Hallo Gasfix,
nochmals für Sie das Urteil in Abschrift, da ein direkter Link zur Zeit nicht besteht.
Sie finden dies aber auch unter:
http://new.bdev.de/frontend/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&Lesen Sie dazu bitte unter dem Link ebenfalls ganz neu von heute das Urteil von Mühlhausen.Ich denke mal, es sind genug Fragen nun beantwortet worden, Sie müssen schon mal was auf den Seiten des Bundes der Energieverbraucher stöbern :cry:
Geschäftsnummer: 21 C 294/05 BESCHLUSS vom 29.4.2005
In Sachen ... gegen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH, Würzburger Straße 5, 97668 Bad Kissingen, ... - Antragsgegnerin – wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Bad Kissingen durch Richter am Amtsgericht Petrik wegen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Strom- und Gasversorgung für das Haus der Antragstellerin, ... zu sperren oder der Antragstellerin die Sperrung weiter anzudrohen, bis sie den Nachweis der Ängemessenheit ihrer Gebührenerhöhung der Antragstellerin offengelegt hat. ...
2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung- eines Ordnungsgeldes von bis au 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet.
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises das Versorgungsunternehmen (z.B. BGH NJW 2003, 3131; 2003, 1450) . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung hiervon nicht erfaßt wird. Nachdem die Antragsgegnerin konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit von Gas- und Strompreisen nicht vorgenommen hat und sich lediglich auf wenig aussagekräftige Allgemeinplätze zurückgezogen hat, steht der Anstragstellerin aus dem Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher nicht fällig und bis zur gerichtlichen Festsetzung der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB nicht zu zahlen. Die Antragstellerin kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH insoweit nicht auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden (s. BGH NJW 2003, 3132) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.
Daher besteht eine Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht.
Eilbedürftigkeit besteht infolge der Sperrungsandrohung der Antragsgegnerin v 21. 04 .2005 .
Kosten: § 91 ZPO
Petrik Richter am Amtsgericht
Paderborner Zorn
:wink: Die Kosten für eine einstweilige Verfügung, sag ich mal als Laie so, Herr Fricke möge mich verbessern, werden gleich sein, mit oder ohne Schutzschrift. Es kommt letztenendes nur auf die Gebührensätze der Amtsgerichte mit dem festgesetzten Streitwert drauf an.