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Autor Thema: Reaktion von EWE Niedersachsen  (Gelesen 4729 mal)

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Offline Gasfix

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Reaktion von EWE Niedersachsen
« am: 06. Mai 2005, 15:50:57 »
Hallo hier bin ich wieder , wie versprochen !

Also , ich habe Widerspruch gegen 3 Preiserhöhungen eingelegt und der Einzugsermächtigung widersprochen .

Am übernächsten Tag ( 3.5. ) kam die Bestätigung wegen der Einzugsermächtigung und  am selben  wurde trotzdem der Abschlagsbetrag abzgl. der Gutschrift abgebucht . Diesen haben wir am 4.5. wieder zurückbuchen lassen ( wie auch den Betrag für April ) .
Ich habe eine Kostenaufstellung ( Neuberechnung mit neuer Gutschrift : Ergebnis kein Abschlag für April , erniedrigter Abschlag für Mai )  mit eingereicht und demgemäß selber den entsprechenden Betrag für Mai überwiesen !

Heute kam untenstehendes Schreiben .
Ich nehme an , daß es die üblichen Argumente sind . Wenn nicht , dann wird Ihnen diese sicherlich auf einen Blick auffallen ! ?

Falls etwas Ungewöhnliches hier stehen sollte , bitte ich um Hilfe .

Stimmen die Ausführungen ?  Die Ölpreise sind doch gesunken ! Welche Aussagen sind außerdem \" gelogen \" ?

Wie reagiere ich jetzt am besten auf dieses Schreiben ?

Was mir auffällt ist natürlich , daß keine Nachweise für die Billigkeit der Preise , Preiserhöhung , Tarifgenehmigung und Veröffentlichung der Erhöhungen gesendet wurden .
Genügt eine Anzeige in einer Tageszeitung ?  ( ich bin kein Abonnement , sondern erhalte nur kostenlose wöchentliche Zeitungen für alle Haushalte )

Für Ihre Hilfe bin sehr dankbar .


Liebe Grüße Gasfix

s.u. Kopie des Schreibens von der EWE !



Zitat
........ ,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26. April 2005 und möchten uns an dieser Stelle für Ihre offene und direkte Kritik bedanken. Diese verdeutlicht uns, dass wir unseren Kunden mehr Informationen über die Preisentwicklung und Preisbildung auf dem Energiemarkt zukommen lassen müssen.

Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie mit der aktuellen Preiserhöhung beim Erdgas zum 1. September 2004 und der Strompreiserhöhung zum 1. Februar 2005 nicht einverstanden sind und dieser widersprechen. Hierbei berufen Sie sich auf § 315 BGB und unterstellen, dass der Preis nicht nach billigem Ermessen festgelegt worden sei.

Vor dem Hintergrund nachstehender nochmaliger Begründung für die notwendig gewordene Strom bzw. Gaspreiserhöhung halten wir Ihren Widerspruch für sachlich nicht gerechtfertigt und können diesen auch nicht akzeptieren.

Bei Ihrem Stromprodukt - dem Allgemeinen Tarif - ist § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht ohne weiteres anwendbar. Dieser Tarif wird von der Bezirksregierung in Braunschweig überprüft und genehmigt. Diese Tarifgenehmigung stellt nach ständiger Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifs dar. Die Tatsache, dass wir eine Preisgenehmigung erhalten haben, bestätigt, dass die Preiserhöhung in jedem Fall dem billigen Ermessen entspricht. Ein Anspruch Ihrerseits auf eine Kürzung der Preise oder eine Erläuterung zu unserer Kalkulation besteht daher nicht.

Hinsichtlich der Erdgaspreise möchten wir folgendes anmerken: Vor dem Hintergrund der leider wenig sachlich geführten Diskussion zu den Energiepreisen in den Medien, fand auf Einladung des Bundeskartellamtes ein informelles Gespräch zwischen EWE und dem Bundeskartellamt statt. In diesem Gespräch sind alle Fragen des Amtes zu dessen Zufriedenheit beantwortet worden, so dass dieses, die Gaspreiserhöhung unseres Unternehmens betreffend, keinen Anlass für ein weiteres Tätigwerden sieht. Vielmehr hat uns das Amt schriftlich bestätigt, dass kein Preismissbrauchsverfahren gegen EWE eingeleitet wird und \"EWE im Quervergleich nach wie vor einer der absolut gesehen günstigsten Anbieter\'\' ist.

... 2 zum Brief

Dies bestätigt unseres Erachtens, dass die Gaspreisanpassung nicht missbräuchlich und auch nicht unbillig gemäß § 315 BGB ist.

Ihren Widerruf bezüglich der Einzugsermächtigung haben wir zur Kenntnis genommen. Sie erhalten in Kürze eine schriftliche Bestätigung über die Stornierung der Einzugsermächtigung. Darüber hinaus enthält dieses Schreiben die entsprechenden Daten für die Überweisung Ihrer Rechnungen.

Bitte sehen Sie von einer Kürzung der Rechnungsbeträge ab. Sie ersparen sich damit aufwendige Mahn- bzw. Gerichtsverfahren, bei denen für Sie zusätzliche Kosten entstehen.

Wir bitten Sie, uns an dieser Stelle Gelegenheit zu geben, Ihnen aus unserer Sicht die rechtlichen Hintergründe zur Zahlungsverweigerung mit Hinweis auf die Billigkeit der Energiepreise zu erläutern und Sie umfassender über die Entstehung von Energiepreisen informieren zu dürfen. Entsprechendes Informationsmaterial haben wir für Sie zusammengestellt und diesem Schreiben beigelegt.

Zusätzlich haben wir auf unserer Intemetseite unter http://www.ewe.de einen Fragen- und Antwortenkatalog veröffentlicht, in dem wir häufig gestellte Fragen unserer Kunden in Zusammenhang mit der aktuellen Preisanpassung beantwortet haben.

Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, so steht Ihnen .... zur Verfügung




... 3 zum Brief  Zusatzinformationsblätter :

Informationen und Hintergründe zu § 315 BGB

Sie, als unser Kunde, werden im Rahmen eines Tarifkundenvertrages oder einer Sondervereinbarung auf Grundlage der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" (AVBGasV) bzw. der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden\" (AVBEltV) versorgt und sind zunächst verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit Sie die Billigkeit der Energiepreise im Sinne des § 315 BGB bestreiten, sind Sie zu einer Geltendmachung Ihrer Rechte auf einen Rückforderungsprozess verwiesen. Das heißt, Sie müssen vorerst den vollständigen Rechnungsbetrag bezahlen und können anschließend das Versorgungsunternehmen mit Hinweis auf eine Ihrer Meinung nach bestehende Unbilligkeit der Preisbestimmung verklagen, um eine Rückvergütung des möglicherweise überzahlten Betrages zu erwirken.

Nach § 30 AVBGasV/AVBE1tV sind Sie zur Zahlungsverweigerung nur in den Fällen berechtigt, die sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen offensichtlichen Fehler aufweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Eine Preiserhöhung stellt jedoch keinen solchen Fehler dar.

Persönliche Kundeninformation bei Preisänderunen

Energiewirtschaftsgesetz, der AVBGasV, der AVBEltV und der \"Bundestarifordnung Elektrizität\' (BT0Elt) sind wir verpflichtet, Änderungen der darauf basierenden Allgemeinen Tarife und Sondervereinbarungen zu veröffentlichen. Dieser Pflicht sind wir durch entsprechende Anzeigen in allen Tageszeitungen unserer Netzbetriebsbereiche in der Vergangenheit nachgekommen und werden wir auch in Zukunft selbstverständlich nachkommen. Eine persönliche Kundeninformation sieht der Gesetz- und Verordnungsgeber hier vor dem Hintergrund einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung eindeutig nicht vor.

4 zum Brief vom

Informationen und Hintergründe zu unserer Erdgaspreiserhöhung zum 01. September 2004:

Grund für die Erhöhung des Erdgaspreises ist die Kopplung an den Heizölpreis, dem der Erdgaspreis mit zeitlicher Verzögerung folgt. Der Heizölpreis ist wiederum maßgeblich vom Preis für Rohöl abhängig.

Die deutschen Gasversorgungsunternehmen müssen ihr Erdgas wegen nicht ausreichender deutscher Vorkommen zu über 80 % aus Russland, Norwegen und Holland beziehen. Daher unterliegen die Preisfestlegungen den an diesen Märkten gültigen Regeln. EWE hat dabei mit deutschen und holländischen Erdgasproduzenten langjährige Bezugsverträge über 20 bis 25 Jahre abgeschlossen, um die Sicherheit der Versorgung der Region Ems-Weser-Elbe mit Erdgas gewährleisten zu können. Dabei sind Preismechanismen vereinbart worden, die die Erdgaspreise als eine Funktion der Preise für leichtes Heizöl definieren. Diese sogenannten Preisgleitklauseln werden alle 2 bis 3 Jahre auf Wettbewerbstauglichkeit überprüft. Hierbei kann sich auch EWE nicht den internationalen Forderungen der Produzentenländer Russland, Norwegen und Holland widersetzen. Zusätzlich bewahren uns diese Preisgleitklauseln in den Gasimportverträgen gerade in Niedrigpreisphasen des Heizöls (wie zuletzt in den 90er Jahren) vor überzogenen Preisforderungen der ausländischen Gasproduzenten.

Bedingt durch die angespannte Versorgungssituation, eine starke Konjunkturentwicklung in China und Indien und die damit verbundene hohe Nachfrage nach Energie sowie Unsicherheiten in Bezug auf die Produktion in der Golf-Region und in Russland (Yukos) sind die Ölpreise auf dem Weltmarkt von Januar bis Ende August 2004 um ca. 40 % auf über 42 Dollar pro Barrel (US$/bbl) gestiegen. Im Oktober 2004 haben die Rohölpreisnotierungen mit über 50 Dollar pro Barrel (US$/bbl) einen, bis zu diesem Zeitpunkt, historischen Höchstwert erreicht.

Infolge dieses Preisanstieges sind auch die deutschen Heizölnotierungen seit dem Frühjahr des Jahres 2004 kontinuierlich angestiegen. Während EWE im Jahr 2003 noch Heizölpreise von unter 30 Euro/hl (netto) für Heizöl unterstellt hatte, sind die offiziellen Notierungen des Statistischen Bundesamtes in den letzten Monaten deutlich angestiegen und lassen für die kommenden Monate weiterhin ein Niveau von über 35 Euro/hl (netto) erwarten. Diese Notierungen fließen über die entsprechenden Preisanpassungen in die Kalkulation der Preisformeln und mithin in die Bezugspreise ein. Eine entsprechende Preisanpassung ab diesem Termin und in dieser Höhe war daher unumgänglich.

Eine Alternative zur bewährten Ölpreisbindung lässt der Markt bisher nicht erkennen. Wenn diese Bindung fallen würde, hätte das nicht automatisch eine Preissenkung beim Erdgas zur Folge. Denn auch die Preise an den Spotmärkten für Erdgas, die keine direkte Ölpreisbindung kennen, orientieren sich tendenziell an den Ölpreisen.

Die vielfach in der Presse zu lesende Aussage, die Energlekonzeme würden ihr Erdgas jetzt sogar günstiger als vor einem Jahr einkaufen, trifft für EWE nicht zu. Die Presse beruft sich dabei auf die Entwicklung des Grenzübergangspreises, der als mengengewichteter Durchschnittswert über alle Importe in die Bundesrepublik gebildet wird. Im Zeitraum Januar 2004 bis Januar 2005 hat sich der Grenzübergangspreis laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) um 24,4% erhöht. Für die nächsten Monate ist mit einer weiteren Erhöhung zu rechnen.

Nicht nur die gestiegenen Ölpreise allein waren in der Vergangenheit verantwortlich für eine Erhöhung der Erdgaspreise. Bedingt durch steigende Abgaben für Mineralölsteuer, Ökosteuer und Mehrwertsteuer beträgt der Staatsanteil bei der Rechnung eines durchschnittlichen Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh derzeit über 26 % bzw. über 340 Euro im Jahr.

In den vergangenen Jahren ist EWE immer wieder als Musterbeispiel für günstige Preise vom Bundeskartellamt herangezogen worden. Die Erdgaspreise von EWE lagen bei unabhängigen Untersuchungen des Bundes der Energieverbraucher (\"Gaspreis Bis zu 30 Prozent Unterschied\") und des Energiemagazins Brennstoffspiegel vor der aktuellen Erhöhung zum 1. September 2004 um 13,5 % unter dem Bundesdurchschnitt. Aufgrund der Ölpreisbindung haben viele Versorgungsunternehmen ebenfalls eine Preisanpassung vornehmen müssen bzw. für die nächsten Monate angekündigt.

S. 5 zum Brief

Trotz der Preiserhöhung zum 1. September 2004 gehört EWE weiterhin zu den günstigsten Unternehmen in Deutschland und wird diese Position auch weiterhin halten. Ein aktueller Preisvergleich liegt diesem Schrei bei.

Informationen und Hintergründe zur Strompreiserhöhung zum 1. Februar 2005 :

Grund für die Erhöhung der Strompreise ist die Entwicklung an den internationalen Strombörsen. EWE produziert selbst kaum Strom und kauft als Stromlieferant seine Mengen an den Großhandelsmärkten zu Wettbewerbspreisen. Dort sind die Preise in den vergangenen zwei Jahren stetig angestiegen - im Wesentlichen aufgrund der steigenden Kosten für Importkohle. Die Bezugskosten haben sich für EWE damit deutlich erhöht.

Wie wir Ihnen bereits zu Beginn unseres Schreibens dargestellt haben, erfolgte die Preisanpassung nicht nach unserem freien, also nur durch § 315 BGB beschränktem Ermessen. Unsere Strompreise unterliegen dem \"Besonderen Preisrecht\", d.h. spezielle Rechtsvorschriften regeln die Bildung des Allgemeinen Tarifs. Dieser unterliegt der staatlichen Aufsicht mit ihren strengen Prüfkriterien. Eine Preiserhöhung wird nur dann staatlich genehmigt, wenn das Elektrizitätsunternehmen Kostensteigerungen in Anbetracht der Kosten- und Erlöslage nachweist. EWE hat im Dezember 2004 die Genehmigung zur Erhöhung des Allgemeinen Tarifes zum 01.02.2005 von der Bezirksregierung Braunschweig erhalten.

Wir möchten Sie gerne auf einen weiteren wichtigen Aspekt der Stromversorgung aufmerksam machen: Kennen Sie die Zusammensetzung unseres Strompreises? Nur ca. 20 % des Preises sind Energlekosten, ca. 40 % Netzkosten und ca. 40 % der Kosten des Strompreises gehen an den Staat.


Wir hoffen, dass wir Ihrem Wunsch nach Aufklärung und weiterführenden Erläuterungen mit unseren Ausführungen entsprochen haben und Sie davon überzeugen konnten, dass der von Ihnen gegenüber EWE geäußerte Vorwurf nicht gerechtfertigt ist.

Wir würden uns freuen, Sie weiterhin als unseren Kunden begrüßen zu dürfen.



Offline RR-E-ft

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Reaktion von EWE Niedersachsen
« Antwort #1 am: 06. Mai 2005, 16:18:37 »
@Gasfix

Nichts Neues.
Alles schon hier besprochen.

Warum führen Sie nicht folgenden Thread weiter:

EWE Oldenburg  Jahresrechnung Fristen

Es ist recht mühsam, an anderer Stelle etwa nachzulesen, was schon zu dem Thema EWE zuvor geschrieben wurde.

Es soll auch nicht immer wieder alles auf Neue erörtert werden müssen, weil jeder an einer anderen Stelle \"einsteigt\".



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Reaktion von EWE Niedersachsen
« Antwort #2 am: 06. Mai 2005, 23:16:09 »
Hallo Gasfix,

H. Fricke hat recht, war aller schon in den letzten 2 Monaten hier besprochen worden.

1.) Strompreise werden nur mit einer maximalen Höhe von der Aufsichtsbehörde festgesetzt, d.h. die Versorger können auch weniger verlangen, siehe § 12 \"Tariferhöhung\" der BOEltV

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/btoeltv/

2.) Das Bundeskartellamt prüft nur, ob teilweise Tarifpreise von Versorgern nicht weit überhöht sind. Nicht geprüft wird die Preishöhe an sich!

3.) Rückforderungsprozess wird gerade in dem Urteil Amtsgericht Heilbronn vom 15.4.05, Az. 15C 4394/04 unter \"Tatbestand\" ausdrücklich verneint.

4.) Alles andere war schon da und ist allgemeines blabla. Auch ich und andere unserer Bürgerinitiative haben heute erneutes Schreiben der Stadtwerke erhalten, wonach nach deren Meinung und Rechtsaufffassung der § 315 BGB nicht anwendbar wäre.

Es wird nur gebetsmühlenhaft von den Versorgern wiederholt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline angeljustus

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Reaktion von EWE Niedersachsen
« Antwort #3 am: 07. Mai 2005, 13:50:18 »
@Gasfix

Habe zu dem Thema am 30.04. einen Artikel verfasst: \"Erfahrungen mit der EWE nach Kürzung der Abschlagszahlung!!!\" Dort steht auch die Antwort von RA Fricke und mein weiteres Vorgehen. Also, öfter mal auf die anderen Beiträge im Forum schauen....
Im übrigen erhielt ich das gleiche lapidare Antwortschreiben der EWE.

Gruß angeljustus

Offline Gasfix

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Reaktion von EWE Niedersachsen
« Antwort #4 am: 08. Mai 2005, 16:47:40 »
Hallo angeljustus ,

vielen Dank für den Hinweis !

Ich habe schon so viel hier im Forum gelesen , daß mir der Kopf schwirrt und ich oft hinterher nicht mehr weiß wo ich was gelesen habe und es dann auch nicht immer genau erinnern kann .    :roll:

Ich hoffe , daß das vielleicht \" überflüssiges \" Nachfragen erklärt und meine lieben Mitstreiter hier im Forum Verständnis dafür haben .   :oops:

Ein gezielter Link hilft dann sehr weiter .


Liebe Grüße und viel Erfolg !


Gasfix

 

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