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EGS droht mit Amtsgericht

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Silla:
Hallo an alle Mitstreiter,

EGS hat nach der Abweisung der Sammelklage durch das Landgericht Chemnitz vom 06.05.08 seine offenen Forderungen verlangt. Daraufhin habe ich EGS kurz mitgeteilt, dass ich weiterhin an meinem Einspruch festhalte und dass das Teilurteil sowieso nicht rechtskräftig ist. Eine Woche später erhielt ich dann folgende Mitteilung:
„Das Landgericht Chemnitz hat inzwischen in zwei Urteilen sehr ausführlich begründet, warum die von EGS vorgenommenen Preisanpassungen rechtmäßig gewesen sind. Unser Unternehmen konnte bisher in allen Prozessen, also auch vor den Amtsgerichten, den Nachweis führen, dass das Unternehmen nicht einmal die Bezugskosten vollständig an die Kunden weitergegeben hat.“

EGS gibt nun noch „etwas Bedenkzeit“ und verlängert ihr freundliches Ratenzahlungsangebot um 14 Tage ab Briefdatum, bis Ende Juni, mit einem erpresserischen Zusatz: „Sollten Sie diesen Termin verstreichen lassen, wären wir zu unserem Bedauern gezwungen, vor dem zuständigen Amtsgericht eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen.“

Plötzlicher Druck und rascher Briefwechsel erklären sich vielleicht dadurch, dass die Forderungen nicht verjähren sollen. Erstmalig hatte ich der Erhöhung zum 01.07.05 widersprochen. Wie sieht es da mit der Verjährung aus, eine Billigkeit vorausgesetzt?
Ist EGS vor den Amtsgerichten wirklich erfolgreich gewesen?
Wie soll darauf reagiert werden?
Hat noch jemand ein ähnliches Schreiben erhalten?

Recht vielen Dank im Voraus!
Gruß
Silla

kamaraba:
guckst du hier

Silla:
Weiß denn wirklich niemand, ob EGS vor den Amtsgerichten erfolgreich gewesen ist bzw. welche Verfahren es da gegeben hat?

Thomas S.:
So langsam sollte auch der letzte Kunde mitbekommen haben, daß man auf eine Nichtschuld nicht zahlt - da das einer Anerkenntnis gleich kommt und in der Regel nicht zurückgefordert werden kann, auch wenn unter Vorbehalt gezahlt wurde.

Nach BGB ist so eine Verfahrensweise zu unterlassen.

Dazu gab es bereits Gerichtsentscheidungen.

Entweder zahlen und sicherlich raus aus dem Protest - oder weitermachen.

UND VON EINEM ANWALT BERATEN LASSEN, DER DIE MATERIE KENNT - wenn man es selber nicht versteht...

Zuständig für Streitigkeiten nach dem Energierecht laut EnWG §102 sind ausschließlich die Landgerichte, Kammer für Handelssachen. Wenn man das Amtsgericht darauf hinweist, kann es nicht weiterverhandeln - und schon ist man auf der Schiene zum Kartellgericht.

Black:

--- Zitat ---Original von Thomas S.
Zuständig für Streitigkeiten nach dem Energierecht laut EnWG §102 sind ausschließlich die Landgerichte, Kammer für Handelssachen. Wenn man das Amtsgericht darauf hinweist, kann es nicht weiterverhandeln - und schon ist man auf der Schiene zum Kartellgericht.
--- Ende Zitat ---

Leider kann man das nicht so eindeutig sagen, denn § 102 EnWG gibt vor:

1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

Jetzt stellt sich die Frage wie weit der Rahmen für \"aus diesem Gesetz\" - also dem EnWG zu ziehen ist. Dezeit macht da jedes Gericht was es will. Denn im Bereich der Billigkeitskontrolle geht es ja um § 315 BGB und nicht um eine Norm des EnWG, was einer Anwendung des § 102 EnWG entgegensteht.

Andere Meinungen sagen, dass die Anknüpfung an das EnWG im weitesten Sinne genügt und bejahen die Zuständigkeit des Landgerichts auch für lagen zur Preisbilligkeit.

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