@Cremer
Bestreiten mit Nichtwissen. Das lässt einen schmunzeln.
Wohl zu viele Anwaltsschriftsätze gelesen...

Wenn man ursprünglich einen Sondervertrag abgeschlossen hatte, der nicht zeitlich befristet war, lässt sich nur darauf hinweisen, dass dieser zwischenzeitlich nicht wirksam beendet wurde, insbesondere, wenn man selbst nicht gekündigt hat und einem auch keine Kündigungserklärung des Versorgers zugegangen ist.
Ob bei einem Sondervertrag ein Recht zur einseitigen Preisänderung besteht, richtet sich danach, ob in dem Vertrag eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde und ob diese ggf. wirksam ist.
Wirksam ist eine solche Klausel in einem Sondervertrag nur dann, wenn die Termine und die Richtlinien für eine Preisänderung genau bestimmt sind.
Preiserhöhungen dürfen nur für den Fall gestiegener Kosten vorgsehen sein. Es bedarf einer, ebenso anhand der Klausel selbst kontrollierbarer Verpflichtung zur Preissenkung bei rückläufigen Kosten.
Zudem erfordert das Transparenzgebot, dass die Preiskalkulation und die Gewichtung der preisbildenden Faktoren in der entsprechenden Klausel selbst offen gelegt werden.
@Flaroht
Sie müssen wohl einen Sondervertrag haben, weil ein Grundversorgungsvertrag vom Gasversorger überhaupt nicht einseitig gekündigt werden kann, solange die Grundversorgungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG besteht, vgl. nur § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV:
Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.Gegenüber einem Kunden in der Grundversorgung ist deshalb die versorgerseitige Kündigung regelmäßig unzulässig.
Die Kündigung eines marktbeherrschenden Gasversorgungsunternehmens gegenüber einem Sondervertragskunden, der sich auf § 315 BGB beruft,
kann kartellrechtlich unzulässig sein.
Es besteht ein eigenständiger Markt für die Belieferung von Haushalts- und Klainkunden mit Erdgas. Dieser ist regional begrenzt auf das Niederdruck- Verteilnetzgebiet des örtlichen Gasnetzbetreibers. Auf
diesem Markt wird kartellerechtlich eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB vermutet, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat.