gasanpassungsgegner die ihm gefällige Entscheidung des Kartellsenats des BGH herauspickt und die anderen, überzeugenderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ignoriert.

Dass das Gericht eine rechtliche Würdigung des Beklagten nicht teilt, hat mit dem ausdrücklich zurückzuweisenden Vorwurf, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, nichts aber auch gar nichts zu tun. Es ist eine reine Unterstellung, dass das Vorbringen des Beklagten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden wäre.

Genau das Gegenteil ist der Fall, jedoch die rechtliche Würdigung dieses Vorbringens eine andere als die vom Beklagten erhoffte.

(Name)
Direktor des Amtsgerichts


Ich erspare mir eine persönliche Bewertung des vorstehenden Beschlusses. Das Ergebnis hat mich aus systemimmanenten Gründen keinesfalls überrascht. Nur noch einige Gedankensplitter zum Verfahren:

Welcher Richter revidiert denn angesichts ausschließlich eigener Zuständigkeit – auch unter der möglichen nachträglichen Einsicht fehlerhaften Handels – schon ohne weiteres freiwillig seine Spruchentscheidung in einem kürzlich von ihm selbst gefällten, mit Rechtsmitteln unangreifbaren Urteil? Er unterliegt doch in seiner richterlichen Unabhängigkeit ohnehin keiner Rechtfertigung?
Übrigens hat es neun Wochen gedauert, bis mir dieser „urteilssichere“ Beschluss – nach zweimaliger Nachfrage nach dem Stand der Angelegenheit – zugestellt worden ist.

Mit der Erhebung der Gehörsrüge folgte ich Ratschlägen, die ich dankenswerterweise hier im Forum erhielt.
Nachdem ich mich mit dieser Thematik näher vertraut gemacht hatte, war mir sehr wohl bewusst, dass ich damit einen kaum Erfolg versprechenden schmalen Grat begehe, weil die Erfolgsquoten von Gehörsrügen und Verfassungsbeschwerden verschwindend gering ausfallen, die Erhebung der Gehörsrüge mich zudem mit zusätzlichen Kosten belastet und sich Sinn und Zweck des § 321a der ZPO einem Nichtjuristen kaum erschließen. Die Lektüre von fachkundigen Kommentaren dazu lösten bei mir mehr offene Fragen als überzeugende Antworten hinsichtlich der brauchbaren Funktion dieses Paragrafen aus. Vielleicht hat der Gesetzgeber ihm lediglich eine Alibifunktion zugedacht!

Ungeachtet dessen habe ich mich zu meiner Genugtuung doch zur Vorlage der Gehörsrüge entschlossen, weil sich mir dadurch die einzige Möglichkeit bot, dem Richter seine ihm aus meiner Sicht zu Recht vorzuwerfende Ignoranz der einschlägigen, gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung vor Augen zu führen und ihm auch aufzuzeigen, dass gerade diese Rechtsbestimmungen in Parallelverfahren bei anderen AG zu Abweisungen von Klagen des gleichen Gasversorgers unter sonst gleichen Bedingungen (Tarif \"ErdgasComfort\") führten, und ich mich insofern als ungleich behandelt betrachte. Den letztgenannten Gesichtspunkt führte ich absichtlich trotz des Wissens an, dass es in einem Verfahren der Gehörsrüge nicht zulässig ist, günstige Entscheidungen anderer Gerichte zur Vorlage zu bringen. Früher konnte ich auf diese Urteile nicht verweisen, weil sie noch nicht verkündet waren.
Geholfen hat die Rüge erwartungsgemäß nicht, wie man sieht.

Mit der von mir (Zitat des Richters) „herausgepickten gefälligen Entscheidung des Kartellsenats des BGH“ ist das BGH-Urteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07 - gemeint. Aber der Vollständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass ich zur Untermauerung meines Vortrags auf einschlägige Rechtsbestimmungen aus insgesamt 2 BVerfG-Entscheidungen, 5 Urteilen des VIII. BGH-Zivilsenats und 3 OLG/LG-Urteilen Bezug genommen habe, die überwiegend bereits in der Klageerwiderungsschrift und den nachfolgenden Schriftsätzen ihren Niederschlag fanden. Bei der Urteilsfindung blieben sie augenscheinlich unberücksichtigt. Weshalb auch immer?

Unterstellt werden soll ja vom Grundsatz her, das Gericht kenne das Recht. Im vorliegenden Fall habe ich – wenn auch aus subjektiver Sicht – meine berechtigten Zweifel an dieser These. Ich stelle zumindest bei diesem Richter eher Wissens-/Fortbildungsdefizite im Energie- und Verbraucherrecht fest.

Eingedenk der Tatsache, dass ein Rechtsstreit prinzipiell das Risiko in sich birgt, ihn naturgemäß auch zu verlieren, habe ich mich inzwischen zwangsläufig mit dem Urteil abgefunden.
Das Ergebnis dieses Verfahrens trübt allerdings nachhaltig mein Vertrauen in die Rechtsprechung. Vor allem unterhalb der Streitwerthöhe von 600 EUR hat der Gesetzgeber den erkennenden Richtern leider einen Freibrief (Persilschein) für jedwede Rechtsentscheidungen – auch nach Gutdünken – erteilt, die selbst bei erheblicher Fragwürdigkeit folgenlos bleiben. Somit ist durchaus auch der Möglichkeit einer sühnelos bleibenden Rechtsbeugung die Tür geöffnet, weil deren Ahndung kaum durchsetzbar ist.

Der im Text des Beschlusses verwendete Terminus „Gasanpassungsgegner“ war mir bislang nicht geläufig.
Ich verwende ihn fortan und werde als solcher den Magnaten der Gas- und Strombranche weiterhin Paroli bieten. Wenn auch künftig nur mit dem übrig gebliebenen bescheidenen, bei massenhafter Anwendung jedoch durchaus auch wirksamen Mittel des Anbieterwechsels, denn die Fraktion der Abzocker hat sich neu formiert und die bisherigen Vertragslöcher weitestgehend gegen Angriffe gestopft.

In diesem Zusammenhang irritiert mich das saumselige Verhalten der breiten Masse unserer obrigkeitshörigen Verbraucherschaft, die dem Treiben der Versorger weitestgehend teilnahms- und kritiklos freien Lauf lässt, in Trägheit und Zufriedenheit verharrt und offenkundig der notwendigen Verbesserung der Marktmechanismen und Wettbewerbssituation auf dem Energiesektor desinteressiert gegenübersteht.

Viel Glück und Erfolg allen Streitgenossen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist bzw. denen noch eines ins Haus steht

MfG
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Cremer am 09. November 2010, 17:26:12
@Didakt,

na, wenn die Sache nun abgeschlossen ist, wäre es doch für die Allgemeinheit interessant welches \"Dorfgericht\" hier so entschieden hat.

Nennen Sie doch bitte das AG ;)

Es zeugt schon von sachlicher Unkenntnis für einen Direktor des betreffenden Gerichtes, wenn er noch nicht mal in der Lage ist, den richtigen Terminus zu verwenden.

Gasanpassungsgegner :D :D :D

hab ich auch noch nicht gehört.

Hallo, lieber Herr Direktor des dörflichen Amtsgerichtes, es heißt zumindest wohl Gaspreisanpassungsgegner. Das Gas als Energie werden wir wohl nicht anpassen können und wollen. Es wäre ja noch schöner wenn die Kunden z.B. den Brennwert anpassen könnten.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: RR-E-ft am 09. November 2010, 19:30:06
Normalerweise zeigen sich Gerichte erhabener, insbesondere auch wenn sie die Auffassung der Partei nicht teilen.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: uwes am 09. November 2010, 19:48:31
@Didakt
nochmals meine Bitte:

Welches Amtsgericht hat in Ihrer Sache entschieden?
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 10. November 2010, 17:42:35
@ uwes u. Cremer

Ich bleibe zunächst aus den bereits geschilderten Gründen dabei, das AG nicht zu benennen und bitte um Verständnis für diese Maßnahme.
Der streitgegenständliche Vertrag ist inzwischen zwar gekündigt, aber das beendete Vertragsverhältnis enthält noch Konfliktstoff, der zu einem weiteren Verfahren gegen mich führen könnte, wenn ich es darauf ankommen lassen sollte. Ich streue deshalb kein Salz in diese Suppe!

Freundliche Grüße
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: uwes am 10. November 2010, 18:24:48
Zitat
Original von Didakt
Ich bleibe zunächst aus den bereits geschilderten Gründen dabei, das AG nicht zu benennen und bitte um Verständnis für diese Maßnahme.

@Didakt: Nein, dafür habe ich aus bestimmten Gründen kein Verständnis. Für uns als Anwälte der Verbraucher ist es - im Gegensatz zu den Anwälten der Energieversorger - schwierig den Informatuonsaustausch zu bewerkstelligen. Die Versorgeranwälte haben - auch wegen ihrer geringeren Anzahl und höheren Prozessdichte - weniger Probleme damit. Sie sind uns daher häufig voraus, wenn es darum geht, die Auffassungen der Gerichte im voraus zu erahnen.

Unter den Verbraucheranwälten gibt es wenige, die ihr Wissen weitergeben, da viele nur den eigenen Erfolg suchen.

Durch Ihr Wissen lieber \"Didakt\" könnte man gewissen Problemen, die mit dem betreffenden Richter auftreten können, bereits im Vorfeld mit Rechtsausführungen begegnen.

Ihre Gründe überzeugen auch nicht. Gerichte müssen schon lange damit leben, dass ihre Entscheidungen kritisiert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie mit wenigen juristischen Argumentationen in der Begründung als unhaltbar dargestellt werden.

Wenn Sie die Beteiligung des Gerichts nur nicht öffentlich kundgeben wollen, dann schreiben Sie mir gerne eine PM. Dafür sollten Sie dann Ihr Postfach freischalten.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 11. November 2010, 18:30:37
@ uwes

Sie lassen aber auch nicht locker!

Zuvor bitte ich Sie um eine kurze Beantwortung folgender Fragen:

1. Besteht für mich die Möglichkeit und ggf. welche, im Falle einer erneuten Klage wegen Forderung gegen mich mit einem Streitwert von 1 bis zu 5.000 Euro dieses für meinen Wohnort zuständige AG (§ 13 u. 29 ZPO) zu umgehen?

2. Wer entscheidet – vom Problem der Begründbarkeit mal abgesehen – über das Gesuch, den Einzelrichter am AG wegen Befangenheit abzulehnen, und welcher Richter übernimmt im Fall eines positiven Beschlusses die Verhandlungsführung.

3. Kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem anderen als dem unter 1. genannten zuständigen Gericht eingereicht werden bzw. können von dem anderen Gericht hierzu Anordnungen getroffen werden?

Danke im Voraus.

MfG
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Kampfzwerg am 12. November 2010, 14:02:31
@Didakt

Offensichtlich hat der Herr Direktor sich durch die Gehörsrüge persönlich in seiner Ehre und in seiner Amtsführung angegriffen und beleidigt gefühlt.
Sein Ego hat wohl auch einige Kratzer erhalten.
Nur schade, dass seine Sachkenntnis wohl eindeutig im Schatten dieses Egos steht.
Vielleicht war er aber auch von seiner eigenen Macht berauscht.

Zitat
Es ist ausschließlich Sache des Beklagten, wenn er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Weise missachtet, dass er wie das Lager der Gasanpassungsgegner die ihm gefällige Entscheidung des Kartellsenats des BGH herauspickt und die anderen, überzeugenderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ignoriert.
DAS ist unverschämt!

 
\"Erhaben\" ist wahrlich nicht das Wort der ersten Wahl, noch nicht einmal das der letzten, das einem bei dieser in \"Beschlussform gegossenen\" Tirade und des geharnischten Rüffels an Ihre Adresse, in den Sinn kommt.
 
Unter Beachtung der oft zitierten Binsenweisheit \"der Fisch stinkt am Kopf zuerst\" ist Ihre Zurückhaltung bei der namentlichen Nennung des AG für mich gut nachzuvollziehen, wenn zu befürchten steht, noch einmal vor diesem einen Streit ausfechten zu müssen.
Andererseits muss solchen \"Herrschaften\" argumentativ das Handwerk gelegt werden können. Folgen Sie uwes´Rat und nutzen Sie die PN!
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: uwes am 12. November 2010, 23:27:00
Zitat
Original von Didakt
1. Besteht für mich die Möglichkeit und ggf. welche, im Falle einer erneuten Klage wegen Forderung gegen mich mit einem Streitwert von 1 bis zu 5.000 Euro dieses für meinen Wohnort zuständige AG (§ 13 u. 29 ZPO) zu umgehen?

Sicher gibt es die. Dazu müsste man wissen, welches Amtsgericht Sie umgehen wollen, damit man ergründen kann, ob und ggfs wie das übergeordnete Landgericht - Kartell- oder KfH seine zuständigkeit sieht. Manchmal weiß man das ja.

Zitat
Original von Didakt
2. Wer entscheidet – vom Problem der Begründbarkeit mal abgesehen – über das Gesuch, den Einzelrichter am AG wegen Befangenheit abzulehnen, und welcher Richter übernimmt im Fall eines positiven Beschlusses die Verhandlungsführung.

Siehe hier. (http://dejure.org/gesetze/ZPO/45.html) Den übernehmenden Richter könnte ich Ihnen wahrscheinlich namentlich benennen, wenn ich wüsste, welcher Amtsrichter von welchem Amtsgericht abgelehnt werden soll.

Zitat
Original von Didakt
3. Kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem anderen als dem unter 1. genannten zuständigen Gericht eingereicht werden bzw. können von dem anderen Gericht hierzu Anordnungen getroffen werden?

Die Frage wird sich wohl nicht stellen. Wofür sollte jetzt noch ein Eilbedürfnis bestehn, das den Erlass einer e.V. rechtfertigen könnte? Die Frage der Zuständigkeit eines anderen Gerichts richtet sich danach, was das Prozessziel ist und ob eine bestimmte rechtliche Argumentation eine andere Zuständigkeit begründen könnte. Um auch hier eine Beurteilung vornehmen zu können, müsste ich wissen, welches Amtsgericht bisher von wem angerufen wurde. Außerdem müsste ich wissen, an welchem Ort Kläger und/oder der Beklagte wohnen.

Zitat
Original von Didakt
Danke im Voraus.

Gern geschehen. Ich würde mich für die erbene Information ebenfalls gerne bedanken. Dafür müsste ich sie nur bekommen.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 13. November 2010, 12:25:46
@ Kampfzwerg

Anmerken sollte ich an dieser Stelle noch, dass ich den Schriftsatz der Gehörsrüge zwar bestimmt, aber sehr sachlich und unter dem Gebot der Höflichkeit formuliert habe, frei von jeglicher Polemik, Aggressivität und persönlicher Verletzung, so wie es sich einem Gericht gegenüber gehört. Die Antwort des Gerichts kann deshalb auch nicht als stilistische „Retourkutsche“ betrachtet werden. Die Art und Weise der Beantwortung ähnelt vielmehr dem Schreibstil des Urteils, der naturgemäß auch immer einen Eindruck von der Persönlichkeit des Verfassers vermittelt. Mich hat der Auftritt nicht überrascht.


@ uwes

Es ist eine Freude, mit Ihnen zu kommunizieren!
Sie beschämen mich, wenn Sie sich zu nachtschlafender Zeit noch der Beantwortung meiner Fragen zuwenden, die im Grunde rhetorisch gemeint waren und den Anlass für meine Zurückhaltung umschreiben sollten. Die Situation quasi, die man mit „Gefangen im Spinnennetz der Gerichtsbarkeit“ betiteln könnte. Die Antworten gibt ja die ZPO, allerdings bei weitem nicht so ausführlich, wie von Ihnen dargelegt.

Auf rhetorische Fragen erwartet man in der Regel ja keine Antworten. Nachdem Ihre sofortige Erwiderung ausblieb, bin ich von Ihrer entsprechenden Bewertung meines Beitrags ausgegangen. Deshalb an dieser Stelle nochmals Danke für Ihre Stellungnahme.

Ich denke, dass sich in meinem Fall in Kürze etwas bewegt, was auch immer? Sie erhalten zu ggb. Zeit die gewünschte Information von mir. Versprochen!

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Kampfzwerg am 14. November 2010, 22:56:25
@Didakt
Ihre Anmerkung in allen Ehren, allerdings hatte ich Anderes auch nicht angenommen  ;)
Aber selbst wenn, eine stilistische \"Retourkutsche\" hätte ich unter jeden Umständen als ausgesprochen unangemessen empfunden.
Denn gerade von einem Richter erwarte ich nicht nur entsprechende Rechts- und Sachkenntnis sondern auch entsprechende Umgangsformen.
Sicher aber keine derartig offensichtliche Zurschaustellung von Arroganz und/oder Ignoranz.
Derartiges Gebaren, bzw. eine derartig offen präsentierte Arroganz, fördert nur das Misstrauen der Verbraucher und Bürgerin die Rechtsprechung an sich und in deren Vertreter im Speziellen. Kein Wunder, dass so viele Menschen resignieren und nicht mehr bereit sind, ihre Rechte zu verteidigen, oder zumindest auch nur zu versuchen, diese durchzusetzen.
Titel: Urteil vom AG \"ungenannt\"
Beitrag von: Didakt am 15. November 2010, 18:00:18
@ Kampfzwerg,

d´accord auf der ganzen Linie! Wie sollte es auch anders sein? ;)

MfG
Titel: Re: Urteil vom AG \\
Beitrag von: uwes am 12. Januar 2014, 01:03:28
Ich bleibe zunächst aus den bereits geschilderten Gründen dabei, das AG nicht zu benennen und bitte um Verständnis für diese Maßnahme.

Ich glaube, es war das AG Bad Gandersheim. Liege ich richtig?
Titel: Re: Urteil vom AG \\
Beitrag von: Energietourist am 12. Januar 2014, 14:58:19
@uwes
so spät noch unterwegs? Schön das es sie noch gibt. Sollten sie sich nicht mehr um die EGNW kümmern? Ach ja, hatte ich ja fast vergessen, die sind ja insolvent! Kennen sie die Gründe für die Insolvenz? Wenn ja, teilen sie uns die Gründe bitte mit:
Titel: Re: OFF - TOPIC
Beitrag von: khh am 12. Januar 2014, 16:44:01
... Kennen sie die Gründe für die Insolvenz? Wenn ja, teilen sie uns die Gründe bitte mit.

Hallo Energietourist,

ist Ihnen wirklich nicht klar, wer die "Schuldigen" sind ?  Ist doch ganz einfach, nämlich wie immer:
NIE die Verantwortliche der EGNW, sondern selbstverständlich wie gehabt irgendwelche Dritte !

Speziell die Insolvenz ausgelöst haben, na wer wohl ?  Die ihre Mitgliedschaft kündigenden Genossen ! 
(siehe EGNW-Pressemitteilung vom 13.11.2013)   8)

Titel: Re: Urteil vom AG \\
Beitrag von: bolli am 13. Januar 2014, 08:17:22
@Energietourist und @khh
Jetzt fangen Sie bitte nicht an, sämtliche Threads "zuzuspamen". Für EGNW-Themen gibt es andere Beiträge. Danke !
Titel: Re: OFF - TOPIC
Beitrag von: khh am 13. Januar 2014, 11:40:43
... @khh
Jetzt fangen Sie bitte nicht an, sämtliche Threads "zuzuspamen". Für EGNW-Themen gibt es andere Beiträge. ...

@bolli,
Sie haben selbstverständlich völlig Recht und ich werd mich bemühen.
Auslöser war allerdings, dass jemand wohl aus bestimmten Gründen "im Dunklen stochert" !?  :)