Energiepreis-Protest > E.ON Westfalen Weser
E.ON Westfalen Weser verschickt Zahlungserinnerungen
Sprock:
E.ON macht Gaspreisverweigerern Druck
Initiative: Nicht zahlen - Veranstaltung am Freitag im AWO-Leo
Per Brief hat E.ON am Samstag viele Gaspreisverweigerer aufgefordert, ihre einbehaltenen Beträge bis zum 3. Mai zu zahlen. „Sollte bis zum genannten Datum von Ihnen keine Zahlung bei uns eingehen, behalten wir uns vor, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.“
Die Sprecher der Bürgerinitiative Gaspreise runter Roswitha Köllner und Peter Kunze raten allen Verweigerern, sich diesem Druck nicht zu beugen. Die Front der Gaspreisverweigerer zum Bröckeln zu bringen, das ist die Absicht der Zahlungsaufforderung. Und das alles frei nach der Devise: Was scheren uns das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verbraucherrechte, wir wollen Gewinne machen und nicht unsere Kalkulation offen legen.
Auch in anderen Orten haben die Versorger ihren Kunden Zahlungsaufforderungen geschickt. In Bad Kreuznach erhielten Verweigerer sogar schon ihre 3. Aufforderung zur Zahlung, die angedrohten rechtlichen Schritte wurden allerdings nicht eingeleitet, weil man die Kalkulation nicht offen legen will.
E.ON-Vorstandschef Villis erhofft sich wohl durch diese Aktion die „Altlasten“ zu beseitigen, damit die bereits geplante neue Gaspreiserhöhungsrunde ohne Widerstand eingeleitet werden kann.
Doch die Zeichen stehen nicht gut für E.ON und Konsorten: In den letzten Wochen haben bereits in verschiedenen Bundesländern über 20 Gasversorger auf Druck der Landeskartellämter ihre geplanten Gaspreiserhöhungen nicht durchgeführt. Und jetzt sind in Brandenburg sogar mehrere Gasversorger bereit, ihre Preiserhöhung zumindest teilweise wieder zurückzunehmen. Dies alles ist nur möglich geworden, weil sich bundesweit über 200.000 Gaskunden entschlossen gegen die Preiserhöhungen zur Wehr gesetzt haben und sich auf den § 315 BGB berufen. Eine Bewegung , die Behörden in Schwung und Versorger unter Druck gebracht hat.
Wie sehr sich die Versorger unter Druck fühlen, zeigt eine Reaktion des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft: Er bietet am 27.4.einen Schulungstag unter dem Titel: „Brennpunkt Gaspreisdiskussion“ an, bei dem ein einheitliches Vorgehen gegen die Gaspreisverweigerer abgesprochen werden wird. Das Gaspreiskartell formiert sich. Wir dürfen gespannt sein, was sich die Versorger noch einfallen lassen werden, um dem Verbraucher seine gesetzlich festgeschriebenen Rechte zu verweigern.
Die nächste Veranstaltungen der Bürgerinitiative:
Freitag, 29.4. 19:00 Uhr AWo Leostraße: Zahlungsaufforderung – Neuer Stand in der Gaspreisauseinandersetzung!
Mittwoch 27.4. 19:00, Cafeteria Kulturwerkstatt: Diskussion mit Landtagsabgeordneten zum Thema: Energiepreise und Verbraucherrechte – Was tun gegen die Macht der Energie-Multis?
Frank Striewe:
Hallo,
ich habe auf die Zahlungerrinnerung folgendes Schreiben entworfen. Kann man es so schreiben, oder gibt es noch etwas zu beachten?
Gruß
Frank Striewe
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre o.g. Zahlungserinnerung habe ich erhalten.
Ich möchte in einigen Sätzen auf Ihr Schreiben eingehen.
Bei meinem Jahresverbrauch (2004 waren es 30983 kWh) würde ich bei den Stadtwerken Detmold im Sondertarif c etwa 290 Euro/Jahr weniger zahlen als bei Ihnen. Sicherlich gehören Sie mit Ihrem Gaspreis zum Mittelfeld. Sie sollten sich aber lieber an den günstigeren Versorgern orientieren.
Primär geht es aber um Ihre Gaspreiserhöhung zum 01. Oktober 2004. Diese Erhöhung halte ich für unbillig. Da Sie den Nachweis der Billigkeit nicht erbracht haben, ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht fällig. Somit kann mein Abrechnungskonto auch keinen Rückstand aufweisen.
Ich hatte Sie bereits mehrfach aufgefordert, den Nachweis der Billigkeit Ihrer Preiserhöhung zu bringen. Diese ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Bitte haben Sie dafür Verständnis dafür, dass ich aus den bereits erklärten Gründen, an meiner Forderung festhalte.
Sollten Sie bis zum 17. Mai 2005 die Billigkeit Ihrer Gaspreiserhöhung nicht nachgewiesen haben, halte ich mir selber rechtliche Schritte vor. Um die Unklarheit über die Billigkeit Ihrer Gaspreiserhöhung zu klären, erwäge ich eine Feststellungsklage. Ich verweise dazu auf ein Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.04.2005 (AZ. 15 C 4394/04)
RR-E-ft:
Vgl. auch hier:
Mahnläufe/ Sperrandrohungen
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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