Original von ESG-Rebell
- Wurde die AVBGasV - insbesondere der §31 - überhaupt wirksam in seinen eigenen Vertrag eingebunden? Falls nein, dann existiert zumindest kein vertragliches Aufrechnungsverbot, wenn der Vertrag nicht noch andere entsprechende Klauseln enthält!
- Sollte ein vertragliches Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart worden sein, könnte der Versorger dann schon aufgrund einer Vertragsverletzung - ohne Prüfung der Berechtigung der Rückforderungsansprüche - erfolgreich auf Zahlung klagen?
vertragliches Aufrechnungsverbot:
Das wäre nur dann der Fall, wenn die AGB des Versorgers, in denen dann wiederum §31 AVBGas enthalten wäre, vor Vertragsschluss dem Kunden zur Kenntnis gebracht worden wären. Ein Begrüßungsschreiben mit gleichzeitiger Übersendung der AGB reicht nicht aus!
Also ist die Wirksamkeit i.d.R. eben nicht der Fall.
Ich halte die Möglichkeit Nr. 2 durchaus für überlegenswert. Machbar ist grundsätzlich alles, eben weil Nr. 3 zutrifft!
Wenn der Versorger klagt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Gegenklage.
Gerade um diese Möglichkeit herauszufordern!, fände ich die Idee der vollständigen Aufrechnung gar nicht schlecht. ;)
zu 4: Selbst wenn der unwahrscheinliche Fall der Wirksamkeit gegeben wäre, glaube ich das nicht.
Im Prozess kommt es auf das Bestreiten und die richtigen Einreden/Einwendungen an. Und man hat wieder die Möglichkeit der Gegenklage (Feststellungs-/Rückforderungsklage)
@Eislud
Ich bin auch kein Jurist, aber ich glaube nicht, dass es eine \"Art Einrede\" gibt ;)
Und eine \"Nicht-Anerkennung\" der Forderung ist m.E. sicher nicht bedeutungsgleich mit einer Einrede.
Alles in allem kommt es aber nach meiner Merinung grundsätzlich auf das Verhalten im Prozess an.
Ich denke, dass ich den Anspruch schon vorher bestreiten kann bzw. muss, aber eine rechtswirksame Einrede/Einwendung kann es doch wohl erst vor Gericht geben/vorgebracht werden.
Schaut Euch auch mal §819 BGB an:
\"Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß\"
Falls der Kunde seinen Versorger in Kenntnis gesetzt hat Sondervertragskunde zu sein, bietet der auch schöne Munition. =)