@bjo
Da Ihnen die juristische Ausbildung fehlt, werden Sie auch niemanden juristisch beraten wollen. Betroffene Kunden können sich nicht erst nun bei einem Rechtsanwalt oder bei Verbraucherzentralen rechtlich beraten lassen.
Wer im September 2007 einen Sondervertrag abgeschlossen hat, ist an den bei Vertragsabschluss (im September 2007) vereinbarten Preis gebunden. Ob der Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel enthält, bemisst sich nach § 307 BGB. Unter Zugrundelegung der Grundsätze der BGH- Entscheidung vom 29.04.2008 - KZR 2/07 scheint dies nicht der Fall zu sein. Ist die Preisänderungsklausel unwirksam, gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis weiter (BGH, aaO.). Ob und unter welchen Voraussetzungen ( ggf. unter Beachtung welcher Frist und Form) der Lieferant den Vertrag kündigen kann, muss sich wiederum aus dem Vertrag selbst ergeben.