@BerndA
Auch bei Yello kann man § 315 BGB einwenden.
Das gilt grundsätzlich bei allen einseitigen Preiserhöhungen, auch Bankzinsen und-gebühren. Aber das würde hier zu weit führen.
Mögliche Ausnahme:
Es wird ein Sonderkündigungsrecht mit so langer Kündigungsfrist eingeräumt, dass Sie sich einen anderen Versorger suchen können, ohne beim örtlichen Netzbetreiber zu landen. Hierfür müssen mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen. Bis zur Kündigung muss zudem der alte Preis weiter gelten.
Ich weiß schon nicht, ob in Ihrem Vertrag überhaupt eine wirksame Preisanpassungsklausel zugunsten Yello vereinbart ist.
Yello ist zunächst mit Kampfpreisen in den Markt gegangen.
Durch die hohen Durchleitungsentgelte, die um bis zu 150 % auseinanderliegen, kann jedoch kein bundesweit einheitlicher tarif angeboten werden.
Zudem haben die Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte erhöht, so zum Beispiel auch der Übertragungsnetzbetreiber Vattenfall Europe im Osten.
Diese gestiegenen Kosten und wahrscheinlich noch etwas mehr verlangen nun die örtlichen Netzbetreiber von Yello.
Es kann also auch Gründe für die Erhöhung geben.
Für mehr Infos lesen Sie doch einfach im Archiv unter
www.verivox.de nach.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt