@fabio
Zur Schutzschrift gibt es hier im Forum schon viele Beiträge, vgl zum Beispiel hier:
Festpreisangebot ErdgasEin Schutzschrift bringt man bei dem Gericht an, dass für die Entscheidung über den Antrag des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt und Duldung der Versorgungseinstellung zuständig ist.
Bei Forderungen unter 5.000 EUR ist das regelmäßig ein Amtsgericht undzwar dasjenige, dass für die Abnahmestelle als gemeinsamer Erfüllungsort § 29 ZPO zuständig ist, ggf. auch am eigenen Wohnsitz des Kunden, wenn dieser vom Erfüllungsort verschieden ist und zur örtlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts (Gerichtsbezirk) führt.
Das Gericht am Sitz des EVU könnte man ggf. auch noch angehen.
Unmaßgeblich ist jedoch das Gericht am Sitz der gegnerischen Anwälte. So könnte auch ein Unternehmen in Bayern eine Kanzlei in Hamburg beauftragen. Klar, dass dann die Hamburger Justiz nicht zuständig ist.
In die Schutzschrift muss rein, dass man eine Sperrandrohung erhalten hat, diese jedoch rechstwidrig ist, weil nach dem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom...., einegangen beim Versorger am...., die Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.04.2003 (NJW 2003, 3131 ff.) nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf.
Den gewechselten Schriftverkehr fügt man in Kopie bei.
Ggf. sollte man seinen Vortrag auch glaubhaft machen. Dies erfolgt durch eine eidessattliche Versicherung. Hierzu jedoch anwaltlichen Rat einholen.
Auch die Beschlüsse AG Marienberg, AG Kissingen und das Heilbronner Gaspreisurteil in Kopie beifügen, da diese bei den Gerichten noch nicht bekannt sind.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt