Die Mitteilung in der Thüringer Presse, nämlich:
Profitieren auch sogenannte Tarifkunden von dem BGH-Urteil?
Für Tarifkunden gilt nach einem BGH-Urteil vom Juni 2007 nur eine eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Gaspreise. Danach können die teilweise drastischen Preiserhöhungen der letzten Jahre zwar auf ihre \"Billigkeit überprüft werden. Weist der Versorger allerdings gestiegene Bezugskosten nach, ist die Anhebung rechtens. Das Karlsruher Gericht wies gestern allerdings darauf hin, dass die Gasversorger nach dem Urteil bei Tarifkunden von Gesetzes wegen verpflichtet seien, \"Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen .
ist noch mit Vorsicht zu genießen. Erstens liegen die genauen Urteilsgründe noch nicht vor. Zweitens hatte der Kartellsenat keinen Fall von Tarifkunden in der Grundversorgung zu entscheiden.
Wenn der Kartellsenat diesen Satz wirklich so gebildet hat und in seine Urteilsbegründung reinschreiben wird, dann ist dies bemerkenswert. In diesem Fall würde sich der Kartellsenat dann doch mit dem VIII. Senat anlegen wollen, dies zumindest in einer Ankündigung, was sich aber noch in seiner Entscheidung vom 04.03.2008 nicht so deutlich gezeigt hat.
Wünschenswert wäre das schon, dass der Kartellsenat in dieser Frage da mal \"Farbe\" zeigt.
Zu erkennen ist der Missstand, den der VIII. Senat mit seiner fatalen Entscheidung erzeugt hat, u.a. wieder an den oben zitierten Kommentierungen der genannten Presse:
\"Weist der Versorger allerdings gestiegene Bezugskosten nach, ist die Anhebung rechtens.\"Dieser Satz taucht doch in der Presseberichterstattung überall auf (und verunsichert damit die Verbraucher).
Genau diese Aussage ist, jedenfalls so wie es dort ausgedrückt wird, falsch (!)
Wer dies richtig interpretiert haben will, lese nur den Leitsatz der
Entscheidung vom 13.06.2007, Ziff. 4 d.)
und achte auf das Wörtchen
\"grundsätzlich\"Es gilt immer der Grundsatz: \"Weiterlesen\"