Bei mir hatte sich die Erdgas Südwest am 8. September telefonisch gemeldet.
Ich habe nur meinen Widerspruch bestätigt, und nochmals erwähnt, dass ich nicht nur den Preiserhöhungen widerspreche sondern auch die Billigkeit der Höhe des Gesamtpreses bezweifle.
Ich hatte bis Mitte 2007 den Erdgas Sondertarif PG2 habe danach aber den Versorger gewechselt.
Nun erhielt ich gestern folgenden Brief von der Erdgas Südwest:
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wir beziehen uns auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 08.09 2008.
Wir senden Ihnen mit diesem Schreiben die Ausführungen zum BGH-Urteil vom 13. Juni 2007, sowie Testate der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft PWC (PricewaterhouseCoopers) über unsere Preisanpassungen.
Wir bitten Sie, Ihren Zahlungsrückstand bei plausibler Darlegung der Preisänderungen zu begleichen.
Zur Frage der Überprüfung der Billigkeit von Preisanpassungen auf Basis von § 315 BGB haben wir uns schon in der Vergangenheit ausführlich ausgetauscht.
Grund: Die Rechtslage war lange Zeit ungeklärt, da es uneinheitliche Urteile gegeben hatte. Das ist jetzt seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 13. Juni 2007 (AZ.: VIII ZR 36/06) anders.
Was sagt das BGH-Urteil aus?
Verbraucher und Energieversorger genießen aufgrund der höchstrichterlichen Klärung nunmehr Rechtsicherheit. Mit dem Urteil hat der BGH bestätigt, dass wir als Energieversorger berechtigt sind, gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weiterzugeben. Diese Preise sind dann billig im Sinne des § 315 BGB.
Was bedeutet das im Allgemeinen?
Das Urteil klärt zunächst, dass Erdgasversorger im Wettbewerb mit anderen Heizenergieträgern stehen. Bei unseren Erdgaspreisen handelt es sich somit um Preise, die im freien Wettbewerb zustande kommen. Wenn die Rohstoffkosten auf dem Weltmarkt steigen, dann sind wir gezwungen, die Erdgaspreise zu erhöhen. Fallen die Beschaffungskosten, dann senken wir die Gaspreise, wie zuletzt zum 1. Mai 2007.
Was heißt das für die Offenlegung von Preisen?
Der BGH hat in dem genannten Urteil insbesondere auch deutlich gemacht,
dass eine gerichtliche Überprüfung des gesamten Energiepreises unter Offenlegung der Preiskalkulation grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der BGH erkennt in dem Urteil die Notwendigkeit von Preisanpassungen im Rahmen von Energielieferungsverträgen ausdrücklich an.
Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?
Die Gas-Grundversorgungs-Verordung räumt den Gasversorgungsunternehmen ein gesetzliches Recht ein, Preise zu ändern.
Diese Änderungen werden mit öffentlicher Bekanntgabe nach Maßgabe von
§ 5 Abs.2 GasGVV (früher § 4 Abs. 2 AVBGasV) wirksam. Dabei dürfen wir nach dem Grundsatzurteil des BGH gestiegene Bezugskosten im Rahmen einer Preisanpassung an unsere Kunden weitergeben.
Diese Preise sind dann billig im Sinne des § 315 BGB. Genaudas haben wir getan. Dies wird durch Gutachten der unabhängigen Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft PWC, welche wir diesem Schreiben beilegen, bestätigt.
Wie geht es für Sie weiter?
Aus den oben genannten Gründen fordern wir Sie hiermit auf, alle in Ihrer Jahresrechnung geltend gemachten Beträge in vollem Umfang bis 29. September 2008 zu bezahlen.
Wir bitten Sie daher. den noch offenen Betrag von ... termingerecht ... zu überweisen.
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MfG ...
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Muss ich auf diesen Brief überhaupt reagieren und wenn ja wie?
Gruss
FSchnuerer