Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 138/07 - Erdgas- Tarifkunde
energienetz:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich erneut mit seinem jetzigen Urteil vom 19.11.2008 zur Frage des Nachweises der Billigkeit von Gaspreisen bei Tarifkunden geäussert. Hierbei liegt dieser Entscheidung ein Ausgangsverfahren aus dem Gerichtsbezirk Duisburg zu Grunde und setzt die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates aus Juni 2007 fort. Auch wenn der Bundesgerichtshof nach wie vor nur eine Überprüfung der Preiserhöhung und keine Überprüfung des sogenannten Preissockels für zulässig erachtet, hat die Entscheidung weitreichende Folgen für die Anforderungen an die Versorgungswirtschaft, die Billigkeit ihrer Gaspreise gerichtsfest nachzuweisen. Nach dem jetzigen Urteil wird der Nachweis der Billigkeit von Gaspreisen ausschliesslich durch die Überprüfung angeblicher Bezugskostensteigerungen seitens des Versorgers geführt werden müssen. Die den Verbrauchern bisher vorgelegten Privatgutachten oder die Einordnung des Verorgers in eine Preistabelle dürfen daher ab sofort als völlig ungeeignet bezeichnet werden. Dies ist insbesondere deshalb zu begrüssen, da viele Verbraucher aussergerichtlich durch derartige Privattestate verunsichert wurden, ob ihr Preisprotest tatsächlich haltbar war. Im Hinblick auf die Bezugskostensteigerungen meint der Bundesgerichtshof hierbei zwar, dass der Versorger nicht notwendiger Weise seine Bezugsverträge vorlegen muss bzw. seine absoluten Bezugspreise zu offenbaren braucht. Jedoch wird gleichzeitig gefordert, dass auch die Preisanpassungsklauseln des Vorlieferanten jetzt auf dem Prüfstand stehen. Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass der bisherige Vortrag angeblicher Bezugskostensteigerungen für ihn nach dem Vortrag des Versorgers nicht überzeugend ist, bleibt der Weg zu einem Sachverständigengutachten ausdrücklich eröffnet. Die jetztige Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt daher die seit dem letzten Jahr auch im OLG -Bezirk Düsseldorf bereits geübte Prozesspraxis der Gerichte, nach der Behauptung der Versorger hinsichtlich angeblich weitergegebener Bezugskostensteigerungen an den Endverbraucher Sachverständigengutachten einzuholen. Mit freundlichen Grüssen Leonora Holling
energienetz:
http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Gas_Argumente.htm
energienetz:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&st_id=1700&content_news_detail=7505&back_cont_id=1700
RR-E-ft:
Die Sache wurde an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen, welches das angefochtene Berufungsurteil am 10.05.2007 erlassen hatte.
Der 8. Zivilsenat des BGH bestätigt, dass Gastarifpreiserhöhungen der Billigkeitskontrolle unterliegen und stellt sich damit gegen den Kartellsenat des BGH, der in seiner Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07) Rn. 23, 26 davon ausgeht, dass der jeweilige Tarif dem Maßstab der Billigkeit unterliegt und Gasversorger deshalb gegenüber Tarifkunden auch gesetzlich verpflichtet sind, den Tarif abzusenken, wenn es die Kosten zulassen und dies für die Kunden günstig ist.
Der 8. Zivilsenat meint hingegen, dass aus § 315 BGB keine gesetzliche Verpflichtung folge, die Tarife auch abzusenken, wenn dies für die Tarifkunden günstig ist, weil der bisher gezahlte Preis vereinbart sei und der vereinbarte \"Preissockel\" keiner gerichtlichen Kontrolle unterliege. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf die der andere Teil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen, lehnt der 8. Zivilsenat eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises auch dann ab, wenn der Gasversorger eine Monopolstellung einnimmt. Zuvor hatte er im Juni 2007 noch entschieden, dass (nur) bei festgestellter Monopolstellung des Gasversorgers der Gesamtpreis auf seine Billigkeit zu kontrollieren sei. Diese jüngste Rechtsprechung steht somit im offenen Widerspruch zu früheren Entscheidungen des 8. Zivilsenats und vieler anderer Senate.
Der 8. Senat zeigt eine nicht mehr nachvollziehbare Beliebigkeit bei der Rechtsfindung, als er in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) noch ausführte:
--- Zitat ---Dem steht auch nicht die - Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Satz 2 AVBGasV betreffende - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1986 (VII ZR 77/86, WM 1987, 295, unter II 2 b, c) entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte das beteiligte Gasversorgungsunternehmen nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts eine Monopolstellung inne, so dass § 315 BGB nach der so genannten Monopol-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend anzuwenden war. Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht vorliegend - von der Revision unangefochten - festgestellt, dass die Beklagte einem Substitutionswettbewerb auf dem Wärmemarkt ausgesetzt war.
--- Ende Zitat ---
Das Landgericht Duisburg hatte just eine Monopolstellung des Gasversorgers festgestellt und der Kartellsenat des BGH hatte zudem am 29.04.2008 (KZR 2/07) entschieden, dass ein einheitlicher Wärmemarkt und ein wirksamer Substitutionswettbewerb wegen der als Marktzutrittsschranken wirkenden Transaktionskosten gerade nicht besteht.
Rechtsprechung als überraschende Wurstigkeit, je nachdem, welches Ergebnis den Richtern gerade beliebt, so könnte man bedauerlicherweise den Eindruck gewinnen.
Selbst gemessen an der Entscheidung des 8. Zivilsenats vom 13.06.2007 hatte das Landgericht Duisburg nämlich den Umfang der Billigkeitskontrolle zutreffend beurteilt, weil bei Monopolisten nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der einseitig festgesetzte Gesamtpreis zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle steht.
Der Senat führt seine eigene Rechtsprechung ad absurdum.
DieAdmin:
hier BGH Urteil vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07
oder hier Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
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