@svenbianca
Die Gaspreise werden doch nicht nur einmal im Jahr kalkuliert.
Bereits die Vorlieferantenpreise ändern sich aufgrund vertraglicher Regelungen oft quartalsweise. Noch gravierender wirkt sich ein Wechsel des Vorlieferanten aus. Die Netzkosten werden einmal jährlich von der Regulierungsbehörde beschieden.
Jede eintretende Kostenänderung muss Anlass sein, zu prüfen, ob die Preise noch stimmen, oder aufgrund Neukalkulation erhöht oder herabgesetzt werden müssen.
Der Versorger hat mit unbilliger Preisgestaltung gegen § 2 Abs. 1 EnWg verstoßen:
Die Einkaufskosten sanken 2007 um rund 325 000 Euro. Gleichzeitig stiegen sie in den ersten drei Monaten des Jahres um gut 100 000 Euro. Gesunken sind auch die Netzentgelte um 234 000 Euro.
Angenommen ein Gasversorger stünde auf einem Wärmemarkt im Wettbewerb. Dann hätte er seine Preise auch unterjährig entsprechend der Verhältnisse auf dem konkreten Wärmemarkt, auf dem er tätig ist, anzupassen.
Eine Situation, dass man erst am Ende eines Geschäftsjahres feststellt, unnötig viel Geld bei den Kunden eingesammelt zu haben, ist deshalb fast nicht vorstellbar. Dafür müsste jemand die Entwicklung seiner gesamten Kosten- und Leistungsrechnung nicht im Blick gehabt haben.
Der Fall dokumentiert jedoch, dass Versorger oft vergessen, bei eintretenden Kostensenkungen ihre Preise unverzüglich anzupassen und die sich ergebenden Vorteile vollständig an die Kunden weiterzugeben.
Wer sagt eigentlich, dass die Gutschrift ausreicht, damit die Vorteile aus abgesenkten Kosten vollständig an die Kunden weitergegeben werden?
Auch dafür müssten die Karten auf den Tisch, sprich die Deckungsbeitragsrechnung der geforderten Preise einschließlich der zwischenzeitlichen Entwicklung aller preisbildenden Faktoren nachgeweisen werden [vgl. KG Berlin B. v. 12.02.2008].
Durch die Nichtabsenkung der Preise hat der bestroffene Versorger von jedem Gaskunden nach Eigenberechnung durchschnittlich zwiscehn 30 bis 50 € zinslosen Kredit genommen und will offensichtlich für die Zukunft daran festhalten. Zur Kapitalbeschaffung sind indes die Gesellschafter bzw. der Kapitalmarkt heranzuziehen.
Übrigends verleiten solche Überschüsse mancherorts, mit dem überschüssigen Geld zu zocken (Deutsche Bank vs. Stadtwerke Würzburg etc. pp.).
@nkh
Wie man auf die Idee kommen könnte, der Versorger sei bei Kostensenkungen nicht verpflichtet, die Preise abzusenken, vermag ich nicht nachzuvollziehen.
Das ist
allenfalls dann der Fall, wenn ein
Fixpreis vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist der Versorger auch bei Kostenerhöhungen nicht berechtigt, die Preise zu erhöhen. Ihm fehlt dann bereits das einseitige Leistungsbestimmungsrecht, welches bei Kostensenkungen zu Preissenkungen verpflichtet.
Handelt es sich indes um ein marktbeherrschendes Unternehmen, das die Kostensenkung voraussehen konnte, kann sich das Festhalten am vereinbarten Fixpreis als kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch gem. §§ 1, 19, 29 GWB erweisen, so dass trotz der bestehenden bindenden Einigung auf den Preis eine Preissenkung erfolgen
muss.