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Autor Thema: Gesetzliche Zählerablesepflicht der Anbieter oder Schätzung zulässig?  (Gelesen 4737 mal)

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Offline darkstar

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Ich verlink das mal hierher wo\'s hingehört, is ne Grundsatzfrage:

Monatlichen Verbrauch melden!!!!
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline Pedro

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Gesetzliche Zählerablesepflicht der Anbieter oder Schätzung zulässig?
« Antwort #1 am: 20. Dezember 2009, 11:19:49 »
Ein Blick in die Vertragsunterlagen (z.B. GasGVV als Anlage dazu) erspart viele Zweifel und ggf. Ärger:

\'\'§ 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu
verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die
Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass
diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der
Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese
ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach
Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume
des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den
Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem
Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung
nicht oder verspätet vornimmt.\'\'
xxxxx
Ganz \'\'lustig\'\' wird es aber, wenn der Versorger 1.)öff. ankündigt, dass \'\'die Ableser ab sofort die Zähler ablesen, Kunden die Stände aber auch online oder auf Papier melden können\'\', 2.) nach über 5 Wochen nichts passiert ist, 3.) Kunde meldet online die Zählerstände, 4.) nach weiteren 3 Wochen erscheint Ableser zur Kontrolle der Online-Meldung und Speicherung per Foto des Zählerstandes auf einem Einlesegerät!! Gibts nicht, aber klar doch!
Aber welcher Zählerstand gilt dann, der online-gemeldete oder der nachträglich abgelesene? Der Zeitpunkt der nachträglichen Ablesung weicht dazu noch um ca. 3 - 4 Wochen vom langjährigen Ablesezeitpunkt ab (3 Wochen später).

Offline darkstar

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Gesetzliche Zählerablesepflicht der Anbieter oder Schätzung zulässig?
« Antwort #2 am: 21. Dezember 2009, 07:09:10 »
Zitat
Original von Pedro
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen,

Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung
nicht oder verspätet vornimmt.\'\'

-Hab ich nicht, sondern vom Versorger entgelt für die Ablesung n. BGB verlangt, da steht nicht, dass ich das nicht darf und wenn dann stünde das Dienstleistungsrecht des BGB entgegen :D

-Ich hab nix vereinbart oder unterschrieben, Zwangsvertrag durch Energie-Entnahme, ich wurde zur Selbstablesung aufgefordert (Auftrag BGB) und da mir der Versorger nichts zahlen will für meinen \"Ablesedienst\" hat er die \"Vereinbarung\" eben vereitelt und das selbst zu vertreten.

Mein Zähler ist auch frei zugänglich ausserhalb der Wohnung. Nichts in §11(3) steht also gegen mich wenn ich Geld für die Ablesung verlange und daher darf er eben nicht schätzen nur weil er mir nix zahlen will und ausserdem selbst als Antwort auf meine Auftragsbestätigung und Vorkasserechnung den Ableseauftrag schriftlich zurückgenommen hat :tongue:

Weitere Meinungen?

Zitat
Original von Pedro
Aber welcher Zählerstand gilt dann, der online-gemeldete oder der nachträglich abgelesene?

Der online gemeldete nur wenn Du Deine Meldung mit Deiner rechtsgültigen elektronischen Signatur (SigG) versehen hast, was aber mit den üblichen Billigsystemen aus dem E-Commerce die die meisten Anbieter verwenden nicht geht  ;) , dann beide wenn richtig abgelesen wurde, sonst die vom Anbieter.
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline Pedro

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Gesetzliche Zählerablesepflicht der Anbieter oder Schätzung zulässig?
« Antwort #3 am: 21. Dezember 2009, 10:47:35 »
Zitat
Zitat von darkstar: Nichts in §11(3) steht also gegen mich wenn ich Geld für die Ablesung verlange und daher darf er eben nicht schätzen nur weil er mir nix zahlen will und ausserdem selbst als Antwort auf meine Auftragsbestätigung und Vorkasserechnung den Ableseauftrag schriftlich zurückgenommen hat

Viel Spaß bei der Durchführung dieses Rechtsstreites zur Erstattung einer Ablesevergütung.  ;)
Aber wahrscheinlich wird der Versorger vor der Entscheidung schon von sich aus kündigen. Ich gehe mal davon aus, dass er nicht der einzige Anbieter dort am Ort ist.

Offline darkstar

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Gesetzliche Zählerablesepflicht der Anbieter oder Schätzung zulässig?
« Antwort #4 am: 22. Dezember 2009, 06:59:00 »
Zitat
Original von Pedro
Erstattung einer Ablesevergütung.  ;)

Aber wahrscheinlich wird der Versorger vor der Entscheidung schon von sich aus kündigen.

-Wenn dann Verrechnung aber darum gehts nicht sondern um die Anfechtungsmöglichkeiten einer Rechnung die Verbrauchsschätzungen enthält.

-Die Kündigung kann man auch anfechten, natürlich nur sinnvoll falls er der billigste vor Ort ist.
Natürlich vor Streitereien die Datenübergabe an Dritte verbieten sonst is Essig mit Wechsel.
Nur die Datenübergabe der Wechselverfahrenstechnisch relevanten Daten an den neuen Anbieter zulassen. Mit den Straf- und Bussgeldvorschriften des BDSG drohen.
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline bolli

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Gesetzliche Zählerablesepflicht der Anbieter oder Schätzung zulässig?
« Antwort #5 am: 22. Dezember 2009, 07:51:17 »
Tse, tse,

manchmal wunder ich mich über nichts mehr und mir wird klar warum unser Rechtsstaat so ist wie er ist.  ?(

Ich finde auch, dass man so einen Rechtsstreit unbedingt durchziehen und höchstrichterlich klären lassen sollte.  :evil: Statt dessen lassen wir lieber einige Schwerverbrecher frei, weil bei denen die Verfahrensdauer bis zur Klageerhebung zu lange dauert (Überlastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte).

Na ja, jeder wie er mag. :rolleyes:

 

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