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BGH-Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam

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taxman:

--- Zitat ---Original von kamarabaDer Bundesgerichtshof sieht in der Preisänderungsklausel des Gaslieferungsvertrags eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung.
--- Ende Zitat ---

Was eine gute Nachricht !!!  :D

AKW NEE:
An anderer Stelle hat Ra Fricke dazu geschrieben:

--- Zitat ---Im Falle einer unwirksamen Klausel erfolgt keine ergänzende Vertragsauslegung, wenn sich der Gasversorger innerhalb von zwei Jaren durch Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
--- Ende Zitat ---

Kann mir dies jemand erklären?

tangocharly:
(1) Wenn die Klausel unwirksam ist, dann bleibt der Versorger zunächst auf dem Vertragsstatus zum Zeitpunkt des Vertragsschluß stehen.

(2) Da der Versorger aber nicht für alle Zeit Energie zu den Preisen von \"annodunnemal\" leisten will (und kann), muß nun eine Lösung gefunden werden, wie das Vertragsverhältnis nun (neu) gestaltet werden soll.

(3) Da der § 315 BGB aber nur gilt, wenn \"einer Seite ein einseitiges Leistungsanpassungsrecht eingeräumt\" wurde (wenn auch durch Gesetz - § 36 EnWG, GasGVV), kommt diese Norm nicht in Betracht. Denn die Möglichkeit zur einseitigen Anpassung ist ja gerade kassiert worden (über § 307 BGB).

(4) Eine andere Möglichkeit ist die Anpassung nach § 313 BGB. Dort kann von dem Vertragsteil, dem das Festhalten an der bisherigen Vertragsgestaltung nicht mehr zugemutet werden kann, eine Anpassung \"verlangt\" werden. In dem Wörtchen \"verlangt\" steckt ein zweiseitiges Geschehen. D.h. die Parteien sind veranlaßt, in Vertragsverhandlungen über eine mögliche Anpassung einzutreten.

Fazit: Somit kann der Versorger auch nicht einfach qua diction eine  Preisanpassung durchführen und verlangen, dass sein vorgestellter Preis als Anpassungsgrundlage dienen muß. Mit anderen Worten ausgedrückt, hat der Versorger nun auch wieder darzulegen und zu begründen, warum der angepasste Preis den Vorgaben gem. § 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1 EnWG entspricht und weshalb sein Vertragspartner, der Verbraucher, diesen Preis akzeptieren soll.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf halte ich ebenso für falsch. Eine solche Vertragsanpassung (§§ 154 ff. BGB) durch ergänzende Vertragsauslegung (das soll immer dasjenige sein, worauf sich ein \"verständiger\" und \"einsichtiger\" Vertragspartner eingelassen haben würde, wenn er die Vertragslücke erkannt hätte - Pause für das Gelächter - ), die wie das OLG zu der Annahme gelangt, der Verbraucher habe sich automatisch (und dies vielleicht schon vor Jahren) dazu bereit erklärt, einseitige Preisanpassungen des Versorgers hinzunehmen, entspricht einer Tautologie  (vulgus: \"Katze-die-sich-in-den-Schwanz-beißt\").

Eine Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB scheidet m.E. völlig aus, weil der Verbraucher damit gezwungen wird, in die Grundversorgung abzuweichen, was - zumindest derzeit - nicht seiner Interessenlage entspricht (man nehme nur die Fälle der Nacht-Heizstrom-Kunden, die gezwungen sind den (billigen) Nachtstrom zu nutzen, und dann auf den Haushaltstarif ausweichen müßten).
Im Übrigen sieht auch § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB nur dann, wenn eine solche Vertragsanpassung nicht möglich ist, für Dauerschuldverhältnisse eine Kündigung vor. Diese Systematik zeigt ein Vor- und Nachrangigkeitsverhältnis auf.

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