Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen
EGS droht mit Amtsgericht
Thomas S.:
Richtig, aber: es geht um den Preis.
Kann man das deshalb nicht mit dem §1 EnWG
--- Zitat ---Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige,verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundeneVersorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
--- Ende Zitat ---
begründen? Das Gesetz ist also genau dazu da, das BGB regelt diesen Fall \"nur\" hilfsweise, und alle anderen Fälle außerhalb der Energieversorgung direkt... ;)
RR-E-ft:
@Thomas S.
Begründen kann man alles. Nur entscheiden eben die Gerichte diese Frage bisher unterschiedlich.
Im Falle EGS ist ein Zahlungsklageverfahren von einem Amtsgericht an die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Chemnitz verwiesen worden, die ihrerseits über die Klage noch nicht verhandelt und entschieden hat. Für den Verbraucher ist wichtig, dass er sich vor dem Landgericht durch einen Anwalt vertreten lassen muss, wenn er kein Versäumnisurteil kassieren will. Mir persönlich sind zwar Zahlungsklageverfahren der EGS bekannt, die seit 2005 bei Amtsgerichten angebracht wurden, jedoch dabei keine Entscheidungen zugunsten der EGS. (Klageabweisende Urteile aber auch nicht).
Black:
Der Verweis auf § 1 EnWG dürfte zumindest nach meiner Auffassung nicht überzeugen denn:
- es handelt sich um keine direkte Anspruchsgrundlage sondern nur eine Gesetzeszielbestimmung
- die entscheidenden §§ 433 und 315 BGB sind spezieller und eben im BGB zu finden
denkbar wäre im Bereich der GV eine Anknüpfung an § 36 EnWG zu finden.
RR-E-ft:
@Black
In den mir bekannten Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der EGS unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Koblenz vom 09.02.2007 erfolgreich die Verweisung an die Kammer für Handelssachen des LG Chemnitz beantragt. Es liegen eine ganze Reihe von Beschlüssen vor, nach denen Zahlungsklageverfahren von Amtsgerichten an die Kammern für Handelssachen bei Landgerichten verwiesen wurden. Teilweise wurde auch gleich bei den Kammern für Handelssachen auf Zahlung geklagt. Es macht auch Sinn, dass die Verfahren konzentriert werden, um eine divergierende Rechtsprechung zu verhindern. Dieser Gedanke kommt auch in § 103 EnWG zum Tragen.
Black:
Da stimme ich Ihnen zu. Ich wäre auch mit einer generellen Sonderzuständigkeit der Landgerichte glücklicher. Ich kenne aber auch Fälle in denen das AG seine Zuständigkeit bejaht hat, und solche in denen das LG an das AG verwiesen hat.
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