Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers  (Gelesen 5594 mal)

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Offline Solarfuchs

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Hallo,

ich habe die Zahlung z. Zt. komplett eingestellt, weil mein EVU die Abschläge nicht korrekt aufgeführt hat und habe eine korrigierte Rechnung angefordert.

Als Antwort kam, daß ich kein Recht habe nach § 315 BGB Einwand zu erheben.
Ich möchte doch bitte die Forderung begleichen.

Meine Frage:

Worauf bezieht sich das Zahlungsverweigerungsrecht in § 30 AVBGasV bzw. im § 17 GVV?

Nur auf die Nachzahlung der Jahresrechnung oder auch auf die laufenden Abschläge?

Aus beiden Paragraphen geht das  leider nicht hervor.


Mit freundlichen Grüßen


Solarfuchs

Offline RR-E-ft

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #1 am: 30. Juni 2008, 18:15:09 »
@Solarfuchs

Offensichtlich sind Sie der Auffassung, den korrekten Rechnungsbetrag und die korrekte Abschlagshöhe zu kennen. Ohne diese Kenntnis wüssten Sie ja nicht, dass der Rechnungsbetrag und die geforderten Abschläge nicht korrekt sind.  Was man selbst als korrekt erachtet, sollte man auch zahlen. Womöglich gelten § 30 AVBGasV und § 17 GasGVV im eigenen Vertrag gar nicht, weil man kein Tarifkunde/ Kunde in der Grundversorgung ist und entsprechende Bestimmungen auch nicht in ein Sonderabkommen wirksam einbezogen wurden. Das kann man alles nur selbst wissen.

Offline Solaria

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #2 am: 30. Juni 2008, 18:23:05 »
Sehr geehrte Herr Fricke,

ich weiß, daß ich ca. 1000,-- € Abschläge bezahlt habe und daß in der Rechnung nur ca. 300,-- € aufgeführt wurden!

Und daher die Rechnung offensichtlich falsch ist! Und ich ein Recht darauf habe, daß das EVU die von mir überwiesenen Abschläge korrekt aufführen muß.

Ich also, daß Recht habe, eine korrekte Rechnung anzufordern und als Druckmittel meine Zahlung bis zur korrekten Rechnungsstellung einstellen darf.

Oder irre ich mich da?

Mit freundlichen Grüßen


Solarfuchs

PS: Muß hierfür überhaupt ein § angeführt werden?

Offline RR-E-ft

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #3 am: 30. Juni 2008, 18:25:40 »
@Solarfuchs

Unabhängig von der korrekten Rechnung kennen Sie dann doch aber wohl die korrekte Zahlungspflicht und sind nicht gehindert, diese zu begleichen und darauf hinzuweisen, weshalb mehr nicht verlangt werden kann. Natürlich ist es schöner, wenn man eine korrekte Rechnung bekommt, die man sich ggf. rahmen und übers Sofa hängen kann. ;)

Offline Solaria

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #4 am: 30. Juni 2008, 18:39:46 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

Zitat
und darauf hinzuweisen, weshalb mehr nicht verlangt werden kann.

Den Teil der Antwort verstehe ich leider nicht.

Heißt das, daß ich entgegen der Informationen, die ich hier im Forum gelesen habe, kein Zahlungsverweigerungsrecht habe?

Wenn nein, dann wäre ich für eine klare Antwort dankbar.

Wie erreiche ich aber dann, daß meine Abschläge korrekt aufgeführt werden?
Oder ist das gar nicht erstrebenswert?

Mit freundlichen Grüßen und einem Dank, daß sie mir antworten.


Solarfuchs

Offline RR-E-ft

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #5 am: 30. Juni 2008, 18:48:45 »
@Solarfuchs

Ich verstehe Sie nicht.

Wenn man die korrekte Zahlungspflicht kennt, sollte man sie auch begleichen, was wohl kürzen bedeutet. Und dann kann man natürlich in einem Schreiben darauf hinweisen, warum man selbst der Meinung ist, dass die deshalb tatsächlich geleisteten Zahlungen und nicht die mit einer fehlerhaften Rechnung verlangten Beträge korrekt sind.

Der Rechnung als solcher, einem Blattel Papier, würde ich daraüber hinaus keine große Bedeutung beimessen, wenn diese nicht für Zwecke der Weiterberechnung, Steuererstattung o. ä. benötigt wird. Aber es mag  manchen geben, der der Rechnung aus welchen Gründen auch immer eine größere Bedeutung beimisst. (\"Muss alles seine Ordnung haben!\").

Es gibt nur wenige Orte, wo einem einzelnen Blatt Papier durchaus auch einmal große Bedeutung zukommen kann. Ob nun wirklich jemand eine korrigierte Rechnung, wenn  er jemals eine solche erhalten sollte, stolz wie Bolle einrahmt und übers Sofa hängt, weiß ich nicht. ;)

Offline Solarfuchs

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #6 am: 30. Juni 2008, 19:08:18 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

meine Steuerberaterin ist tatsächlich schon ganz verwirrt wegen meines Gasrebellentums. :)

Aber darum geht es nicht. Ich habe hier im Forum gelesen, daß, wenn in der Rechnung ein offensichtlicher Fehler ist (und das ist ja bei falsch angegeben Abschlägen der Fall) man das EVU durch Zahlungseinstellung dazu bringen darf,  eine korrekte Rechnung zu schicken.

Aus dem wie sie schreiben, entnehme ich, daß das nicht stimmt, sondern daß ich brav wie bisher meine gekürzten Abschläge weiter bezahle und es mir gefallen lassen muß, daß das EVU eben falsche Rechnungen verschickt.

Mit freundlichen Grüßen und ich danke Ihnen, daß Sie mir,  auch, wenn etwas verschlüsselt (ich verstehe Sie auch manchmal nicht   :rolleyes:) helfen.

Ein einfaches klares Ja zu diesem Beitrag wäre für mich jetzt sehr hilfreich!

Solarfuchs

Offline RR-E-ft

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #7 am: 30. Juni 2008, 19:18:28 »
@Solarfuchs

Ja, was?

Ich bin der Meinung, dass man eine als korrekt ([an]erkannte) Zahlungspflicht zu erfüllen hat und es dafür nicht unbedingt auf den Inhalt der Rechnung ankommt. Ein Anspruch auf Rechnungskürzung reicht nur soweit wie der offensichtliche Fehler selbst, wobei ein Fehler dann nicht offensichtlich sein soll, wenn darüber in einem Gerichtsverfahren Beweis erhoben werden muss. Jedenfalls ist es nicht möglich, eine Verbrauchsabrechnung über 1.500 €, die einen Fehler bezüglich 300 € aufweisen soll, komplett zu kürzen, um erst nach Erstellung einer korrigierten Rechnung eine Zahlung über den von Anfang an unbestrittenen noch offenen Betrag  zu leisten.

Wenn sich der Versorger indes beharrlich weitergehender Zahlungsansprüche berühmt, so besteht auch die Möglichkeit einer sog. negativen Feststellungsklage, dass eine weitergehende Zahlungspflicht nicht besteht. Innerhalb einer solchen kann man wohl auch einen Anspruch auf Erstellung einer korrigierten Rechnung geltend machen. Jedenfalls hatte die Leipziger Justiz einen Anspruch auf Rechnungskorrektur zugesprochen.

Offline tangocharly

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #8 am: 30. Juni 2008, 22:05:55 »
Ich weiss nicht ob Ihnen der Text von § 17 GasGVV bekannt ist; jedenfalls im Link können Sie diesen nachsehen.

Aber die Frage, ob Sie alle Abschläge berücksichtigt bekommen haben oder ob nicht, ist keine solche der \"Offensichtlichkeit\".

Die Gegenkontrolle ist die, ob Sie die Leistung von Abschlägen ggf. beweisen müssen. Dies ist eine Prozessfrage und kann im Streitfall eben nur der Richter entscheiden. Offensichtlich ist ein Fehler dann, wenn der Richter zu seiner Feststellung gerade keine Beweise und Beweismittel benötigt.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #9 am: 30. Juni 2008, 22:42:53 »
@tangocharly

Nach § 30 AVBV musste ein \"offensichtliche Fehler\" vorliegen, nunmehr verlangt § 17 GVV \"nur noch\" die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers. Das sind offensichtlich verschiedene Tatbestandsmerkmale, ohne dass man auf Anhieb sagen könnte, was damit gemeint sein soll.

Wenn der Versorger  bestreitet, dass mehr Abschläge geleistet wurden, als in der Abrechnung aufgeführt wurden, dann ist es grundsätzlich kein \"offensichtlicher Fehler\" im Sinne des § 17 GVV, weil wohl über die Behauptung des verklagten Kunden ggf. erst Beweis erhoben werden muss. Ob indes bereits die Darlegung der ernsthaften Möglichkeit genügt, ist ungewiss.

Der unstreitige Rechnungsbetrag, der nicht auf dem Fehler beruht, ist jedenfalls zu zahlen. Man kann ihn nicht quasi als \"Faustpfand\" für eine korrigierte Rechnung zurückhalten, wie es sich einige wohl vorstellen.

Offline eislud

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #10 am: 01. Juli 2008, 12:29:03 »
Noch eine Meinung.
Falsche Abrechnung - was tun?
Zitat
Die Stunde der Abrechnung naht
Strom- und Gasabrechnungen können in vielen Punkten falsch sein. Leider ist dies immer häufiger der Fall, so dass es sich empfiehlt, immer erst folgende Punkte zu überprüfen:
...
9. Wurden bereits geleistete ABSCHLAGSZAHLUNGEN korrekt verrechnet?
...
Erst wenn alle diese Fragen überzeugend mit \"Ja\" beantwortet werden können, dann sollte man die Rechnung begleichen.
Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #11 am: 01. Juli 2008, 13:06:41 »
@eislud

Unter \"Rechnung begleichen\" verstehe ich, vollständig auf diese zu zahlen. Bei Fehlern sollte man nach Möglichkeit soweit kürzen, wie sich der Fehler überhaupt nur auswirken kann. Das heißt nicht, dass man über den Umfang des Fehlers hinaus noch weiter kürzen und die Rechnung deshalb vollständig unbezahlt lassen sollte.

Offline Solarfuchs

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #12 am: 01. Juli 2008, 14:54:59 »
Erst mal vielen Dank für die Antworten.

Der Fehler (nicht aufgeführte Abschläge in der Jahresrechnung der EWE) beläuft sich auf ca. 800,-- €. Die Rechnung auf ca. 1800,-- € und die Nachzahlung (Berechnung gemäß den alten Preisen) auf ca. 600,-- €.

Wegen eines offensichtlichen Fehlers kann ich, wie ich das bis jetzt verstanden habe, nicht kürzen, da er, weil ich vor Gericht meine Kontoauszüge vorlegen müßte, um den Fehler beweisen zu können, eben für das Gericht nicht offensichtlich ist (während er für mich schon offensichtlich ist, weil ich ja genau weiß, was ich bezahlt habe) .

Trotzdem könnte ich den Betrag in Höhe des Fehlers also 800,-- € (zumindest die Nachzahlung von 600,-- €) einbehalten?  

Oder kann ich nichts einbehalten, weil ja nach alten Preisen die 600,-- € bezahlt werden müßten?

Im Grunde möchte ich nichts weiter wissen als das wie ich mich nun klugerweise verhalten sollte.


Mit freundlichen Grüßen


Solarfuchs

Offline RR-E-ft

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #13 am: 01. Juli 2008, 14:57:52 »
@Solarfuchs

Klugerweise sollten Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall ggf. durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Dabei ist zunächst auch zu klären, ob § 30 AVBGasV oder § 17 GVV auf das konkrete Vertragsverhältnis überhaupt Anwendung finden.

Der Rechtsanwalt sollte sich dabei ziemlich genau ansehen, was für ein Kunde Sie sind.

Offline Solarfuchs

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Zahlungseinstellung wegen offensichtlichen Abrechnungsfehlers
« Antwort #14 am: 02. Juli 2008, 16:36:49 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

Ihre Antwort:

Zitat
Bei Fehlern sollte man nach Möglichkeit soweit kürzen, wie sich der Fehler überhaupt nur auswirken kann.

verstehe ich leider nicht.

Deshalb wollte ich mit diesem Fallbeispiel:

Zitat
Trotzdem könnte ich den Betrag in Höhe des Fehlers also 800,-- € (zumindest die Nachzahlung von 600,-- €) einbehalten?
Oder kann ich nichts einbehalten, weil ja nach alten Preisen die 600,-- € bezahlt werden müßten?

meine Frage noch mal verdeutlichen und die Antwort und das Verständnis derselbigen vereinfachen.

Ihre Antwort:

Zitat
Klugerweise sollten Sie sich in Ihrem konkreten Einzelfall ggf. durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Dabei ist zunächst auch zu klären, ob § 30 AVBGasV oder § 17 GVV auf das konkrete Vertragsverhältnis überhaupt Anwendung finden.  
Der Rechtsanwalt sollte sich dabei ziemlich genau ansehen, was für ein Kunde Sie sind.

beantwortet meine Frage nicht und hilft leider auch nicht weiter.

Die Beantwortung meiner Frage mit Hilfe obengenannter Zahlen wäre sicherlich nicht nur für mich interessant, sondern auch für die anderen Forumsteilnehmer!



Mit freundlichen Grüßen


Solarfuchs

 

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