Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Unbilligkeitseinwand gegen Stompreiserhöhung ?  (Gelesen 5807 mal)

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Offline BerndA

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Unbilligkeitseinwand gegen Stompreiserhöhung ?
« am: 02. März 2005, 21:28:58 »
Hallo Herr RA Fricke,

empfehlen Sie mir als juristischem Laien, aber aktivem Mitglied des \"Bundes der Energieverbraucher\" in der momentanen Situation Einspruch nach § 315 BGB gegen die letzte Preiserhöhung meines Stromlieferanten \"Yello \" ?

Ich habe im Jahre 2000 vom damaligen Versorger VEW gewechselt zu \"Yello\", aber die Preise sind ja auch dort wieder explosionsartig gestiegen ! Gerade im Moment liegt mir eine Mitteilung von \"Yello\" vor, dass sich die Strompreise wieder mal erhöhen sollen, es sei denn ich \"werbe einen Neukunden\".

Ich würde jedoch auch hier gerne Widerspruch nach § 315 BGB erheben. Würden Sie mir dazu raten ?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:

Bernd Ahlers

Offline Cremer

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Unbilligkeitseinwand gegen Stompreiserhöhung ?
« Antwort #1 am: 02. März 2005, 22:50:02 »
@ BerndA,

würde ich tun sofern der Preis um mehr als plus 2%  steigt
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Monaco

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Unbilligkeitseinwand gegen Stompreiserhöhung ?
« Antwort #2 am: 03. März 2005, 06:53:16 »
@BerndA

Aus meinen Erfahrungen mit Yello kann ich sagen, dass das Unternehmen eine etwas merkwürdige Preispolitik fährt. Zu Beginn des Wettbewerbs lockte Yello Kunden mit unschlagbaren Tarifen. In der nächsten Phase band man diese Kunden mit recht gut durchdachten Bonusprogrammen. Als Yello dann 2002 kurz vor der Pleite stand (500 Mio. Verlust - Angabe ohne Gewähr) wurden die Preise relativ drastisch erhöht. Man versuchte damit offenbar zu retten, was zu retten ist. Offenbar zunächst mit Erfolg.
Nachdem wir Yello 2003 wieder zugunsten unseres damals deutlich günstigeren örtlichen Versorgers wieder verlassen hatten, blieb der Yello-Preis (zumindest in unserer Region) meines Wissens relativ lange stabil. So lange, dass Yello (zumindest für uns) am Jaresanfang 2005 wieder deutlich günstigster Anbieter wurde und wir auch bedingt durch Umzug wieder zu Yello wechselten (1 Jahr Preisgarantie).
Insgesamt kann ich sagen, dass wir mit Yello bisher keinerlei Probleme hatten. Wenn sie jedoch bei Auslaufen der Preisgarantie kein wettbewerbsfähiges Angebot haben, dann verabschiede ich mich eben wieder. Den Verwaltungsaufwand haben andere.
Zum Glück gibt es auf dem Strommarkt wenigstens noch einen bischen Wettbewerb, was auch dem Gasmarkt im übrigen gut tun würde.
Resüme: Ich würde einen Wechsel in Betracht ziehen. § 315 würde im Grunde für jeden Anbieter zutreffen.

Monaco

Offline RR-E-ft

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Unbilligkeitseinwand gegen Stompreiserhöhung ?
« Antwort #3 am: 03. März 2005, 13:51:16 »
@BerndA

Auch bei Yello kann man § 315 BGB einwenden.

Das gilt grundsätzlich bei allen einseitigen Preiserhöhungen, auch Bankzinsen und-gebühren. Aber das würde hier zu weit führen.

Mögliche  Ausnahme:

Es wird ein Sonderkündigungsrecht mit so langer Kündigungsfrist eingeräumt, dass Sie sich einen anderen Versorger suchen können, ohne beim örtlichen Netzbetreiber zu landen. Hierfür müssen mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen. Bis zur Kündigung muss zudem der alte Preis weiter gelten.

Ich weiß schon nicht, ob in Ihrem Vertrag überhaupt eine wirksame Preisanpassungsklausel zugunsten Yello vereinbart ist.

Yello ist zunächst mit Kampfpreisen in den Markt gegangen.

Durch die hohen Durchleitungsentgelte, die um bis zu 150 % auseinanderliegen, kann jedoch kein bundesweit einheitlicher tarif angeboten werden.

Zudem haben die Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte erhöht, so zum Beispiel auch der Übertragungsnetzbetreiber Vattenfall Europe im Osten.

Diese gestiegenen Kosten und wahrscheinlich noch etwas mehr verlangen nun die örtlichen Netzbetreiber von Yello.

Es kann also auch Gründe für die Erhöhung geben.

Für mehr Infos lesen Sie doch einfach im Archiv unter www.verivox.de nach.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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