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Original von zumonkelpaulHallo Forum,Albern: 1. Nicht zulässig bei Einwand der Unbilligkeit, 2. Unverhältnismäßig, weil lächerlicher knapp dreistelliger Betrag der gefordert wird.
Original von marcelvsund hast du noch etwas gehört von der BEW, Katellbehörde oder VZ-NRW???Nur rein aus Interesse...Danke!
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