Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Stadtwerke Weimar  (Gelesen 10046 mal)

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Weimar
« am: 10. Juli 2006, 20:15:51 »
Besonders kuriose Preisänderungsbestimmungen, die § 307 BGB wohl  nicht standhalten können.

http://www.sw-weimar.de/home/downloads/WeimarGas_Privatkunden.pdf

Da lässt die Rechstsprechung des LG Bremen wohl grüßen.

Offline Cremer

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Stadtwerke Weimar
« Antwort #1 am: 10. Juli 2006, 23:42:24 »
@ Fricke,

Wie kann es noch solche Vertragsklauseln geben, wo doch jeder weiß, dass diese nicht im Geringsten einer Prüfung standhalten werden.

Sind denn die Stadtwerke so einfach strukturiert, dass sie auf diese einfache Art und Weise versuchen den Vertragspartner übervorteilen zu wollen???
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Weimar
« Antwort #2 am: 11. Juli 2006, 15:14:02 »
@Cremer

Wenn ich die Landgerichte Bremen, Berlin und Dresden richtig verstanden habe, gibt es bestimmte Klauseln nicht, weil sie unwirksam sind.

Über mehr braucht sich kein Verbraucher Gedanken machen.

Wenn der Versorger sich vorbehält, eine selbst gekürte Preisgleitklausel jederzeit abzuändern, ist eine solche im Ergebnis in dessen völliges Belieben gestellt und somit schon nicht verbindlich.

Schlussendlich fehlt es an einer Preisänderungsklausel, welche den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.


Für weitergehende Fragen zu Hintergründen und Motiven muss man sich allerdings an die Verantwortlichen beim Unternehmen selbst wenden.

Vorsichtig wäre ich mit Formulierungen dergestalt \"Wie/ wo doch jeder weiß...\".


Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt


Offline Monaco

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Stadtwerke Weimar
« Antwort #4 am: 12. November 2006, 20:16:12 »
@RR-E-ft

Zitat
Vorsichtig wäre ich mit Formulierungen dergestalt "Wie/ wo doch jeder weiß...".


Wieso?

Wenn man davon ausgeht, dass eigentlich alle Preisgleitklauseln der Energieversorger unwirksam sind (zumindest nach Graf von Westphalen ...), sollte sich dies doch langsam herumsprechen bzw. bereits herumgesprochen haben. Dann weiß es vielleicht nicht jeder, aber zumindest viele.

Ergo. Niemand dürfte mit diesem Wissen einen Sondervertrag unterschreiben (ohne Gefahr zu laufen, der Benachteiligung wissend zugestimmt zu haben). Folge: Auch im Strombereich müsste es danach reine Gebietsmonopole geben - ohne jede Wechselmöglichkeit. Schließlich bietet nur der Grundversorger "Allgemeine (nicht vereinbarte) Tarife" an auf deren Wirksamkeit es im Zweifelsfall (§315 BGB) wohl nicht ankommt. Jeder Wechsel würde zu einem Versorger mit teilweise unwirksamen Vertrag erfolgen müssen. Und das wissentlich!

Allein mit dieser Behauptung sollte man die Versorger auf lange Sicht dazu zwingen können, endlich wirksame Preisklauseln zu benutzen, wenn diese in den Markt eintreten bzw. dort verbleiben möchten ...

Auch eine schöne Aussicht, oder?


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Weimar
« Antwort #5 am: 12. November 2006, 21:44:43 »
@Monaco

Sie haben immer noch nicht verstanden, dass solche unwirksamen Klauseln immer nur für den Klauselverwender schädlich sind, nicht jedoch für den Klauselgegner.

Es tut mir leid, dass offensichtlich auch ich dies noch nicht vermitteln konnte. Es ist aber so.

Offline Monaco

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Stadtwerke Weimar
« Antwort #6 am: 13. November 2006, 10:27:29 »
@RR-E-ft

Das verstehe ich durchaus. Allerdings will ich auf etwas anderes hinaus.

Selbst wenn Preisgleitklauseln unwirksam sind, bindet man sich bei Sondervertragsabschluss an den vertraglich vereinbarten "Erstpreis". Wirksame Preisklausel hin oder her. Die Einspruchsmöglichkeit greift hier erst später, frühestens zur nächsten Preiserhöhung. Wenn man den Wettbewerb außerdem in Gang bringen möchte, muss man ggf. auch (öfter) den Versorger wechseln. Hier bindet man sich jedoch stets aufs neue an eine dann (offensichtlich zu) hohe Preisbasis, ohne direkte Einspruchsmöglichkeit. Man bewirkt praktisch das Gegenteil.

Mancher möchte aber eben nicht die nächste Preiserhöhung abwarten, sondern sofort handeln. Vielleicht auch, weil er nicht im ersten Jahr wohlwissend und ohne Widerspruchsmöglichkeit zuviel bezahlen möchte. Und falls Preise einmal fallen sollten (was es durchaus auch geben könnte), haben alle Verbraucher - zumindest über §307 - schlechte Karten.

Wenn aber - und das zugegebenermaßen eine gewagte Theorie - allseits propergiert würde, dass alle Preisklauseln unwirksam sind, kämen Versorger und Kunden gewissermaßen in Zugzwang.

Entweder alle Versorger lassen sich auf transparente Klauseln ein, oder alle Kunden lassen sich fortan nach dem Allgemeinen Tarif Versorgen. Gegen diesen AT greift §315 wohl noch wirksamer als gegen Sondervereinbarungen.

Folge: Grundversorger müssten stets die AT einer Billigkeitskontrolle unterwerfen lassen oder Sondervereinbarungen nach Festsetzung des billigen Erstpreises mit dann transparenten Preisklauseln abschließen.

Überregionale Versorger könnten nur noch mit wirksamen Preisklauseln in den Markt eintreten. Bis dahin gibt es keinen rechtlich sauberen Wettbewerb, mithin auch kein Argument für irgendjemand zu behaupten, man könnte im Strombereich mal einfach so den Versorger wechseln. Das ginge nur, wenn man sich wissentlich auf eine unwirksame Preisklausel einließe, was jeder einigermaßen Vernünftige wohl nicht täte.

Ausnahme: Wenn man bereits seit Jahren von seinem Versorger über Sondervertrag beliefert wird, dann macht aussitzen natürlich auf Grund der zu heute niedrigen Anfangs- oder Zwischenpreisphase natürlich Sinn.

Hier geht es aber um den Neuabschluss von Vereinbarungen. Für Bestandskunden sind neue Vertragsklauseln, sofern nicht auch wirksam in ihre Verträge eingebraucht, ohne Bedeutung.

Bitte haben Sie abschließend Verständnis, wenn der eine oder andere Zusammenhang aus ihrer Sicht vielleicht etwas undeutlich herüber kommt oder es an einem sauberen Ausdruck mangelt. Ich hoffe aber dennoch, dass Sie mein Grundsätzliches Anliegen verstehen. Bedenken Sie dabei immer: Es geht um den Neuabschluss eines Vertrages anno 2006/07.

Mit freundlichen Grüßen

Mario Petzka

 

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