Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Gelten für Altverträge die AVBGasV oder die GVV?

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RR-E-ft:
@Solarfuchs

Jeder hat so seine Wunschvorstellungen. ;)

Vielleicht sollten Sie sich in Ihrem ganz speziellen Fall zu Ihrem Vorhaben ausführlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Wir waren wohl alle 1986 bei Vertragsabschluss nicht mit dabei und können deshalb nicht wissen, was Sie konkret mit dem Versorger seinerzeit vereinbart hatten, ob und ggf. welcher feststehende Preis für Energielieferungen vereinbart wurde, ob ggf. eine Preisänderungsklausel vereinbart worden war, ggf. welchen Inhalt diese hatte, oder aber die Belieferung zum jeweiligen Allgemeinen Tarif vereinbart worden war.

Wenn Ihnen bei Abschluss des Vertrages keine AGB bekannt waren, können solche auch nicht in den Vertrag einbezogen worden sein. Durch die erstmalige Stromentnahme durch Betätigen eines Lichtschalters kam in der Regel ein Tarifkundenvertrag zustande. Durch die Betätigung eines Lichtschalters wurde wohl jedenfalls kein Gasliefervertrag absgeschlossen, es sei denn, es wäre ein Gaslicht gemeint.

Was Sie 1986 nun vereinbart hatten, ist keine Grundsatzfrage, sondern ein ganz konkreter Einzelfall.

ESG-Rebell:

--- Zitat ---Original von Solarfuchs
Also letztendlich, bekommt man nur Licht ins Dunkel, wenn es zum Prozeß kommt, wenn ich das richtig verstehe.

Das ist bedauerlich, weil man als Kunde ja nicht weiß, wie man sich verhalten darf oder nicht.
--- Ende Zitat ---
Nur ein Prozeß - ob Zahlungs- oder Feststellungsklage - bringt Rechtssicherheit für den betreffenden bzw. auch für zukünftige Abrechnungszeiträume - und das auch nur für ihren eigenen Vertrag!

Das Eine bedingt aber nicht unbedingt das Andere.
Auch ohne Prozeß können Sie davon ausgehen, dass es nicht so clever ist, dem Versorger etwa mitzuteilen, was sie alles wussten, welche Unterlagen Sie selbst haben oder ihm gar Kopien derselben zu schicken. Auch wenn Sie auf Verlagen jetzt Unterlagen von ihrem Versorger erhalten, so wird dieser ggf. später argumentieren, dass bestimmte Vertragsbestandteile jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wirksam einbezogen worden seien.

Wenn Sie in einem Prozeß bestreiten, bestimmte Vertragsbestandteile erhalten oder schriftlich abgeschlossen zu haben, wird ihr Versorger nicht selten Schwierigkeiten haben, das Gegenteil zu beweisen. In diesem Kontext zeigt sich dann, welche Unterlagen Ihr Versorger vorlegen muss.


--- Zitat ---Original von Solarfuchs
Ich würde z. B. gerne, da ich S1 Kunde bin (also vermutlich Sonderkunde) gerne auf die Preise von 1986 zurückkürzen.
Bin aber nicht sicher, ob das empfehlenswert ist oder nicht.
--- Ende Zitat ---
Auch das hängt weniger von ihrem Status als von ihrer Risikobereitschaft ab. Kürzen Sie wenig oder gar nicht (nur Vorbehaltszahlung), dann werden Sie vermutlich nicht verklagt werden.

Kürzen Sie auf den Anfangspreis 1986, dann laufen schnell hohe Forderungen des Versorgers auf und die Klagewahrscheinlichkeit steigt.

Bis heute sind zahlreiche Verträge nicht eindeutig als Tarif- oder Sonderverträge einzuordnen; weshalb Sie ja auch mit dem Musterschreiben das einseitige Preisanpassungsrecht bestreiten und sich hilfsweise auf die Unbilligkeit berufen.

Auch wenn ihr Anwalt Ihren Vertrag so oder so einordnet, kann das Gericht später immer noch der gegenteiligen Auffassung sein.


Stillhalten, Abwarten und (mit Gas erhitzten) Tee trinken ist zumindest nicht die schlechteste Lösung.

Mit der Tatsache, dass mein Versorger mich noch immer nicht verklagt hat, kann ich bisweilen gut leben.

Gruss,
ESG-Rebell.

tangocharly:
..... und wer auf die Aktivitäten von Politik und Kartellamt wartet, wird sicher einen kalten Hintern erhalten.

Mir fällt da nur die Parabel vom \"Bock und dem Gärtner\" ein.

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