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Autor Thema: Frage zum Thema Aufrechnung/Verrechnung - Unterschied?  (Gelesen 13085 mal)

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Offline Maverick1411

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Frage zum Thema Aufrechnung/Verrechnung - Unterschied?
« am: 12. April 2008, 15:50:02 »
Guten Tag allerseits,

ich wende mich mit dem Thema \"Aufrechnung\" an Sie. In vielen Beiträgen ist immer die Rede von einem Aufrechnungsverbot.

z.B.: --> Guthaben einbehalten <--
--> Guthaben aufrechnen oder verrechnen ? <--
--> Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger <--

Heißt dies konkret, daß ich Forderungen, die ich gegenüber meinem Versorger aus der letzten Jahresabschlußrechnung habe, mit der anstehenden Jahresrechnung 2007/2008 nicht verrechnen darf?

Ich hatte im Abrechnungszeitraum 2006/2007 einen Überzahlungsbetrag von ca. 80,- € lt. meiner selbst aufgestellten Rechnung. Meinem Versorger hatte ich aufgefordert, diesen Betrag auf mein Konto zu überweisen. Da ich dieses Jahr wieder einen Nachzahlungsbetrag von ca. 103,- € erhielt, war mein Gedanke, den Überzahlungsbetrag von 80,- € vom Nachzahlungsbetrag abzuziehen und diese Differenzsumme zu überweisen.

Wo liegt genau der Unterschied zwischen Aufrechnung und Verrechnung? In den Beiträgen wird immer wieder geschrieben, daß die Abschlagszahlungen um den Betrag gemindert werden können, bis das Guthaben aufgezerrt wurde. Dies würde bedeuten, daß ich dann erst im Juni meine erste Abschlagszahlung leiste.

Im allerersten Schreiben aus dem Jahre 2006 hatte ich per Widerspruchsschreiben auch diesen Passus drin.

Zitat
(...)
Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche
ich gemäß § 366, Abs.1, BGB. Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten
Preis weiter.(...)

Die vom Versorger offenen Forderungen sind in der Jahresrechnung zwar aufgeführt, aber nicht berücksichtigt. Einzig und allein die Stornogebühren für die Rücklastschriften, hat er mir auf die Rechnung mit aufgebrummt.

Edit: Nach Durchsicht meiner letzten beiden Rechnungen ist aufgefallen, daß er die Forderungen des vorangegangenen Jahres mit den Forderungen des letzten Abrechnungsjahres verrechnet. :(

Über Informationen und Tips würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank bereits im Voraus.

Gruß

Maverick
Freundliche Grüße aus Hannover
Maverick

Offline tangocharly

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Frage zum Thema Aufrechnung/Verrechnung - Unterschied?
« Antwort #1 am: 05. Mai 2008, 18:22:42 »
Verrechnung = Verteilung einer  Zahlung auf Forderungen und Forderungsbestandteile (§§ 366, 367 BGB).

Aufrechnung = Sicherungs- u. Vollstreckungsfunktion

Aber aufgepasst:
    § 17 Abs. 3 GasGVV beinhaltet immer noch ein Aufrechnungs
verbot und der § 315 BGB wird nur in § 17 Abs. 1 erwähnt, wo Leistungsverweigerungsrechte geregelt sind.
[/list]
Für Sondervertragskunden muß man dabei auch auf § 310 BGB achten, der den § 309 Ziff. 3 BGB ausschließt.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Kampfzwerg

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Frage zum Thema Aufrechnung/Verrechnung - Unterschied?
« Antwort #2 am: 05. Mai 2008, 20:04:06 »
Zitat
Original von tangocharly
Aber aufgepasst:
    § 17 Abs. 3 GasGVV beinhaltet immer noch ein Aufrechnungs
verbot und der § 315 BGB wird nur in § 17 Abs. 1 erwähnt, wo Leistungsverweigerungsrechte geregelt sind.
[/list]
Für Sondervertragskunden muß man dabei auch auf § 310 BGB achten, der den § 309 Ziff. 3 BGB ausschließt.

Mann-o-Mann
Du machst es aber kompliziert.

§§ 309,310 BGB in AGB kommen bei SV-Kunden regelmäßig erst gar nicht zum Einsatz, da die AGB bei SV-Kunden in der Regel gem.
§ 305 ff. erst gar nicht wirksam vereinbart wurden.
 
Gleiches gilt für die GasGVV, die für SV-Kunden sowieso nicht gelten, sondern wiederum höchstens über die AGB (mittels Hintertüre) vereinbart werden könnten, die aber, Achtung Wiederholung  ;), i.d.R. nicht wirksam in den SV einbezogen worden sind.



@Maverick1411

Zitat
Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB.
...
Edit: Nach Durchsicht meiner letzten beiden Rechnungen ist aufgefallen, daß er die Forderungen des vorangegangenen Jahres mit den Forderungen des letzten Abrechnungsjahres verrechnet.

Eine derartige Verrechnung ist seitens des Versorgers absolut unzulässig, anders ausgedrückt: sie ist rechtswidrig!
Eben deswegen gibt es ja diesen Passus im Musterbrief.
Der Schuldner hat gem. 366 Abs.1 BGB das Recht zu bestimmen, wofür seine Leistung verwendet werden darf,
steht  auf den Überweisungsträgern also z.B. \"Abschlag für Mai-Juni 2008\", so darf der Empfänger die Zahlung eben nur dafür verwenden - und nicht für etwas anderes!
Der Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern ist nämlich bindend!

Offline Maverick1411

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Frage zum Thema Aufrechnung/Verrechnung - Unterschied?
« Antwort #3 am: 05. Mai 2008, 21:58:17 »
Vielen Dank Euch beiden. Ich war am Zweifeln, ob ich meinerseits die Forderungen, die ich noch gegenüber meinen Versorger habe von der Jahresschlußrechnung abzuziehen. Habe es aber dann doch nicht getan und weiterhin um Übeweisung des ausstehenden Betrages gebeten.

Bei der kompletten Durchsicht der letzten Rechnungen ist mir dann dies aufgefallen, daß die Forderungen meines Versorgers mir gegenüber gesunken sind.

Nur habe ich wieder eins gelernt. Der Versorger kümmert sich einen Sch...dreck drum, ob er aufrechnen, verrechnen etc. darf. Er macht\'s einfach.  :( Nach dem Motto - frech kommt weiter.

Meine Abschläge habe ich getrennt nach Strom und Gas und für welchen Monat sie gedacht sind überwiesen. Diesmal habe ich dies auch für die Schlußrechnung gemacht mit Angabe des Zeitraumes, für welches das Geld gedacht ist.

Vielen Dank und einen schönen Abend.
Freundliche Grüße aus Hannover
Maverick

 

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