Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Gelten für Altverträge die AVBGasV oder die GVV?

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Solarfuchs:
Hallo,


mein Vertrag ist letztes Jahr zwangsweise \"angepaßt\" worden, allerdings steht hier im Forum, daß wenn man dem nicht zustimmt, die alten Verträge weiter gelten.
Man solle also dieser \"Anpassung\" weder widersprechen noch zustimmen. An die Empfehlung habe ich mich gehalten.

Die Frage ist: Gelten für Altverträge (bin Energiekunde seit 1986) grundsätzlich weiterhin die AVBGasV oder die GVV?


Mit freundlichen Grüßen


Solarfuchs

RR-E-ft:
Die Frage kann nur Sonderverträge/ Erdgas- Sonderabkommen betreffen.

Für Tarifkunden galt die AVBGasV gem. § 1 AVBGasV.
Für Kunden in der Grundversorgung gilt die GasGVV gem. § 1 GasGVV.

Für Sonderabkommen gilt wie für alle Verträge:

Ein einmal durch eine Einigung wirksam abgeschlossener Vertrag gilt mit seinem gesamten Inhalt so lange unverändert fort, bis er durch Kündigung wirksam beendet wird oder bis sich die Parteien auf einen neuen Vertragsinhalt geeinigt haben. Es kommt also darauf an, worauf man sich bei Vertragsabschluss geeinigt hatte, ob man sich später auf eine Änderung des Vertragsinhalts geeinigt hatte oder ob der Vertrag etwa wirksam beendet wurde. Schließlich wurden die Bedingungen der AVBGasV in viele Verträge schon bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB gar nicht wirksam einbezogen (eine Frage des Einzelfalls). Ohne Einbeziehung galten sie dann auch nicht in dem Vertrag.

Solarfuchs:
Sehr geehrter Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Wenn ich das richtig verstehe, dann müßte ich den Vertrag und die AGBs von 1986 des EVUs (EWE) anfordern, da es, wie sie schreiben, eine Frage des Einzelfalls ist. Oder ist allgemein bekannt wie es bei EWE 1986 war? Wenn ja, wo bekomme ich die Informationen her?

Ist der Energieversorger verpflichtet mir die Unterlagen zuzusenden? Denn ich habe nichts vorliegen, da ich konkludent Energie abgenommen habe.

Wenn die EWE die Unterlagen zusendet, muß sie das kostenfrei machen oder darf sie Gebühren verlangen und wenn ja, in welcher Höhe?

Mit freundlichen Grüßen

Solarfuchs

RR-E-ft:
@Solarfuchs

In ein Sonderabkommen können bei Vertragsabschluss nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, die man selbst als Vertragspartner vor Vertragsabschluss kannte und mit deren Einbeziehung man selbst als Vertragspartner bei Vertragsabschluss einverstanden war. Diese Fragen kann man sich deshalb wohl allenfalls selbst beantworten. Möglicherweise hilft es einem, sich in Hypnose versetzen zu lassen, um sich besser an die Ereignisse in 1986 zurück zu erinnern.  [26.04.86 Tschernobyl] Fest steht, dass der Gasversorger nicht verpflichtet ist, die Kosten einer solchen besonderen Hypnose- Sitzung zu tragen. ;)

Bei einem Sonderabkommen muss der Gasversorger ggf. die Einbeziehung beweisen, wenn er ein Preisänderungsrecht auf solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen wollte.

Solarfuchs:
Sehr geehrter Herr Fricke,


--- Zitat ---Fest steht, dass der Gasversorger nicht verpflichtet ist, die Kosten einer solchen besonderen Hypnose- Sitzung zu tragen.
--- Ende Zitat ---

Was er dafür verlangen darf, weiß ich jetzt leider immer noch nicht.


--- Zitat ---In ein Sonderabkommen können bei Vertragsabschluss nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, die man selbst als Vertragspartner vor Vertragsabschluss kannte und mit deren Einbeziehung man selbst als Vertragspartner bei Vertragsabschluss einverstanden war. Diese Fragen kann man sich deshalb wohl allenfalls selbst beantworten.
--- Ende Zitat ---

Leider kann ich mir das nicht beantworten, da mir keine AGBs, als ich das Licht einschaltete, bekannt waren.

Also letztendlich, bekommt man nur Licht ins Dunkel, wenn es zum Prozeß kommt, wenn ich das richtig verstehe.

Das ist bedauerlich, weil man als Kunde ja nicht weiß, wie man sich verhalten darf oder nicht.

Ich würde z. B. gerne, da ich S1 Kunde bin (also vermutlich Sonderkunde) gerne auf die Preise von 1986 zurückkürzen.

Bin aber nicht sicher, ob das empfehlenswert ist oder nicht.


Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für die Korrespondenz!

Solarfuchs

PS: Und ich weiß auch immer noch nicht , ob das EVU verpflichtet ist, mir die Unterlagen zuzusenden?

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