Das Urteil des LG Göttingen, 3 O 90/07 vom 26.02.2008 liegt nunmehr vor.
Die 3. Kammer für Handelssachen des LG Göttingen war nach dem Beschluss des OLG Braunschweig sachlich zuständig.
Das Gericht kommt in dem Urteil zu der Auffassung, dass die Tariferhöhung zum 01.01.2006 gegenüber einem Tarifkunden der Billigkeit entspreche, weil die Versorgungsbetriebe unter Verweis auf eine WP- Bescheinigung dargelegt hätten, dass der Bezugskostenanstieg prozentual höher ausgefallen sei als der Erlösanstieg im Jahre 2006.
Dabei handele es sich um unbewiesene Darlegungen und prozessual um reinen Parteivortrag der Klägerin. Der Beklagte habe diesen klägerischen Vortrag überhaupt nicht bestritten. Ein letzter Schriftsatz des Beklagten vom 25.02.2008 wurde in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2008 durch begründeten Beschluss der Kammer als verspätet nicht zugelassen.
Nachdem der klägerische Vortrag nicht bestritten worden sei, habe das Gericht diesen als zugestanden und feststehenden Tatbestand seiner Beurteilung zu Grunde legen müssen mit der Folge, dass es die Tariferhöhung auf der Grundlage der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) als der Billigkeit entsprechend zu beurteilen und die klagweise geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin in Höhe von 1.538,02 € nebst Zinsen zusprechen musste.
Der fristgerechte Einspruch des Beklagten gegen ein entsprechendes Versäumnisurteil des AG Hann. Münden vom 20.04.2007 - 3 C 481/06 führte deshalb nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.
Das Urteil des Landgerichts Göttingen ist berufungsfähig. Die Erfolgsaussichten einer Berufung können an dieser Stelle dahinstehen.
Der Erlösanstieg muss immer prozentual hinter dem Bezugskostenanstieg zurückbleiben, wenn der Versorger das Gas an seine Tarifkunden nicht zum Selbstkostenpreis der Beschaffung abgibt.
Die Billigkeit der Tariferhöhung kann allenfalls daraus folgen, dass der Erlösanstieg nominal hinter dem Bezugskostenanstieg zurückblieb und der Bezugskostenanstieg nicht durch Kosteineinsparungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden konnte. Allein aus der Betrachtung der prozentualen Entwicklung lässt sich mithin nichts herleiten.
Fakt ist, dass dieses Urteil des LG Göttingen ausweislich der Entscheidungsgründe allein darauf beruhen soll, dass der Beklagten den entsprechenden Vortrag der Klägerin überhaupt nicht bestritten habe.
Damit gründet dieses Urteil entsprechend seiner Entscheidungsgründe nicht auf einer sachlichen Prüfung der entsprechenden Tariferhöhung durch das Landgericht Göttingen, sondern ausschließlich auf prozessualen Versäumnissen des Beklagten hinsichtlich des Bestreitens.
Es steht deshalb nicht fest, wie das Landgericht über die gleiche Tariferhöhung entscheiden würde, wenn der verklagte Kunde umfassend bestreitet.