Musterprozess mit BindungswirkungEin Slogan im Forum:
„Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung.“
RR-E-ft
„…Befriedigend ist dieser Zustand auch nicht. Es sollte durch den Gesetzgeber die Möglichkeit von Musterprozessen mit Bindungswirkung geschaffen werden.“
Was und wie soll denn da „bemustert und befriedet“ werden?
Ein Versorger hat möglicherweise sowohl Tarifkunden als auch Sondervertragskunden.
Der eine Kunde rügt die Preiserhöhung, der andere Kunde den Gesamtpreis.
Dem einen Kunden gefällt die Preisänderung zum Termin A nicht, ein anderer Kunde wählt den Termine B. Zu einem Änderungszeitpunkt spielt das geänderte Netzentgelt eine Rolle, zu einem anderen Zeitpunkt nicht und so weiter …
Musterprozesse: z.B. „Contergan“, „Holzschutzmittel“, demnächst auch „Volksaktie Telekom“.
Es sind volkswirtschaftlich bedeutende Wirtschaftszweige beteiligt: Pharmazie, Chemie, Telekommunikation – und hier Energie.
Die Musterprozesse sollten wohl zum „Rechtsfrieden“ beitragen:
Die Spätfolgen der Contergangeschädigten werden durch höhere Renten vom Staat (Steuerzahler) gemildert. Die Holzschutzmittelgeschädigten sind leer ausgegangen.
Was haben denn die Energieverbraucher von Musterprozessen zu erwarten?
„Rechtsfrieden“?!
Wie heißt es dann doch so tröstlich: „Das Geld ist ja nicht weg, das haben nur die Anderen!“
Da wird doch schon das Gaspreisurteil des BGH vom 13.06.2007 wie ein „Musterprozess“ verwendet. Zumal auch der vorsitzende Richter damit auf „Vortragsreise“ war.
Hinterlässt aber bei den Energie-Verbrauchern wohl doch noch keinen „Rechtsfrieden“?!