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Autor Thema: Schutzschrift - was und wo?  (Gelesen 3621 mal)

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Offline Fabio

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Schutzschrift - was und wo?
« am: 05. Mai 2005, 15:58:38 »
Angeregt durch die Diskussion, ergibt sich für mich folgende konkrete Frage:

Gibt es evtl. hier schon ein Muster für die Abfassung einer solchen Schutzschrift?  Was sollte diese alles beinhalten?

Wo hinterlege ich eine solche Schutzschrift? Im Internet las ich folgenden Tipp dazu: am eigenen Wohnsitz, am (Wohn-)Sitz des Gegners sowie am Sitz der Kanzlei des gegnerischen Anwalts.

Gibt es zu beiden Fragen fachliche, hilfreiche Antworten?

Vielen Dank dafür,
Fabio

Offline RR-E-ft

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Schutzschrift - was und wo?
« Antwort #1 am: 06. Mai 2005, 13:18:49 »
@fabio

Zur Schutzschrift gibt es hier im Forum schon viele Beiträge, vgl zum Beispiel hier:

Festpreisangebot Erdgas

Ein Schutzschrift bringt man bei dem Gericht an, dass für die Entscheidung über den Antrag des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt und Duldung der Versorgungseinstellung zuständig ist.

Bei Forderungen unter 5.000 EUR ist das regelmäßig ein Amtsgericht undzwar dasjenige, dass für die Abnahmestelle als gemeinsamer Erfüllungsort § 29 ZPO zuständig ist, ggf. auch am eigenen Wohnsitz des Kunden, wenn dieser vom Erfüllungsort verschieden ist und zur örtlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts (Gerichtsbezirk) führt.

Das Gericht am Sitz des EVU könnte man ggf. auch noch angehen.  

Unmaßgeblich ist jedoch das Gericht am Sitz der gegnerischen Anwälte. So könnte auch ein Unternehmen in Bayern eine Kanzlei in Hamburg beauftragen. Klar, dass dann die Hamburger Justiz nicht zuständig ist.

In die Schutzschrift muss rein, dass man eine Sperrandrohung erhalten hat, diese jedoch rechstwidrig ist, weil nach dem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom...., einegangen beim Versorger am...., die Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.04.2003 (NJW 2003, 3131 ff.) nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf.

Den gewechselten Schriftverkehr fügt man in Kopie bei.


Ggf. sollte man seinen Vortrag auch glaubhaft machen. Dies erfolgt durch eine eidessattliche Versicherung. Hierzu jedoch anwaltlichen Rat einholen.

Auch die Beschlüsse AG Marienberg, AG Kissingen und das Heilbronner Gaspreisurteil in Kopie beifügen, da diese bei den Gerichten noch nicht bekannt sind.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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