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Autor Thema: Zähler darf der Kunde einen geeichten Zähler ANSTELLE desjenigen des Lieferanten installieren ?  (Gelesen 6209 mal)

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Offline opferlamm-ma

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Darf der (Privatkunde) einen eigenen beglaubigten Zähler anstelle desjenigen des Versorgers (Strom, Fernwärme) zur Abrechnung des Verbrauches installieren und sich somit ( als Nebeneffekt) die monatlichen Zählergebühren ersparen?

Desweiteren hätte er den Vorteil einen beliebigen (logischerweise beglaubigten zur Abrechnung zugelassenen Zähler ) seiner Wahl für Abrechnungszwecke zu verwenden.


Im Klartext Zähler des Energielieferanten raus eigenen, beglaubigten zur Abrechnung zugelassenen Zähler rein.

Gruss

opferlamm-ma

Offline bjo

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Hallo,

NEIN, darf man nicht!

Üblich ist.
ein bei der EVU  eingetragener Elektromeister stellt den Zählerantrag in ihrem Auftrag.
- Er montiert den Zähler
- Er garantiert dem EVU gegenüber die fachgerechte Ausführung!

Offline opferlamm-ma

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Danke für die schnelle Reaktion.

Gehe davon aus, dass Du für Deine kurze und prägnante Antwort mir
auch nachfolgende Fragen kompetent beantworten kannst.

Wo steht dies, dass ich als Verbraucher keinen zertifizierten Zähler anstelle desjenigen des Verorgers für die Abrechnung verwenden darf ?

Gesetz, AGB oder wo ?

Es wäre toll wenn Du einen entspechenden Verweis zitieren könntest.

Wo steht dass nur der Versorger einen Zähler seiner Wahl installieren darf und nicht auch der Abnehmer ?

Gruss

opferlamm

PS: Danke und schönen Abend noch

Offline bjo

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Zitat
Original von opferlamm-ma
Danke für die schnelle Reaktion.

Gesetz, AGB oder wo ?

Gruss

opferlamm

PS: Danke und schönen Abend noch

Die einzelnen Gesetze habe ich nicht parat! Nur soviel, baust du eine Elektrische Anlage nicht nach Norm und den Zählerplatz nicht nach Vorgaben der EVU (TAB2000) darf die EVU die Belieferung mit Strom verhindern!
google mal nach

VDE100
TAB2000

Offline Crazycreek

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Die Hinweise zur Kundenanlage stehen in der AVB, heute AVBELT.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBElt)


(2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch
einen in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens
eingetragenen Installateur nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen
gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der
Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu
überwachen.

Ach und übrigens, ist in dem Fall nicht der Netzbetreiber entscheidend und  nicht der Versorger?

Offline opferlamm-ma

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Danke für die Stellungnahme:

nachdem schon über 20 Jahre ein Verbrauchszähler des Versorgers in der bestehenden Anlage installiert ist, kann man wohl davon ausgehen, dass diese  bisherige, vorhandene Installation der Anlage den Vorschriften entspricht.

Möchte mir allerdings, durch den Ersatz des Zählers des EVU\'s durch einen eigenen wohlgemerkt für Abrechnung zugelassenen Zählers !! die vom EVU monatlichen Kosten in Höhe von ca 5 Euro (summiert sich in 16 Jahren ja auch auf ca 1000 Euro) die der Versorger berechnet, ersparen.

Es dreht sich demzufolge um die Frage ob nur der Versorger berechtigt ist einen zugelassenen Zähler zu betreiben oder ob der Kunde - bei Einhaltung der entsprechenden Vorschriften den Zähler selbst stellen kann.

Gruss Opferlamm_ma

Offline kamaraba

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@opferlamm-ma

m.E.der Versorger.
Ich habe mal meinen Elektriker gefragt, der es ja wissen muß. Gilt zunächst mal für den Bereich der Stadtwerke Karlsruhe, dürfte bei anderen EVU´s aber auch nicht anders sein.
\"Seit diesem Monat werden nur noch Zähler mit Zählersteck-Klemmen
von uns eingebaut. Diese sind nur über die Stromversorger zu beziehen.
Weiterhin sind noch Sikuzet Steckklemmen bei diversen EVUs in Betrieb.
Auch diese Stecker an den Zählern werden nur von den EVUs an den
Zählern selbst angebracht.
Bei Verwendung von Zählern in Zähleinrichtungen von EVUs ( z.B. bei
Photovoltaik-Einspeisezählern ) ist ein Privatzähler von den Stadtwerken
Karlsruhe zugelassen, jedoch nur beglaubigte Zähler mit Prüfschein !
Diese sind recht teuer und man selbst muss dafür sorgen, dass nach Ablauf
der Prüfzeit/Eichzeit der Zähler auf eigene Kosten nachgeprüft wird und ein
aktueller Prüfschein vorgelegt werden muss.
Weiterhin ist bei Beschädigungen ( z.B. Überspannungsschäden ) auch solch
ein  Wechsel notwendig und somit ein Neukauf  Notwendig.
Beim EVU-Zähler ist das deren Problem und muss kostenfrei erfolgen.\"
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline berndh

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Die Antwort darauf ist ganz einfach das BGB.
Wer die Ware liefert hat das Wiege- Zählrecht.
Deshalb dürfen Eigenerzeuger wie Solar- BHkw- oder Windkraftanlagen auch eine Zähleinrichtungen zur Abrechnung einsetzen.
Diese müssen allerdings den aktuellen Vorschriften entsprechen.

Ferner kann jeder Verbraucher den Messtellenbetreiber wechseln.
Dieser ist ein zugelassener Dienstleister, der dann für den Lieferanten den Betrieb und die Abrechnung der Zählstelle übernimmt.
Einfach mal im Netz suchen.
Evtl. etwas günstiger als deas eigene EVU, sofern man überhaupt jemanden findet, den die zulassungen sind sehr aufwendig und werden natürlich nicht gern gesehen von den EVUs.
Und welcher Elektromeister legt sich schon gerne mit seinem \"Versorger\" an wenn er von denen abhängig ist.

Bernd

 

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