Bei allen Sonderverträgen gilt, dass die Preisänderungsklauseln in AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten müssen.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen, die nach § 307 BGB zu stellen sind [vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 06.03.2008]. Es kommt also nicht auf einen \"Billigkeitsnachweis\" an.
Die Berechtigung einer Preisänderung muss sich anhand der Klausel selbst prüfen lassen. Deshalb dürfen die Preise nicht an die Entwicklung internerner Kalkulationsgrößen, die der Kunde nicht kennen kann ( z. B. Beschaffungskosten), gekoppelt werden. Auch darf es nicht erforderlich sein, dass eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB erfolgt.
Das OLG Hamm hat zutreffend die Unwirksamkeit der dortigen Preisänderungsklauseln der Stadtwerke Essen festgestellt, die inhaltlich § 4 AVBGasV entsprachen.
Hiernach hatte das OLG Hamm jedoch eine nach seiner Aufassung gebotene und zulässige ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen.
Der BGH hat demgegenüber klargestellt, dass die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht vorliegen.