Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Was ist eine Schutzschrift ?  (Gelesen 7876 mal)

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Offline Gasfix

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Was ist eine Schutzschrift ?
« am: 06. Mai 2005, 15:58:39 »
Hallo ,

was genau ist eine Schutzschrift ?
Wie wird sie verfaßt ? Was muß drin stehen ?
Wann ist es angezeigt sie einzusetzen ?
An wen gibt man die Schutzschrift ?
Kostet das etwas ?

Ich habe zwar schon einen Beitrag hierzu gelesen , es aber leider nicht verstanden .

Für eine kurze prägnante Erklärung wäre ich sehr dankbar !

Liebe Grüße


Gasfix

Offline RR-E-ft

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Was ist eine Schutzschrift ?
« Antwort #1 am: 06. Mai 2005, 16:10:09 »
@Gasfix

Lesen Sie auf der Seite unter \"Fragen und Antworten\" und hier:

Schutzschrift - was und wo?

Festpreisangebot Erdgas





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Was ist eine Schutzschrift ?
« Antwort #2 am: 06. Mai 2005, 23:02:17 »
MFG
Gerd Cremer
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Offline Gasfix

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Was ist eine Schutzschrift ?
« Antwort #3 am: 10. Mai 2005, 15:38:18 »
Sehr geehrter Herr Fricke , sehr geehrter Herr Cremer ,

vielen Dank für die Links !
Ich habe sie gelesen , aber leider sind meine Fragen dazu nicht alle geklärt .

Was muß in der Schutzschrift drin stehen ?
( Als Anlagen der Schriftverkehr ist mir inzwischen klar , aber nicht was in der eigentlichen Schutzschrift stehen muß )
Was kostet die Hinterlegung bzw. die Berücksichtigung derselben im Ernstfall ?

Und woher weiß ich vorher bei welchem Gericht der Versorger eine einstweilige Verfügung erwirken will ? Die EWE z.B. hat eine größere Geschäftsstelle in Oldenburg aber auch verschiedene kleinere im Emsland auch in Wohnortnähe .  Und wer weiß wo sie sonst noch welche hat ?

Wenn ich das falsche Gericht \" erwische \" , nützt mir das doch dann gar nichts , oder ?


Ich bin gespannt auf Ihre Antworten !

Liebe Grüße

Gasfix

Offline RR-E-ft

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Was ist eine Schutzschrift ?
« Antwort #4 am: 10. Mai 2005, 15:51:52 »
@Gasfix

Ein Versorger wird den Kunden  voraussichtlich an dessen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht auf Zutritt und Duldung der Sperre in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um den Allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners § 13 ZPO und wegen der Belegenheit der Abnahmestelle auch um den gemeinsamen Erfüllungsort gem. § 29 ZPO.

Dort ist also die Schutzschrift zu hinterlegen.

Man muss angeben, dass man mit einer einstweiligen Verfügung des Versorgers mit einem bestimmten Antrag rechnet und das über einen solchen nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll.

Das kostet gar nichts, so lange keine einstweilige Verfügung beantragt wird. Nach einem solchen Antrag entscheidet sich die Kostentragungspflicht nach dem Unterliegen.

Man muss dem Gericht klar machen, dass nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden darf, der Versorger nach der einschlägigen Rechtsprechung nach dem Unbilligkeitseinwand keine fällige Forderung gegen einen hat, BGH NJW 2003, 1449 ff.; BGH NJW 2003, 3131 ff. .

Die Beschlüsse AG Marienberg vom 03.03.2005; AG Bad Kissingen vom 29.04.2005 und das Gaspreis-  Urteil des AG Heilbronn vom 15.04.2005 sollten beigefügt werden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Gasfix

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Was ist eine Schutzschrift ?
« Antwort #5 am: 10. Mai 2005, 16:49:58 »
Sehr geehrter Herr Fricke ,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort !

Was  ich leider im Moment nicht finden kann , ist das Urteil vom AG Bad Kissingen vom 29.4.2005 .
Wenn Sie mir da noch mal den Link geben könnten , würde ich mich sehr freuen .

Außerdem interessiert mich immer noch , was das dann kostet , wenn der Verbraucher bei einer solchen einstweiligen Verfügung unterliegen würde ?
Und sind die Kosten unterschiedlich : also kostet es mehr bzw. weniger mit bzw. ohne Hinterlegung einer  Schutzschrift  ?

Liebe Grüße

Gasfix

Offline Cremer

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Was ist eine Schutzschrift ?
« Antwort #6 am: 10. Mai 2005, 18:02:50 »
Hallo Gasfix,

nochmals für Sie das Urteil in Abschrift, da ein direkter Link zur Zeit nicht besteht.

Sie finden dies aber auch unter:
http://new.bdev.de/frontend/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1400&

Lesen Sie dazu bitte unter dem Link ebenfalls ganz neu von heute das Urteil von Mühlhausen.

Ich denke mal, es sind genug Fragen nun beantwortet worden, Sie müssen schon mal was auf den Seiten des Bundes der Energieverbraucher stöbern  :cry:


Geschäftsnummer: 21 C 294/05 BESCHLUSS vom 29.4.2005

In Sachen ... gegen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH, Würzburger Straße 5, 97668 Bad Kissingen, ... - Antragsgegnerin – wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Bad Kissingen durch Richter am Amtsgericht Petrik wegen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Strom- und Gasversorgung für das Haus der Antragstellerin, ... zu sperren oder der Antragstellerin die Sperrung weiter anzudrohen, bis sie den Nachweis der Ängemessenheit ihrer Gebührenerhöhung der Antragstellerin offengelegt hat. ...


2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung- eines Ordnungsgeldes von bis au 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises das Versorgungsunternehmen (z.B. BGH NJW 2003, 3131; 2003, 1450) . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung hiervon nicht erfaßt wird. Nachdem die Antragsgegnerin konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit von Gas- und Strompreisen nicht vorgenommen hat und sich lediglich auf wenig aussagekräftige Allgemeinplätze zurückgezogen hat, steht der Anstragstellerin aus dem Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher nicht fällig und bis zur gerichtlichen Festsetzung der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB nicht zu zahlen. Die Antragstellerin kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH insoweit nicht auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden (s. BGH NJW 2003, 3132) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.

Daher besteht eine Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht.

Eilbedürftigkeit besteht infolge der Sperrungsandrohung der Antragsgegnerin v 21. 04 .2005 .

Kosten: § 91 ZPO

Petrik Richter am Amtsgericht
 
Paderborner Zorn


 :wink: Die Kosten für eine einstweilige Verfügung, sag ich mal als Laie so, Herr Fricke möge mich verbessern, werden gleich sein, mit oder ohne  Schutzschrift. Es kommt letztenendes nur auf die Gebührensätze der Amtsgerichte mit dem festgesetzten Streitwert drauf an.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Gasfix

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Was ist eine Schutzschrift ?
« Antwort #7 am: 13. Mai 2005, 12:07:42 »
Sehr geehrter Herr Cremer ,

vielen Dank für den Link und Ihre Hilfe !!!

Ich habe in den letzten Wochen mehrere Themen - Seiten hier im Forum gelesen und kann als Laie nicht auf Anhieb erkennen , was wichtig und was vielleicht weniger wichtig ist .
Daraus ergibt sich , daß ich mir bei so vielen Beiträgen nicht immer die genaue Stelle merken kann , wo das Wichtige ( das sich mit der Zeit allmählich  herauskristallisiert ) nun steht . Ich habe übrigens verzweifelt , bevor ich meine Frage gestellt habe , selbst nach der Stelle gesucht aber leider nicht gefunden !   :oops:

Leider bin ich mit der ganzen Sache nicht so vertraut wie Sie und daher ist es für Sie doch sehr wahrscheinlich viel leichter kurz einen Link , eine kurze verständliche Erklärung zu geben oder auch nur auf einen Blick zu erkennen , ob hier die Forumsbesucher in ihren Aktivitäten gravierende Fehler machen könnten , die Sie mit einem Tip noch verhüten können .
Ich nehme an , daß das für Sie nur wenige Minuten dauert , während ich stundenlang Zeit einsetzen muß , um  etwas Bestimmtes  zu finden und dann vielleicht auch noch Fehler dabei mache !    :?

Bitte sehen Sie es mir daher nach , wenn ich als Laie , der sich erst in die Thematik eindenken muß , vielleicht einmal öfter - auch aus Vorsicht - noch mal nachfrage . Denn in juristischen Sachen wissen Sie ja auch , daß ein falsches Wort in einem Schriftstück schon zum Verlieren eines Prozesses führen kann , obwohl man durchaus seinen gesunden Menschenverstand eingesetzt hat .

( s. z. B. den Beitrag \" Schutzschrift gegen einstweilige Verfügung ohne Erfolg \" . Einmal etwas nicht richtig verstanden und schon hat man Nachteile ! )  :cry:

Die juristische Seite mit all ihren Feinheiten erschließt sich einem Laien oftmals nicht !

In dem Sinne wünsche ich Ihnen weiterhin alles Gute !


Liebe Grüße

Gasfix

Offline RR-E-ft

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Was ist eine Schutzschrift ?
« Antwort #8 am: 13. Mai 2005, 12:28:24 »
@Gasfix

Wegen der juristischen Feinheiten müssten Sie schon ein langjähriges juristisches Studium auf sich nehmen. Ohne ein solches und ein anschließendes Referendariat zum Erwerb der Befähigung zum Deutschen Richteramt können sich die Feinheiten - gerade die prozessualen - eben nicht erschließen.

Es ist gar nicht Sinn und Zweck, diese hier alle zu vermitteln.
Auch ist es schlicht nicht möglich.

Auch wenn es ärgerlich erscheint:

Mit \"gesundem Menschenverstand\" ist da wenig auszurichten.

Juristen haben- leider - oft eigene Denkwelten entwickelt, die sich einem Laien weder auf Anhieb noch nach gutwilligem Erklären ohne ein entsprechendes Studium erschließen könnten.

Immerhin haben Rechtsanwälte den o. g. langen Weg auf sich genommen und stehen auch Ihnen deshalb heute entsprechend qualifiziert  zur Verfügung.

Es geht also darum,  gangbare Wege aufzuzeigen, um sich als Verbraucher  gegen unbillig überhöhte Energiepreise zur Wehr zu setzen.

Ich glaube, das ist bisher gut gelungen.

Sie wissen heute mehr über diese Problematik als je zuvor.

Wenn Sie sich für ein energiewirtschaftsrechtliches Seminar zu allen Feinheiten oder gar für ein rechtswissenschaftliches Studium interessieren sollten, können diese Erwartungen hier nicht befriedigt werden.

Sie müssen diese Mühen aber auch nicht auf sich nehmen, da es ja andere auch für Sie getan haben und Ihnen deshalb heute ihre entsprechenden Dienstleistungen anbieten können.

Hierfür wird um Verständnis gebeten.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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