Energiebezug > Strom (Allgemein)
stromsperre innerhalb 6 tagen
colux:
ich habe die letzten 3 jahre bei alternativen stromversorgern meinen
strom bezogen. ursächlich durch einen längeren krankenhausaufenthalt bin
ich anfang des jahres in die versorgung durch meinen grundversorger (rheinenergie)
gerutscht, bei dem ich noch 550,- euro schulden habe.
vor einigen wochen habe ich dann wieder den wechsel zu alternativem
strom in die wege geleitet und habe vor 2 tagen die bestätigung des
wechsels zum 30.05. von meinem grundversorger erhalten.
heute bekam ich nun von einem aussendienstmitarbeiter ein schreiben
meines grundversorgers überreicht, indem er die begleichung der
aussenstände innerhalb von 6 tagen verlangt, keine ratenzahlung
ermöglicht und zum 15.05. die sperrung der versorgung ankündigt.
nun habe ich recherchiert und bin verunsichert, welche zahlungsfrist der
stromanbieter bis zur sperrung praktizieren muss. 14tage oder 28tage?
frau pfeiffer hat bei frag-einen-anwalt.de 28tage
beschrieben. können sie mir auskunft darüber geben, welche die
erforderliche frist ist und auf welches gesetz bzw verordnung sich dies
stützt?
greatHunter:
Hallo colux,
wir praktizieren hier einen Energiepreisprotest, indem wir unter Inanspruchnahme z.B. des §315 BGB eine Rechnungskürzung vornehmen.
Ich habe im Moment nicht den Eindruck, daß bei Ihnen ein solches Ansinnen vorliegt. - Bitte erwägen Sie die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.
mfG
greatHunter
Cremer:
@colux,
die Sperrfrist beträgt 14 Tage.
Sie können aber dem begegnen, indem Sie zahlen, schließlich haben Sie die Misere selbst verschuldet.
Auch bei längerer Abwesentheit können Sie der Bank den Auftrag zur rechtzeitigen Zahlung erteilen.
eislud:
@colux
Frau Pfeiffer hat wohl recht, es sind 4 Wochen.
--- Zitat --- Auszug SromGVV § 19 Unterbrechung der Versorgung
... (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. ...
--- Ende Zitat ---
Oder hier SromGVV § 19.
Gruss eislud
Eis:
Für den Beginn der 4-Wochen-Frist gilt die erste Androhung (enthalten in der ersten Mahnung).
Die Sperrung muss mindesten 3 Werktage vorher angekündigt werden, diese Frist beginnt mit dem Erhalt der Sperrankündigung.
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