Es stellt sich die Frage, warum man ggf. die Frist zwischen Sperrandrohung und frühestmöglicher Versorgungseinstellung ungenutzt verstreichen lassen hat.
Es gilt:
Rechnungen können erst
nach der Einrede der Unbilligkeit gekürzt werden!
Bis zur Einrede sind die Forderungen vorläufig voll wirksam und können deshalb auch zu einer Versorgungseinstellung berechtigen.
Wenn der betroffene Kunde zu Allgemeinen Tarifen versorgt wird, jetzt noch Unbilligkeit nicht nur gegen Preiserhöhungen, sondern auch gegen die Tarife selbst erheben. Dies ist nach dem BGH Urteil vom 30.04.2003 (NJW 2003, 3131 ff.) selbst noch im Rahmen einer Zahlungsklage des Versorgers möglich, kann also nicht verwirkt sein.
Dann kann nach der Rechtsprechung nichts fällig sein wegen der Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB. Die Voraussetzungen für eine Versorgungseinstellung liegen dann nicht (mehr) vor.
Eine Schutzschrift - die nicht etwa beantragt werden muss- hinterlegt man bei Gericht, wenn man selbst mit einem Antrag des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besorgt. Ziel einer Schutzschrift ist es, dass das Gericht über den Antrag des Versorgers nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Eine Schutzschrift wird also nicht erwirkt, sondern nur bei Gericht hinterlegt.
Dort wird sie von keinem gelesen, sondern erst hervorgeholt, falls die besorgte einstweilige Verfügung, gegen deren Erlass sie sich richtet, bei Gericht beantragt wird. Sie soll praktisch vorsorglich Gehör verschaffen.
Eine einstweilige Verfügung des Versorgers besorgt der Verbraucher, wenn der Versorger die Versorgungseinstellung angedroht hat (schriftlich, 14 Tage Frist § 33 Abs. 2 AVBV) und der Versorger nicht ohne gerichtliche Hilfe eine Versorgungseinstellung bewerkstelligen kann, weil man ihm Hausverbot erteilt hat.
Hilft ein Hausverbot nicht, um eine Versorgungseinstellung zu verhindern, muss man selbst eine einstweilige Verfügung beantragen.
Das Spiel läuft wie bei "Hase und Igel".
Natürlich steht auch dem Versorger die Möglichkeit offen, eine Schutzschrift zu hinterlegen, um zu verhindern, dass über den Antrag eines Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Wenn ein Kunde ein einstweilige Verfügung auf Unterlassen der Versorgungssperre erwirkt, darf er nicht vergessen, dass diese erst durch Zustellung beim Versorger wirksam wird!!!
Das haben selbst schon Rechtsanwälte übersehen.
Sie muss deshalb mit einem Gerichtsvollzieher dem Versorger zugestellt werden!
Es reicht also nicht allein aus, dass das Gericht im Sinne des Kunden entschieden hat.Eine Schutzschrift hinterlegt man dann, wenn man wie oben ausgeführt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Versorger akut besorgt.
Deshalb ist eine solche Schutzschrift untunlich, so lange man noch keine Sperrandrohung erhalten hat. Hiernach hat man ja noch 14 Tage Frist bis zur Versorgungseinstellung, um tätig zu werden.
Der Versorger kann eine einstweilige Verfügung auf Zutritt und Duldung der Versorgungseinstellung regelmäßig erst beantragen, wenn hinreichend sicher ist, dass ihm der Kunde den Zutritt verweigert und er deshalb die Versorgungseinstellung nicht wie von ihm beabsichtigt durchführen kann.
Sollte der Versorger eine einstweilige Verfügung gegen den Kunden erwirkt haben, kann man hiergegen noch Widerspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Eine einstweilige Verfügung muss innerhalb eines Monats vollzogen werden, verliert hiernach ihre Wirkung.
Deshalb sollte auch eine Schutzschrift nach einem Monat ggf. erneuert werden.
Eine Schutzschrift für eine Maßnahme, die man im Herbst erwartet, ist also unsinnig.
Nochmals:
Keine Strafanzeige stellen, sondern den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen, damit diese von Amts wegen prüfen kann, ob etwa strafbares Verhalten vorliegt.
Mit einer Strafanzeige kann man sich ggf. selbst strafbar machen. Das hat mit den Fußangeln des Strafrechts zu tun, die hier nicht umfassend erörtert werden können.
In jedem Falle:
Energieaufsichtsbehörde einschalten, Medien kontaktieren, Solidarität organisieren.
Immer auf den Seiten aktuell informieren über die neuesten Entscheidungen, hier Amtsgericht Marienberg vom 03.03.2005 und Amtsgericht Bad Kissingen vom 29.04.2005.
Hinweisen auf die Debatte im Landtag von RLP:
Argumente: Parlamentsdokumente zu den EnergiepreisenFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt