@RR-E-ft
Das verstehe ich durchaus. Allerdings will ich auf etwas anderes hinaus.
Selbst wenn Preisgleitklauseln unwirksam sind, bindet man sich bei Sondervertragsabschluss an den vertraglich vereinbarten "Erstpreis". Wirksame Preisklausel hin oder her. Die Einspruchsmöglichkeit greift hier erst später, frühestens zur nächsten Preiserhöhung. Wenn man den Wettbewerb außerdem in Gang bringen möchte, muss man ggf. auch (öfter) den Versorger wechseln. Hier bindet man sich jedoch stets aufs neue an eine dann (offensichtlich zu) hohe Preisbasis, ohne direkte Einspruchsmöglichkeit. Man bewirkt praktisch das Gegenteil.
Mancher möchte aber eben nicht die nächste Preiserhöhung abwarten, sondern sofort handeln. Vielleicht auch, weil er nicht im ersten Jahr wohlwissend und ohne Widerspruchsmöglichkeit zuviel bezahlen möchte. Und falls Preise einmal fallen sollten (was es durchaus auch geben könnte), haben alle Verbraucher - zumindest über §307 - schlechte Karten.
Wenn aber - und das zugegebenermaßen eine gewagte Theorie - allseits propergiert würde, dass alle Preisklauseln unwirksam sind, kämen Versorger und Kunden gewissermaßen in Zugzwang.
Entweder alle Versorger lassen sich auf transparente Klauseln ein, oder alle Kunden lassen sich fortan nach dem Allgemeinen Tarif Versorgen. Gegen diesen AT greift §315 wohl noch wirksamer als gegen Sondervereinbarungen.
Folge: Grundversorger müssten stets die AT einer Billigkeitskontrolle unterwerfen lassen oder Sondervereinbarungen nach Festsetzung des billigen Erstpreises mit dann transparenten Preisklauseln abschließen.
Überregionale Versorger könnten nur noch mit wirksamen Preisklauseln in den Markt eintreten. Bis dahin gibt es keinen rechtlich sauberen Wettbewerb, mithin auch kein Argument für irgendjemand zu behaupten, man könnte im Strombereich mal einfach so den Versorger wechseln. Das ginge nur, wenn man sich wissentlich auf eine unwirksame Preisklausel einließe, was jeder einigermaßen Vernünftige wohl nicht täte.
Ausnahme: Wenn man bereits seit Jahren von seinem Versorger über Sondervertrag beliefert wird, dann macht aussitzen natürlich auf Grund der zu heute niedrigen Anfangs- oder Zwischenpreisphase natürlich Sinn.
Hier geht es aber um den Neuabschluss von Vereinbarungen. Für Bestandskunden sind neue Vertragsklauseln, sofern nicht auch wirksam in ihre Verträge eingebraucht, ohne Bedeutung.
Bitte haben Sie abschließend Verständnis, wenn der eine oder andere Zusammenhang aus ihrer Sicht vielleicht etwas undeutlich herüber kommt oder es an einem sauberen Ausdruck mangelt. Ich hoffe aber dennoch, dass Sie mein Grundsätzliches Anliegen verstehen. Bedenken Sie dabei immer: Es geht um den Neuabschluss eines Vertrages anno 2006/07.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Petzka