Ein Blick in die Vertragsunterlagen (z.B. GasGVV als Anlage dazu) erspart viele Zweifel und ggf. Ärger:
\'\'§ 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu
verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die
Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass
diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der
Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese
ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach
Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume
des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den
Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem
Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung
nicht oder verspätet vornimmt.\'\'
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Ganz \'\'lustig\'\' wird es aber, wenn der Versorger 1.)öff. ankündigt, dass \'\'die Ableser ab sofort die Zähler ablesen, Kunden die Stände aber auch online oder auf Papier melden können\'\', 2.) nach über 5 Wochen nichts passiert ist, 3.) Kunde meldet online die Zählerstände, 4.) nach weiteren 3 Wochen erscheint Ableser zur Kontrolle der Online-Meldung und Speicherung per Foto des Zählerstandes auf einem Einlesegerät!! Gibts nicht, aber klar doch!
Aber welcher Zählerstand gilt dann, der online-gemeldete oder der nachträglich abgelesene? Der Zeitpunkt der nachträglichen Ablesung weicht dazu noch um ca. 3 - 4 Wochen vom langjährigen Ablesezeitpunkt ab (3 Wochen später).