Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH entscheidet für Gaskunden  (Gelesen 6073 mal)

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Offline Cremer

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BGH entscheidet für Gaskunden
« am: 15. Juli 2009, 12:10:15 »
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die folgende von einem Versorgungsunternehmen in einem Gasversorgungs-Sondervertrag verwendete Preisanpassungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist:

\"Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. (Bekl.) berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.\"

hier mehr:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009&Sort=3&nr=48640&linked=pm&Blank=1
MFG
Gerd Cremer
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Offline ben100

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #1 am: 15. Juli 2009, 13:30:18 »
Hatte der Kläger einen Sondervertrag oder eine Bestabrechnung ähnlich wie bei NGW?

Offline eislud

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #2 am: 15. Juli 2009, 13:44:38 »
Das Urteile gilt für Sonderverträge.
Versoger ist wohl Gasag.
Gas-Kunden können sich besser wehren

Offline RR-E-ft

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #3 am: 15. Juli 2009, 14:47:33 »
Die heutige Entscheidung in Sachen  Gasag enthält einen Skandal zu Lasten der Gaskunden.

Siehe hier.

Offline Black

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #4 am: 15. Juli 2009, 14:50:01 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die heutige Entscheidung in Sachen  Gasag enthält einen Skandal zu Lasten der Gaskunden.

Siehe hier.

Komisch, ich lese allerorten von einem tollen Sieg der Verbraucher  :D
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline ESG-Rebell

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #5 am: 15. Juli 2009, 18:52:54 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die heutige Entscheidung in Sachen  Gasag enthält einen Skandal zu Lasten der Gaskunden.
Der Senat kann es nicht lassen:

Zitat
Wikipedia zu \"obiter dictum\":
Nach Auffassung des BAG-Vizepräsidenten Hans-Jürgen Dörner haben obiter dicta „die Schwäche, zur konkreten Rechtsfindung des Einzelfalls nichts beizutragen, die Leser regelmäßig zu verwirren und häufig späteren Erkenntnissen im Wege zu stehen.“ [...] Abgesehen von dem von Dörner beschriebenen „Rechtsverwirrungsmoment“ besteht überdies die Gefahr der Missachtung des Prinzips der Gewaltenteilung. Das Gericht hat nur den jeweiligen Einzelfall, also betreffend den Streitgegenstand, zu entscheiden. Mit per obiter dictum geäußerter Rechtsauffassung greift es über seinen Entscheidungsauftrag hinaus der Gesetzgebungskompetenz der Legislative vor.
Zweifellos wird es nicht lange dauern bis ein Sondervertragskunde mit formularmäßig eingebundener GasGVV vor den Zivilsenat geklagt wird. Wie dessen Entscheidung dann aussehen wird, ist absehbar.

Zitat
GasGVV
(1) Der Grundversorger ist ... verpflichtet, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. ...
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, ... .
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Wenn diese Klauseln per Rechtsprechung wirksam in einen Sondervertrag eingebunden werden können, dann wäre der Versorger nach meinem Verständis berechtigt, jederzeit Preise nach freiem Ermessen festzulegen. Da auch die Bedingungen geändert werden können, könnte der Versorger auch nach freiem Ermessen entscheiden, zukünftig Gas mit geringerem Brennwert, rationiert zu bestimmten Tages- oder Jahreszeiten oder mit sonstigen Nachteilen behaftet zu liefern.

Dem Abnehmer bliebe einzig die Kündigung um dem zu entgehen - sofern ihm denn ein Anbieter mit besseren Konditionen zur Auswahl steht.

Der Zivilsenat will erkennbar den Rechtschutz der Kunden soweit untergraben, dass diese aufgeben und versuchen, mittels Anbieterwechsel einem kleinen Teil ihrer jährlichen Preissteigerungen zu entgehen. Dies soll nach Ansicht des Senats wohl ausreichen um einen ausreichenden Wettbewerbsdruck zu erzeugen. Preismanipulationen an der EEX und Netzzugangsbehinderungen auf der Vorlieferantenstufe sind wohl bedeutungslos.

Der Senat sagte in einer Verhandlung des Verfahrens 36/06, er sehe es nicht als seine Aufgabe an, die Folgen unzureichender Gesetze auszubaden. Er geht wohl davon aus, dass nur ein massiver Kaufkraftverlust (alle bisherigen Schäden sind \'Peanuts\') den Gesetzgeber dazu nötigen wird, gegen den Druck der Energielobbyisten wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkungen zu ergreifen.

Rein formell wird es auch in zehn Jahren den Schutz durch §315 und §307 geben; im Energiebereich wird er aber in der Praxis keine Rolle mehr spielen, wenn sich der Zivilsenat durchsetzen sollte!

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #6 am: 15. Juli 2009, 19:00:03 »

Offline Black

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #7 am: 15. Juli 2009, 19:02:08 »
Zitat
Original von ESG-Rebell

Wenn diese Klauseln per Rechtsprechung wirksam in einen Sondervertrag eingebunden werden können, dann wäre der Versorger nach meinem Verständis berechtigt, jederzeit Preise nach freiem Ermessen festzulegen. Da auch die Bedingungen geändert werden können, könnte der Versorger auch nach freiem Ermessen entscheiden, zukünftig Gas mit geringerem Brennwert, rationiert zu bestimmten Tages- oder Jahreszeiten oder mit sonstigen Nachteilen behaftet zu liefern.

Dem Abnehmer bliebe einzig die Kündigung um dem zu entgehen - sofern ihm denn ein Anbieter mit besseren Konditionen zur Auswahl steht.

Nana...sie beschwören hier den Untergang der Abendlandes herauf, dabei hat der BGH nur entschieden, dass für Sonderkunden die gleichen Bedingungen gelten dürfen wie für Tarifkunden.

Und bei Tarifkunden kann der Versorger auch nicht nach freiem Ermessen seine Preise und Lieferbedingungen ändern, sondern ist an ein billiges Ermessen (gerichtlich überprüfbar) gebunden.
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Offline nomos

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #8 am: 15. Juli 2009, 20:53:10 »
Das Abendland geht nicht unter; der Verbraucherschutz ist nicht am Ende;  es ist noch nicht aller Tage Abend und das letzte Urteil ist auch noch nicht gesprochen.  :)

Es gibt noch die EU und da gilt mehr denn je \"Europa für die Menschen\", der Kommerz ist nur Mittel zum Zweck:
[/b]
Es gibt Genossen, die sehen die Probleme in unserem Rechtsstaat allerdings deutlich kritischer:
[/b]

Offline Christian Guhl

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #9 am: 15. Juli 2009, 23:47:06 »
Was bedeutet das Urteil denn nun für die Protestkunden ? Sind alle Sonderkunden betroffen oder nur die sogenannten Norm-Sonderkunden ? Wenn in einem Sondervertrag darauf hingewiesen wird, dass die AVB ergänzend gelten - ist das jetzt schon eine wirksame Preisänderungsklausel ? Wie kann man das gesetzliche Preisänderungsrecht (welches nirgends schriftlich festgehalten ist - also eine Fiktion) unverändert übernehmen ? Wie wird nun mit der abweichenden Rechtsprechung zwischen Zivil- und Kartellsenat umgegangen ? Kommt es nun endlich zur Einberufung des Großen Senats ? Das Urteil wirft mehr Fragen auf, als es Antworten gibt.

Offline RR-E-ft

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #10 am: 15. Juli 2009, 23:51:07 »
@Christian Guhl

Ein Norm- Sondervertragskunde ist jemand, der zu günstigeren Preisen beliefert wird als den Allgemeinen Tarifen, also Sondertarifen.

Sein Vertrag unterscheidet sich gegenüber einem Tarifkundenvertrag einzig und allein dadurch, dass er zu einem günstigeren Sondertarif beliefert wird.

Voraussetzung ist, dass der Kunde gem. Art. 229 § 5 EGBGB, § 305 Abs. 2 BGB vor Vertragabschluss darauf hingewiesen worden sein, dass die AVBGasV/ GasGVV als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, er musste deren Inhalt vor Vertragsabschluss kennen und er musste bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden sein. Wichtig dafür ist, dass er erkennen konnte, dass es sich überhaupt um einen Sondervertrag handelt und es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers handelte, die als solche in den Vertrag einbezogen werden sollten.

Ohne eine wirksame Einbeziehung besteht kein Preisänderungsrecht.

Liegen jedoch daneben weitere vertragliche Abreden vor, die den Sondervertrag von der Tarifkundenversorgung/ Grundversorgung unterscheiden, zB. feste Vertragslaufzeit, oder sind die Preisänderungsklauseln besonders gestaltet, dann handelt es sich zwar um einen Sondervertrag, aber keinen \"Normsondervertrag\".

Da es sich um obiter dicta handelt, der VIII. Zivilsenat nicht ausdrücklich von der Entscheidung des Kartellsenats abweichen wollte, kam es wieder einmal nicht zu einer sonst notwendigen Anrufung des Großen Senats. Der VIII. Zivilsenat hat nebenbei seine Ansicht zu einer Frage mitgegeben, die nicht zur Entscheidung anstand, und die deshalb von ihm nicht zu entscheiden war, nicht entschieden werden durfte.

Beiläufig meint der Senat wohl, das Transparenzgebot des § 307 BGB gelte bei Normsonderverträgen nicht.

Zitat
§ 5 GasGVV
(1) Der Grundversorger ist ... verpflichtet, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. ...
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, ... .
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Dieser Wortlaut regelt die Änderung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung.

Für die Frage, ob und unter welchen Umständen ein vereinbarter Erdgas- Sonderpreis abgeändert werden darf oder muss, ergibt sich daraus weder tatbestandllich noch rechtsfolgenseitig etwas. Eine solche Vertragsklausel in einem Erdgas- Sondervertrag ist ebenso ein \"Nullum\" wie eine Klausel  \"Speiseeis dient nicht dem Schmieren der Wagenräder\".

Offline AKW NEE

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #11 am: 16. Juli 2009, 08:37:59 »
@ RR-E-ft

Nun haben wir einen, wie ich bisher meinte, Normsondervertrag, Classic bei E.ON Avacon.

Zitat
Original von RR-E-ft
Voraussetzung ist, dass der Kunde gem. Art. 229 § 5 EGBGB, § 305 Abs. 2 BGB vor Vertragabschluss darauf hingewiesen worden sein, dass die AVBGasV/ GasGVV als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, er musste deren Inhalt vor Vertragsabschluss kennen und er musste bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden sein. Wichtig dafür ist, dass er erkennen konnte, dass es sich überhaupt um einen Sondervertrag handelt und es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers handelte, die als solche in den Vertrag einbezogen werden sollten.

Diese Voraussetzung liegt so nicht vor.

Zitat
Original von RR-E-ft
Liegen jedoch daneben weitere vertragliche Abreden vor, die den Sondervertrag von der Tarifkundenversorgung/ Grundversorgung unterscheiden, zB. feste Vertragslaufzeit, oder sind die Preisänderungsklauseln besonders gestaltet, dann handelt es sich zwar um einen Sondervertrag, aber keinen \"Normsondervertrag\".

Diese Merkmale, oder andere liegen auch nicht vor.

Welche Art von Vertrag ist es nun?

In der EJZ ist zu lesen:
Zitat
Zugleich stellte das Gericht erstmals klar, dass die Versorgungsunternehmen die gesetzlichen Vorgaben zur Preisanpassung, wie sie für Tarifkunden gelten, auch in Verträge mit Sonderkonditionen übernehmen dürfen. Weil solche Sonderabnehmer nicht stärker schützenswert sind als Tarifkunden, haben die entsprechenden Vorschriften eine «Leitbildfunktion», so der BGH. Sie sind aber nur dann wirksam, wenn sie «unverändert» in den Vertrag übernommen werden - was in den beiden entschiedenen Verfahren aber nicht der Fall war.

http://www.ejz.de/index.php?EJZID=a85ce2f9f3cad728199720fc4e16b621&kat=22&artikel=109169528&red=1&ausgabe=49317

Offline aranblau

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #12 am: 16. Juli 2009, 09:54:57 »
Ich liege nun schon seit 2005 selber im Streit mit meinem Gaslieferanten (E.ON Bayern) und verfolge deshalb auch die Rechtsprechung zu diesem Thema und die Informationen auf dieser Homepage. Meinen Widerspruch habe ich bislang immer auf § 315 BGB gestützt. Als Sondervertragskunde steht mir wohl auch die Möglichkeit des § 307 BGB offen, ohne allerdings konkret zu wissen, ob die entsprechende Bestimmung nach meinem Vertrag nun wirksam ist oder nicht (die Klausel hierzu hab ich nach meinen Unterlagen irgendwie noch nicht gefunden…).

Nach dem letzten Stand der Dinge ergibt sich für mich folgendes Bild: unabhängig von den verschiedenen Entscheidungen (für oder gegen die Verbraucher) der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes zu den §§ 307, 315 BGB ist es wohl nach wie vor Sache des Kunden, eine konkrete Entscheidung für seinen eigenen Fall herbeizuführen, da sich die Versorger auch um höchstrichterliche Urteile wenig scheren und sich stur stellen, wie „Erdgas Euskirchen“ (http://www.energiedepesche.de/files_db/1236619870_4058__7.pdf) beweist. Beim Versorger auf diese höchstrichterlichen Urteile zu pochen, führt offensichtlich wohl nicht zum Abschluss des Streits mit dem eigenen Versorger oder gar Rückzahlung von Überzahlungen. Will man nun seinerseits kein Prozessrisiko eingehen, bleibt als einzig wirksames Mittel weiterhin wohl tatsächlich nur, die Abschlagszahlungen auf ein Minimum zu kürzen und darauf zu warten, ob sein Versorger klagt (und dann darauf zu hoffen, dass letztlich der BGH im eigenen Fall zu seinen Gunsten entscheidet, was auch dann nicht bedeuten muss, zu seinem Geld zu kommen…)

Offline Opa Ete

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #13 am: 16. Juli 2009, 10:32:18 »
@aranblau

willkommen im Forum , alles gut erkannt, sehe ich geanuso.

Gruß Opa Ete

Offline nomos

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BGH entscheidet für Gaskunden
« Antwort #14 am: 16. Juli 2009, 10:44:12 »
@aranblau, tolles Schreiben von Erdgas Euskirchen! Es passt in die Landschaft.  ;) Klausel gültig oder ungültig,  Tarif-, Sonder- oder Normsondervertrag hin oder her,  es gibt grundsätzlich kein Geld zurück.

.. und höchstrichterliche Urteile gibt es bald im Dutzend!

Das Geld ist weg und dafür gibt es ja einen tollen  Entreicherungsparagraphen im BGB. Der Dumme ist immer der Verbraucher. Man hält sie zumeist dafür.

 

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