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Autor Thema: E.ON bittelt um Rücknahme der Widersprüche gegen Gaspreiserhöhungen  (Gelesen 4694 mal)

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Offline RR-E-ft

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Viele Kunden, die bereits seit 2004 als Sondervertragskunden Gaspreiserhöhungen der Gasversorgung Thüringen GmbH (GVT/ ThüringenGas) bzw. E.ON Thüringer Energie AG den Preiserhöhungen widersprochen und nur die alten Preise weiterbezahlt haben, bekommen derzeit Post von E.ON.

Darin wird mitgeteilt, man habe ja mit einer Wirtschaftsprüfersbescheinigung die Angemessenheit der Preiserhöhungen nachgewiesen und wolle nun das bestehende Vertragsverhältnis mit den Kunden \"unbelastet\" weiter fortsetzen.

Die Kunden sollen mit einer beigefügten Erklärung sogleich alle Widersprüche gegen Gaspreiserhöhungen zurücknehmen.

Tatsächlich wurde in die Sonderverträge bei Vertragsabschluss zumeist schon keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen, so dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07) überhaupt kein Recht zur Preiserhöhung durch den Erdgaslieferanten besteht.

Besteht kein Recht zur einseitigen Preisänderung, kann sich überhaupt nicht erst die Frage stellen, ob die unzulässige und somit rechtswidrige Preiserhöhung angemessen war.

Darauf weist auch die Thüringer Presse hin.

Keinesfalls sollte man also seine Widersprüche zurücknehmen und somit ggf. rechtswidrig erhöhte Gaspreise nachträglich für die Zukunft akzeptieren.

Sondervertragskunden sind all jene, die außerhalb der Grundversorgung zu besonders günstigen Erdgaspreisen  beliefert werden.

Offline tangocharly

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Die Mitteilung in der Thüringer Presse, nämlich:
Zitat
Profitieren auch sogenannte Tarifkunden von dem BGH-Urteil?

Für Tarifkunden gilt nach einem BGH-Urteil vom Juni 2007 nur eine eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Gaspreise. Danach können die teilweise drastischen Preiserhöhungen der letzten Jahre zwar auf ihre \"Billigkeit überprüft werden. Weist der Versorger allerdings gestiegene Bezugskosten nach, ist die Anhebung rechtens. Das Karlsruher Gericht wies gestern allerdings darauf hin, dass die Gasversorger nach dem Urteil bei Tarifkunden von Gesetzes wegen verpflichtet seien, \"Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen .

ist noch mit Vorsicht zu genießen. Erstens liegen die genauen Urteilsgründe noch nicht vor. Zweitens hatte der Kartellsenat keinen Fall von Tarifkunden in der Grundversorgung zu entscheiden.

Wenn der Kartellsenat diesen Satz wirklich so gebildet hat und in seine Urteilsbegründung reinschreiben wird, dann ist dies bemerkenswert. In diesem Fall würde sich der Kartellsenat dann doch mit dem VIII. Senat anlegen wollen, dies zumindest in einer Ankündigung, was sich aber noch in seiner Entscheidung vom 04.03.2008 nicht so deutlich gezeigt hat.

Wünschenswert wäre das schon, dass der Kartellsenat in dieser Frage da mal \"Farbe\" zeigt.

Zu erkennen ist der Missstand, den der VIII. Senat mit seiner fatalen Entscheidung erzeugt hat, u.a. wieder an den oben zitierten Kommentierungen der genannten Presse: \"Weist der Versorger allerdings gestiegene Bezugskosten nach, ist die Anhebung rechtens.\"

Dieser Satz taucht doch in der Presseberichterstattung überall auf (und verunsichert damit die Verbraucher).

Genau diese Aussage ist, jedenfalls so wie es dort ausgedrückt wird, falsch (!)

Wer dies richtig interpretiert haben will, lese nur den Leitsatz der
Entscheidung vom 13.06.2007, Ziff. 4 d.)
und achte auf das Wörtchen \"grundsätzlich\"

Es gilt immer der Grundsatz: \"Weiterlesen\"
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline ThomasW69

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Ich hab das Schreiben unbeachtet abgeheftet und warte nun auf meine Jahresrechnung. Mal sehen was da drauf steht..

 

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