@Christian Guhl
Ein Norm- Sondervertragskunde ist jemand, der zu günstigeren Preisen beliefert wird als den Allgemeinen Tarifen, also Sondertarifen.
Sein Vertrag unterscheidet sich gegenüber einem Tarifkundenvertrag einzig und allein dadurch, dass er zu einem günstigeren Sondertarif beliefert wird.
Voraussetzung ist, dass der Kunde gem. Art. 229 § 5 EGBGB, § 305 Abs. 2 BGB vor Vertragabschluss darauf hingewiesen worden sein, dass die AVBGasV/ GasGVV als
Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, er musste deren Inhalt
vor Vertragsabschluss kennen und er musste
bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden sein. Wichtig dafür ist, dass er erkennen konnte, dass es sich überhaupt um einen Sondervertrag handelt und es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers handelte, die als solche in den Vertrag einbezogen werden sollten.
Ohne eine wirksame Einbeziehung besteht kein Preisänderungsrecht.
Liegen jedoch daneben weitere vertragliche Abreden vor, die den Sondervertrag von der Tarifkundenversorgung/ Grundversorgung unterscheiden, zB. feste Vertragslaufzeit, oder sind die Preisänderungsklauseln besonders gestaltet, dann handelt es sich zwar um einen Sondervertrag, aber keinen \"Normsondervertrag\".
Da es sich um
obiter dicta handelt, der VIII. Zivilsenat nicht ausdrücklich von der Entscheidung des Kartellsenats abweichen wollte, kam es wieder einmal nicht zu einer sonst notwendigen Anrufung des Großen Senats. Der VIII. Zivilsenat hat nebenbei seine Ansicht zu einer Frage mitgegeben, die nicht zur Entscheidung anstand, und die deshalb von ihm nicht zu entscheiden war, nicht entschieden werden durfte.
Beiläufig meint der Senat wohl, das Transparenzgebot des § 307 BGB gelte bei Normsonderverträgen nicht.
§ 5 GasGVV
(1) Der Grundversorger ist ... verpflichtet, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. ...
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, ... .
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Dieser Wortlaut regelt die Änderung
der Allgemeinen Preise der Grundversorgung.
Für die Frage, ob und unter welchen Umständen ein vereinbarter Erdgas- Sonderpreis abgeändert werden darf oder muss, ergibt sich daraus
weder tatbestandllich noch rechtsfolgenseitig etwas. Eine solche Vertragsklausel in einem Erdgas- Sondervertrag ist ebenso ein \"Nullum\" wie eine Klausel \"Speiseeis dient nicht dem Schmieren der Wagenräder\".