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Autor Thema: Ungültige Preisanpassungsklausel  (Gelesen 13576 mal)

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Offline Christian Guhl

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Ungültige Preisanpassungsklausel
« am: 17. Juli 2008, 19:30:49 »
Eon-Avacon hat zugegeben, dass die Preisanpassungsklausel im Stromvertrag \"Akzent\" nicht zu Preiserhöhungen berechtigt und die Stromrechnungen der zurückliegenden Jahre korrigiert. Da ich vermute, dass alle Eon-Regionalgesellschaften ähnliche Verträge haben, solltet ihr mal prüfen ob dies auch für euch zutrifft. Die Klausel bei Eon-Avacon lautet : \"Sollten nach Vertragsabschluß erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt.

Offline hko

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Ungültige Preisanpassungsklausel
« Antwort #1 am: 04. Februar 2010, 14:43:22 »
Hallo,

ich habe zufällig von einem Bekannten den Vertrag für seine Nachtspeicherheizung aus dem Jahr 1972 erhalten und will ihn hier zur Diskussion stellen. Die Preise sind in der Vergangenheit immer wieder angehoben worden, konkrete Begründungen hat es niemals gegeben.

Auszüge aus Abkommen mit EAM (heute EON-Mitte) für Nachtspeicheranlage:

1. Der Strompreis setzt sich zusammen aus einem Jahresgrundpreis (-messpreis) für die Vorhaltung der Freigabesteuerung und der Messeinrichtung sowie deren Ablesung und Abrechnung und einem Arbeitspreis für die abgenommene elektrische Arbeit (kWh).
Der Arbeitspreis beträgt 4 Pf/kWh (Stand 01.01.1968)

9. Die Preise dieses Abkommens gelten:
bei einem Kohlenpreis von 70,50 DM/t - Preisstand 01.01.1968. Als Kohlepreis gilt der Nettolistenpreis ab Zeche für Industrie-Kohle C mit einer Korngröße von mehr als 10/6 mm, wie er sich aus der offiziellen Preisliste der Ruhrkohle AG, Essen, ergibt. Sollte die genannte Gesellschaft nicht mehr bestehen, so ist der Kohlenpreis aus den Preislisten etwaiger Nachfolgeorganisationen zu entnehmen.
bei einem Lohn von 3,25 DM/h des Handwerkers der Lohngruppe IV in der Ortslohnklasse II (Ecklohn) des Tarifvertrages über die Löhne der Arbeiter des Bundes.
Die EAM ist berechtigt, bei Änderungen des vorgenannten Kohlenpreises und/oder Lohnes die Preise des Abkommens entsprechend anzupassen.
10. Auf alle Preise wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
berechnet.

11. Sonstige Vereinbarungen:
Wegen der Erhöhung des Kohlenpreises und Lohnes beträgt der vorstehend genannte Arbeitspreis von 4,0 Pf/kWh ab 01.01.1972  4,3 Pf/kWh

Gruß hko

 

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