Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preiserhöhung-Ankündigung  (Gelesen 5866 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline henk0011

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 23
  • Karma: +0/-0
Preiserhöhung-Ankündigung
« am: 25. Juni 2008, 11:39:39 »
Hallo,

ich möchte wissen,
                                   ab wann
es für die EVU Pflicht ist, den Kunden die Preiserhöhung per Anschreiben anzukündigen oder
                                   bis wann
es genügte, dies durch eine Zeitungsanzeige zu tun. Weiß es jemand?
In meinem Fall habe ich nachträglich 2007 eine Preiserhöhung in 2003 als unbillig gerügt, weil ich erst 2004 mit der Abrechnung über die Preiserhöhung in Kenntnis gesetzt wurde. Es geht um die Verjährung.

Herzliche Grüße

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung-Ankündigung
« Antwort #1 am: 25. Juni 2008, 11:53:05 »
@henk0011

Sicher weiß das jemand, jedoch nicht für Ihren Fall.

Bei Sonderverträgen ist es gar nicht möglich, die Preise allein durch öffentliche Bekanntgabe neu festzusetzen. Bei Tarifkunden folgte ein entsprechendes Recht aus § 4 AVBGasV/ AVBEltV. Für die Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG gelten die am 08.11.2006 in Kraft getretenen GasGVV und StromGVV ab unterschiedlichen Zeitpunkten, jenachdem, wann der Grundversorger seine Altverträge durch öffentliche Bekanntgabe innerhalb gesetzlicher Fristen umgestellt hatte. Dass das Bedeutung für die Verjährung haben könnte, sehe ich nicht.

Offline henk0011

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 23
  • Karma: +0/-0
Preiserhöhung-Ankündigung
« Antwort #2 am: 26. Juni 2008, 19:48:08 »
Hallo Herr Fricke,
danke für die schnelle Antwort.
Was ich eigentlich wissen wollte ist: Gibt es eine Frist für den Einwand der Unbilligkeit und wenn dann ab welchem Zeitpunkt beginnt sie zu laufen, den der Rechnungsstellung oder den der Bekanntmachung?

Die DEW scheibt mir nämlich, dass nach der BGH-Entscheidung v. 13.6.07 das Preisniveau per 1.11.2004 als vereinbart gilt. Ich sollte also bis zum Ausgang der anhängigen Musterprozesse diesen Gas-Preis bezahlen, überigens auch den damals noch höheren Grundpreis.

Ich habe überigens keinen Vertrag mit der DEW, ich bin hier 1999 eingezogen und habe nur den Zählerstand an die DEW weitergegeben und die haben dann nach Tarif abgerechnet. Bisher habe ich immer den Gesamtpreis als unbillig gerügt.

Herzliche Grüße

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz