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Autor Thema: Kündigung 30.6.08 & Androh. Gassperre  (Gelesen 6384 mal)

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Offline auctor

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Kündigung 30.6.08 & Androh. Gassperre
« am: 25. Juni 2008, 20:18:53 »
Mein Versorger hat den Schriftverkehr einem RA übergeben. Dessen Schreiben vom 22.06.08 liegt mir heute vor.

1. Die Androhung der Versorgungssperre bezeichnet er als rechtsmäßig und beruft sich auf §19 Absatz 2 GASGVV.

Der Versorger verrechnet Abschläge mit der abgeänderten Jahresabrechnung und damit bin ich mit April und Mai 2008 in Verzug, obwohl diese von mir bezahlt wurden.

Was sollte ich Ihrer Meinung tun?

2. Kündigung

Anscheinend habe ich einen Sondervertrag von 1972, der mir jetzt zum 30.06.08 gekündigt wurde. Gleichzeitig käme, falls ich mich dazu nicht äußere, ein Lieferverhältnis nach §2 Absatz 2 Satz 1 GasGVV zu den Allgemeimen Preisen zustande.

Soll ich nun den Versorger wechseln? (es gibt nur eine Alternativ in meiner Gegend in 95119 Naila, das ist E wie Einfach)

Gehe ich bei Nichtäußerung einen neuen Vertrag ein?
(Der Anwalt beruft sich auch das Urteil Landgricht München II vom 24.5.07, 8S 6848/06,):
\"Es widersprich dem Grundsatz von Treu und Glauben, trotz bestehender Kündigungsmöglichkeit und trotz Ausweichmöglichkeit auf andere Versorger einerseits am Vertrag mit der Klägerin festhalten zu wollen, die Klägerin aber andererseits zu einem Billigkeitsnachweis und zur Senkung ihrer Strompreise (??? warum schreibt er Strom??) zwingen zu wollen\".

Wäre es besser den Versorger zu wechseln wegen dem vorgenannten Urteil und es auf einen Prozeß ankommen zu lassen?

Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung zur weiteren Vorgehensweise schnellstens mit, da die Kündigung zum 30.06.08 besteht!

Gruß,
auctor

Offline RR-E-ft

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Kündigung 30.6.08 & Androh. Gassperre
« Antwort #1 am: 25. Juni 2008, 20:52:41 »
@auctor

Meine Meinung ist die, dass für Mitglieder des Vereins über den sog. \"Energieschutz- Brief\" die Möglichkeit besteht, im konkreten Einzelfall die Dienste eines spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen.

Ob, ggf. unter welchen Voraussetzungen und unter Einhaltung welcher Fristen der bestehende Vertrag gekündigt werden kann, kann man nur beurteilen, wenn man den Inhalt dieses Vertrages kennt.

Nicht anders verhält es sich mit der Frage, ob im bestehenden Vertrag überhaupt ein Preisänderungsrecht bestand, ob die strittigen Preiserhöhungen nicht schon dem Grunde nach unwirksam sind und mit ihnen die darauf beruhenden Forderungen, was auch Auswirkungen darauf haben kann, ob ein Zurückbehaltungsrecht und damit ein Recht zur Versorgungseinstellung überhaupt bestehen könnte.

Dies alles bedarf einer eingehenden Prüfung. Eine entsprechendes  Dienstleistungsangebot besteht, welches man in Anspruch nehmen kann, oder auch nicht. Mit reinen Mutmaßungen ist Ihnen sicher nicht geholfen.

Offline auctor

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Kündigung 30.6.08 & Androh. Gassperre
« Antwort #2 am: 26. Juni 2008, 09:53:00 »
Hallo!

Wie kann ich diesen \"Engergieschutz-Brief\" in Anspruch nehmen?

Viele Grüße, auctor

Offline hollmoor

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Kündigung 30.6.08 & Androh. Gassperre
« Antwort #3 am: 26. Juni 2008, 10:16:21 »
Zitat
Original von auctor
Hallo!

Wie kann ich diesen \"Engergieschutz-Brief\" in Anspruch nehmen?

Viele Grüße, auctor


Siehe hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1920/

Aber nur,wenn du Mitglied bist und in den Proßesskostenfond eingezahlt hast:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1715/

https://www.energienetz.de/index.php?st_id=152&itid=257
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Thomas S.

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Kündigung 30.6.08 & Androh. Gassperre
« Antwort #4 am: 26. Juni 2008, 10:43:33 »
@hollmor

Korrektur:

\"Engergieschutz-Brief\" ist NICHT von einer Einzahlung in den \"Proßesskostenfond\" abhängig. Man muß NUR Mitglied beim BdE sein und den Beitrag entrichtet haben.

@all

Aber weiter:

\"Engergieschutz-Brief\" ist NICHT für diese Fragestellung vorgesehen, i.d.R. wird der angefragte RA für die Beantwortung der sich ergebenden Fragen ein individuelles Honorar auf Zeitbasis berechnen.

Ich hatte genau dieses Problem und kam mit dem \"Engergieschutz-Brief\" - ich erntete ein mildes Lächeln und bekam die (rein rhetorische) Frage, ob ich glauben würde, für 69 Euro kann er den gesamten Vorgang bearbeiten...

Der \"Engergieschutz-Brief\" ist nur für den begrenzten Umfang der Jahresrechnungskontrolle und dem damit verbundenen Schriftwechsel gedacht:

\"Die Beauftragung gilt für die Überprüfung einer Jahresabrechnung eines Privathaushalts und der zugehörigen ABSCHLAGSZAHLUNGEN.\"

Somit ist bereits die Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Kündigung NICHT abgedeckt.

Also selbst schlau machen und mit entsprechenden Gegendrohungen antworten - oder einen Anwalt beauftragen (es gibt da ja mehrere \"Umfangsstufen\", z.B. Beratung, Beratung und Schriftverkehr, usw.), was eben kostet - und wahrscheinlich auch nie zurückzubekommen ist.

Genau damit rechnen die Versorger halt...

Ach ja: Rechtschutzversicherung, wenn vorhanden und rechtzeitig vor der zugrundezulegenden \"Rechtsänderung\" im Vertrag abgeschlossen, kommt dafür auch auf.

 

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