1.
Die Amtsgerichte Hainichen (Sachsen), Eisenberg (Thüringen), Erfurt (Thüringen), Altenburg (Thüringen) haben entsprechende Zahlungsklagen gem. § 102 EnWG an die sachlich ausschließlich zuständigen Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten (Chemnitz, Gera, Erfurt) verwiesen.
Dabei geht der Streit jeweils auch um die Frage, ob die Belieferung aufgrund von Sonderabkommen oder innerhalb der Grundversorgung erfolgte.
2.
Soweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, ist die Billigkeitskontrolle nach der Rechtsprechung des BGH Sache des Tatsachengerichts, die nur eingeschränkt einer revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich ist. Deshalb ist es nicht zu rechtfertigen, wenn die Tatsachengerichte die Entscheidungen des BGH abwarten wollen. Dieser kann ihnen ihre ureigenste Aufgabe nicht abnehmen.
Möglicherweise gibt es die weiteren Entscheidungen des achten Zivilsenats zusammen nicht vor dem 15.10.2008.