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Zähler darf der Kunde einen geeichten Zähler ANSTELLE desjenigen des Lieferanten installieren ?

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opferlamm-ma:
Danke für die Stellungnahme:

nachdem schon über 20 Jahre ein Verbrauchszähler des Versorgers in der bestehenden Anlage installiert ist, kann man wohl davon ausgehen, dass diese  bisherige, vorhandene Installation der Anlage den Vorschriften entspricht.

Möchte mir allerdings, durch den Ersatz des Zählers des EVU\'s durch einen eigenen wohlgemerkt für Abrechnung zugelassenen Zählers !! die vom EVU monatlichen Kosten in Höhe von ca 5 Euro (summiert sich in 16 Jahren ja auch auf ca 1000 Euro) die der Versorger berechnet, ersparen.

Es dreht sich demzufolge um die Frage ob nur der Versorger berechtigt ist einen zugelassenen Zähler zu betreiben oder ob der Kunde - bei Einhaltung der entsprechenden Vorschriften den Zähler selbst stellen kann.

Gruss Opferlamm_ma

kamaraba:
@opferlamm-ma

m.E.der Versorger.
Ich habe mal meinen Elektriker gefragt, der es ja wissen muß. Gilt zunächst mal für den Bereich der Stadtwerke Karlsruhe, dürfte bei anderen EVU´s aber auch nicht anders sein.
\"Seit diesem Monat werden nur noch Zähler mit Zählersteck-Klemmen
von uns eingebaut. Diese sind nur über die Stromversorger zu beziehen.
Weiterhin sind noch Sikuzet Steckklemmen bei diversen EVUs in Betrieb.
Auch diese Stecker an den Zählern werden nur von den EVUs an den
Zählern selbst angebracht.
Bei Verwendung von Zählern in Zähleinrichtungen von EVUs ( z.B. bei
Photovoltaik-Einspeisezählern ) ist ein Privatzähler von den Stadtwerken
Karlsruhe zugelassen, jedoch nur beglaubigte Zähler mit Prüfschein !
Diese sind recht teuer und man selbst muss dafür sorgen, dass nach Ablauf
der Prüfzeit/Eichzeit der Zähler auf eigene Kosten nachgeprüft wird und ein
aktueller Prüfschein vorgelegt werden muss.
Weiterhin ist bei Beschädigungen ( z.B. Überspannungsschäden ) auch solch
ein  Wechsel notwendig und somit ein Neukauf  Notwendig.
Beim EVU-Zähler ist das deren Problem und muss kostenfrei erfolgen.\"

berndh:
Die Antwort darauf ist ganz einfach das BGB.
Wer die Ware liefert hat das Wiege- Zählrecht.
Deshalb dürfen Eigenerzeuger wie Solar- BHkw- oder Windkraftanlagen auch eine Zähleinrichtungen zur Abrechnung einsetzen.
Diese müssen allerdings den aktuellen Vorschriften entsprechen.

Ferner kann jeder Verbraucher den Messtellenbetreiber wechseln.
Dieser ist ein zugelassener Dienstleister, der dann für den Lieferanten den Betrieb und die Abrechnung der Zählstelle übernimmt.
Einfach mal im Netz suchen.
Evtl. etwas günstiger als deas eigene EVU, sofern man überhaupt jemanden findet, den die zulassungen sind sehr aufwendig und werden natürlich nicht gern gesehen von den EVUs.
Und welcher Elektromeister legt sich schon gerne mit seinem \"Versorger\" an wenn er von denen abhängig ist.

Bernd

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