Es ist fraglich, ob die Erdgasimportverträge in den Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische Gemeinschaft (EGV) und des deutschen Kartellgesetzes (GWB) fallen.
In den Anwendungsbereich des GWB fallen indes die Verträge zwischen deutschen Importeuren und deren Kunden. In Letzteren ist oft eine Kopplung vorgesehen, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist, weil sie nicht auf die nominale Änderung der Erdgasimportpreise abstellt.
Sachlich gerechtfertigt erschiene in solchen Verträgen hinsichtlich des Anteils am Gasbezugspreis, der auf den Wert der Ware Gas und nicht auf dessen Transportkosten (Netzkosten) entfällt, eine Indexierung auf die Erdgasimportpreise (Wert der Ware an der deutschen Grenze).