Hallo sonnewirdsiegen,
nein, dass mit den Zuständigkeiten, kommt nur daher, dass es in Deutschland zentrale Mahngerichte gibt, die für mehrere Amtsgerichtsbezirke zuständig sind.
Wird von einem Gläubiger also der Erlaß einer Mahnbescheides beantragt, muss er sich an das zuständige zentrale Mahngericht wenden (welches auch ein Amtsgericht ist), welches für diesen Bereich zuständig ist. Wird nun von dem potenziellen Schuldner (also Ihnen) Einspruch eingelegt, wird der Vorgang an das örtlich zuständige Amtsgericht abgegeben.
Allerdings dürfte in Ihrem Fall auch das Amtsgericht nicht zuständig sein, da es sich in Fall der Energieversorgung um eine Zuständigkeit des Kartellgerichts handelt, welches am Landgericht angesiedelt ist. Allerdings erkennen bzw. wissen viele Amtsgerichte dieses nicht bzw. sehen es anders.
Hier müsste ggf. später Ihr Rechtsanwalt noch ansetzen.
Sie müssen aber derzeit nichts machen, da der Gläubiger nun erstmal vom zuständigen Gericht (falls dieses seine zuständigkeit sehen sollte) aufgefordert wird, eine Klagebegründung einzureichen. Diese wird ihnen dann, wenn er sie denn tatsächlich einreicht zugeleitet und sie bekommen eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Spätestens hier sollten sie aber anwaltlichen Rat hinzuziehen.
Also, derzeit noch ruhig halten.
Gruß
bolli