Original von Klaber
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Habe mich bei meinen Widersprüchen seit 2004 auf BGB § 315 berufen und eine Offenlegung der Preiskalkulation verlangt. Die Stadtwerke Troisdorf haben mir jedoch nur ein Testat zugeschickt, was sie selber in Auftrag gegeben haben. Der Aufsichtsratvorsitzende (Bürgermeister unserer Stadt) hat sich mehrmals von EON nach Norwegen und Frankreich einladen lassen und anschließend die Preiserhöhungen abgenickt.
Ja, das mit den Bürgermeistern in Aufsichtsräten ist so eine Sache. Da gilt der alte Satz : \"Ach, zwei Herzen schlagen in meiner Brust\".
Wenn eben die Stadtwerke als heimliche (oder unheimliche) \"Geld-Druckmaschinen\" installiert werden und diese Maschinen - ihren Geschäftszielen getreu - Gewinne abliefern müssen, dann denkt ein Aufsichtsratsvorsitzender nicht mehr als Bürgermeister, sondern als Vorsitzender eines Gremiums, welches den Kapitaleignern Rechenschaft schuldig ist.
Und wenn dieser Mensch dann wieder als Bürgermeister auftritt, dann hat er sich im Kommunalparlament zu rechtfertigen. Was stellt man dann dort fest, die (d.h. die Bürgervertreter) finden das alles für richtig und gut. Ergo bleibt das Problem am Bürger hängen. Zwei Möglichkeiten haben Sie sicher: (1) auswandern oder (2) den Bürgermeister bei der nächsten Wahl nicht mehr wählen.
Dann haben Sie (oder wer auch immer) noch etwas anderes gemacht (auch gut):
Staatsanwalt hat ermittelt.
Dazu würde mich doch noch das Ergebnis interessieren. Gibt es da Aktenzeichen oder womöglich eine Verfügung durch den Sachbearbeiter bei der StA ?
Bin seit ca. 30 Jahre Kunde im Tarif Vollversorgung I bei den Stadtwerken Troisdorf. Habe ihnem heute mitgetelt, dass ich auf meinen bestehenden Gasliefervertrag bestehe und einen Änderungsvertrag ablehne.
Wenn Sie in der Grundversorgung stehen (was ich vermute), dann werden Sie keine Kündigung oder einen Änderungsvertrag bekommen. Sollte das nicht der Fall sein (und Sie einen Sondervertrag haben), dann wäre es nicht falsch, wenn Sie den Vertrag einer rechtlichen Prüfung unterziehen ließen (denken Sie an das Urteil des BGH vom 29.04.2008 ).
Sollte ich eine Kündigung bekommen, werde ich diese an das Bundeskartellamt weiterleiten
Da wurde auch schon im Forum darauf hingewiesen: \"Beschwerde\" ist der richtige Begriff; sonst erhalten Sie auch nur den Hinweis, dass man von Ihnen und Ihrer Mitteilung Kenntnis genommen hätte.