@VanZandt
Was Sie mit dem jetzigen Stromlieferanten bei Vertragsabschluss vereinbart hatten, können Sie nur selbst wissen.
Entweder wurde ein feststehender Preis vereinbart oder es wurde vereinbart, dass der Stromlieferant die von Ihnen als Kunden zu zahlenden Strompreise (ihre geschuldete vertragliche Leistung) nach Vertragsabschluss einseitig festlegen und bestimmen soll (= einseitiges Leistungsbestimmungsrecht). Im letzteren Fall handelt es sich um ein vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, so dass der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle unterliegt, weil der Preis einseitig festgsetzt wurde, man sich nicht auf diesen bei Vertragsabnschluss geeinigt hatte. Eine solche Vereinbarung erscheint indes unwahrscheinlich.
Womöglich hatten Sie sich gerade wegen eines angebotenen Preises, der vor Vertragsabschluss feststand, gerade für diesen Stromlieferanten und einen Vertragsabschluss mit diesem eben zu dem feststehenden Preis entschieden.
Warum Sie jetzt gegen den bei Vertragsabschluss freiwillig vereinbarten Strompreis (auf den es Ihnen bei Vertragsabschluss wohl gerade ankam) ggf. protestieren wollten, wissen Sie womöglich selbst nicht. Man muss und sollte nicht bei jedem Protest mitmachen, von dem man nicht weiß oder verstanden hat, worum es überhaupt geht.
Beide Vertragspartner sind dann grundsätzlich bis zur Vertragsbeendigung an diesen bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarten Preis gebunden. Das kennt man ja auch sonst, wenn man einen Vertrag schließt. Dieser vereinbarte Preis gilt für beide Vertragspartner und kein anderer.
Möglicherweise wurde über AGB eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen, die darauf zu prüfen wäre, ob sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, was oft nicht der Fall ist. Ist dies nicht der Fall, sind einseitige Preisänderungen durch den Stromlieferanten ausgeschlossen. Das ist kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und unterliegt deshalb auch nicht der Billigkeitskontrolle.
Wenn dieser bestehende Vertrag - von wem auch immer - wirksam beendet wird, steht man ohne neuen Vertragsabschluss nicht sogleich ohne Strom da, weil die Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG greift. Da diese zeitlich befristet ist, muss man vor deren Ende einen neuen Vertrag abschließen, um nicht doch noch ohne Strom dazustehen. Ohne Vertrag hat man auch keinen vertraglichen Anspruch auf Stromlieferungen. Der gesetzliche Anspruch auf Belieferung innerhalb der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG ist endlich.
Man kommt als Haushaltskunde nicht automatisch in die Grundversorgung, wenn man dieser widerspricht und statt dessen die Ersatzversorgung verlangt, weil man sich einen anderen Stromlieferanten suchen will. Als Nicht- Haushaltskunde kommt man sowieso nicht in die Grundversorgung.
Man kann wieder mit einem Stromlieferanten einen festsetehenden Strompreis vereinbaren oder aber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, siehe oben. Das ist Sache der Vertragspartner. Ganz wie man mag.
Eine Besonderheit besteht bei der Grundversorgung, wo auch kein für die gesamte Vertragslaufzeit feststehender Strompreis vereinbart wird, sondern wo die jeweiligen Allgemeinen Preise zu zahlen sind, hinsichtlich derer ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht des Grundversorgers besteht, vermöge dessen also ein Recht besteht, die Allgemeinen Strompreise nach Vertragsabschluss bei steigenden Kosten einseitig zu erhöhen, zugleich aber auch die Pflicht zur Absenkung, wenn dies durch rückläufige Kosten möglich und für den Kunden günstig ist. Den jeweiligen Allgemeinen Strompreis hat der Grundversorger deshalb nach dem Maßstab der Billigkeit unter Beachtung energiewirtschaftsrechtlicher Bestimmungen festzusetzen.
Der jeweils zu zahlende Allgemeine Strompreis ist dabei das Ergebnis von Ermessensentscheidungen des Versorgers, seine Allgemeinen Preise zu erhöhen, herabzusetzen oder stabil zu halten, was er anhand seiner Kostenentwicklung unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu entscheiden hat. Dabei kann es auch der Billigkeit entsprechen, einen Allgemeinen Preis unter das bei Vertragsabschluss bestehende Niveau abzusenken. Einige Grundversorger haben auch schon einmal ihre Allgemeinen Preise für Stromlieferungen abgesenkt (so geschehen Vattenfall Berlin und Hamburg, Stadtwerke Jena, E.ON Thüringen...). Viele Verbraucher sind der Auffassung, mögliche Absenkungen erfolgten nicht, zu selten bzw. gingen nicht weit genug...
Vom Grundversorger kann man eine Belieferung zu einem Preis, den man mit einem anderen Stromlieferanten - der keiner gesetzlichen Versorgungspflicht unterliegt - vereinbart hatte, gerade nicht beanspruchen.
Schließlich unterliegt der Grundversorger der Gleichbehandlungspflicht gegenüber allen grundversoprgten Kunden, für welche die Allgemeinen Preise der Grundversorgung Geltung beanspruchen. Zudem war der Grundversorger bei der Vereinbarung des Strompreises mit dem anderen Stromlieferanten auch nicht mit dabei und kann nicht wissen, wie der dabei vereinbarte Preis überhaupt zustande kam.
Feststehend vertraglich vereinbarte Strompreise unterliegen keiner Billigkeitskontrolle.
Entsprechendes gilt für Gaspreise.
Ich hoffte, es würde sich endlich einmal rumsprechen.