Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen

Sondervertragskunde mit AVBGasV, ohne Klausel

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Cremer:
@Erupa,

Zur Klarstellung:

Sie hatten seinerzeit keine weiteren oder ähnliches wie \"Besondere Vertragsbedingungen\" zum Vertrag/Sondervertrag erhalten?

Es könnte sich sonst ggf. aus diesen Bedingungen eine \"Preiserhöhungsberechtigung\" ableiten.

Erupa:
@ Cremer

Nein, außer der AVBGasV, gab es keinerlei zusätzliche Vereinbarungen. Unterschrieben habe ich auch nichts.

RR-E-ft:
@Erupa

Mit einem Jahresverbrauch zwischen 50.000 kWh und 60.000 kWh war man Sondervertragskunde. In einen solchen konnten die Bedingungen der AVBGasV einbezogen werden, wenn sie dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt waren und dieser bei Vertragsabschluss mit der Einbeziehung einverstanden war. Indes hat der Kartellsenat des BGH im Urteil vom 29.04.2008 festgestellt, dass sich aus § 4 AVBGasV kein Preisänderungsrecht hinsichtlich vereinbarter Erdgas- Sonderpreise ergibt, in einem Gas- Sondervertrag die Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen. Es müssten zumindest die Termine möglicher Preisänderungen bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststehen und im Vertrag angegeben sein. Schon diesem Erfordernis ist sicher nicht Rechnung getragen. Das LG Chemnitz wertete die Sonderabkommen S I hingegen als normale Tarifkundenverträge. Darüber geht der Streit im Berufungsverfahren weiter.

Erupa:
@ RR-E-ft

Ursprünglich hieß es laut Preisblatt nur „Sonderpreisregelung“ neben „Allgemeinen Tarifen“. Später wurde dieses Angebot dann unterteilt und ich nach Sonderpreisregelung I abgerechnet.
Vielen Dank!

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