Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kürzung von Abschlagszahlungen  (Gelesen 3946 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline elbe-dachs

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kürzung von Abschlagszahlungen
« am: 31. März 2008, 12:28:23 »
Hallo,
ich bin neu hier und habe schon gleich ein Problem: Mein Ergaslieferant ist seit längerem avacon/e.on; die Abrechnung erfolgte bisher durch ein örtliches EVU, dass ansonsten nur Strom anbietet, aber für unsere Region (östlicher landkreis Lüneburg) halt auch die Gasabrechnung machte.
Aufgrund meiner Widersprüch zu den Gasjahresabrechnungen, hatte ich gemäß meiner Berechnung auch die Jahresabschläge gekürzt, in Abstimmung mit dem örtlichen EVU. Seit 1.1.08 nun rechnet avacon/e.on direkt ab und verlangt von mir eine Abschlagszahlung, die höher ist als ich bereit bin zu zahlen. Dabei gehen die natürlich von ihren Preisen aus, die von mir aber wegen Unbilligkeit zurückgewiesen werden.
Ich habe also eine entsprechend geminderte Abschlagszahlung geleistet und bekomme jetzt eine Mahnung und Zwangsmittelandrohung, falls ich nicht den geforderten Abschlag bezahle. Mindern kann ich laut \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - GasGVV\" nur, wenn ich glaubhaft nachweise, dass ich weniger verbrauchen werde; der Fall der Unbilligkeitseinrede ist da -natürlich- nicht genannt. Wenn ich aber den geforderten Abschlag zahle, zahle ich mehr als ich in der Jahresabrechnung bereit bin zu zahlen und die rücken das doch nicht freiwillig wieder raus. Langer Rede - kurze Frage: Wie kann ich erfolgreich Abschlagszahlungen kürzen, ohne mich ins Unrecht zu setzen?
Über schnelle Antworten freut sich der elbe-dachs.
Dachsbetreiber, avacon/e.on-Geschädigter

Offline AKW NEE

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 913
  • Karma: +0/-0
    • http://www.villa-13.de
Kürzung von Abschlagszahlungen
« Antwort #1 am: 31. März 2008, 14:20:01 »
@ elbe-dachs

Hallo und guten Tag,
natürlich kannst Du kürzen. Natürlich ist der § 315 BGB in der Gas GVV genant. Natürlich gibt es Hilfe vor Ort.
In Lüneburg gibt es eine Gruppe, die sich regelmäßig trifft. Siehe hier im Forum auch unter Versorger: E.ON Avacon oder http://www.igel-lueneburg.de.

Handelt es sich bei der Versorgung mit Gas um einen Sondervertrag, oder um die Grundversorgung?

Bei der Grundversorgung gilt der Preis als akzeptiert, dem nicht widersprochen wurde. Bei einem Sondervertrag ohne gültige Preisanpassungsklausel, gilt der Preis bei Vertragsabschluß.
Grüße aus dem Wendland

Offline elbe-dachs

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kürzung von Abschlagszahlungen
« Antwort #2 am: 31. März 2008, 23:31:42 »
Hallo AKW NEE und danke für die schnelle Reaktion.
Wenn ich die Antwort richtig verstehe, so heißt das, dass ich auch Die Höhe von Abschlagszahlungen für unbillig erklären und selber festlegen kann?
Schöne Grüsse von der Elbe
elbe-dachs
Dachsbetreiber, avacon/e.on-Geschädigter

Offline AKW NEE

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 913
  • Karma: +0/-0
    • http://www.villa-13.de
Kürzung von Abschlagszahlungen
« Antwort #3 am: 31. März 2008, 23:51:27 »
Falsch.
Die Erklärung geht gegen den Preis.
Unter Grundsatzfragen bitte lesen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Kürzung von Abschlagszahlungen
« Antwort #4 am: 01. April 2008, 00:56:45 »
Wenn die Höhe des Abschlags vom Versorger einseitig festgesetzt wird, so lässt sich die Abschlagshöhe auch als unbillig rügen.

Die Abschlagshöhe ist abhängig vom Jahresverbrauch und vom Preis. Gibt es beim Preis Streit, muss der Abschlag entsprechend angepasst werden.

Offline elbe-dachs

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kürzung von Abschlagszahlungen
« Antwort #5 am: 01. April 2008, 09:55:58 »
Vielen Dank an AKW NEE und RR-E-ft,
ich werde entsprechend vorgehen.
Herzliche Grüße
elbe-dachs
Dachsbetreiber, avacon/e.on-Geschädigter

Offline AKW NEE

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 913
  • Karma: +0/-0
    • http://www.villa-13.de
Kürzung von Abschlagszahlungen
« Antwort #6 am: 01. April 2008, 17:34:08 »
@ RR-E-ft

Muß hier wirklich der Einwand gegen die Höhe des Abschlages erhoben werden? elbe-dachs hat doch den Einwand der Unbilligkeit bereits gegen den Preis erhoben und in der Vergangenheit auch den Abschlag gekürzt.

Offline Dachsfan

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 4
  • Karma: +0/-0
Kürzung von Abschlagszahlungen
« Antwort #7 am: 11. April 2008, 21:34:09 »
wie bereits von RR-E-ft zutreffend vorgeschlagen, würde auch ich empfehlen gegen die geforderte Abschlagshöhe mittels Wiederspruch vorzugehen, d.h. dem Energieversorger die aktuellen Sachverhalte ( Energiemenge multipliziert mit \"aktuellem\"  :tongue: Preis = Abschlag. Die Energiemenge kann ruhig 10 % nach unten angepasst werden, schließlich wird man ja versuchen zu sparen... :( ( bei den Preisen )

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Kürzung von Abschlagszahlungen
« Antwort #8 am: 12. April 2008, 13:23:42 »
@alle
Leute - macht es doch nicht komplizierter als es ist !Wenn ich Widerspruch gegen die Preise eingelegt habe, darf mir Gas und Strom nicht abgestellt werden. Das weiß Avacon inzwischen auch.Ich habe im letzten Jahr meinen Abschlag von 160 € auf 100 €, dann auf 40€ herabgesetzt und im letzten Monat habe ich gar nichts mehr bezahlt.Immer hübsch mitgeteilt :\"Aufgrund geänderten Verbrauchsverhaltens setze ich meinen Abschlag auf XXX herab.\"
Ich hatte einmal einen Anruf von Avacon. Die Mieze aus der Buchhaltung spuckte Gift und Galle : \"Sie dürfen nicht, sie können nicht, was fällt ihnen ein.\"Von § 315  
hatte sie noch nicht einmal ansatzweise etwas gehört. Als ich sie fragte, was sie denn dagegen tun wolle, sagte sie, dass dann ein Mahnverfahren eingeleitet würde.Schön - die Drohung erhalte ich sowieso alle 4 Wochen. Also nicht verrückt machen lassen. Wenn Widerspruch eingelegt wurde, kann ich die Höhe der Abschläge selbst festsetzen (auch wenn Avacon das nicht passt). Natürlich halte ich mich dabei an die GVV und gehe vom Vorjahresverbrauch (allerdings zu meinen Preisen)aus. Nur wenn der Verbrauch sinkt (was ich monatlich kontrollieren sollte), passe ich die Abschläge an.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz