Hallo,
folgendes Schreiben ging an alle Widersprüchler in Delmenhorst:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie hatten aufgrund der widersprüchlichen Entscheidungen verschiedener Amts- und Landgerichte den vergangenen Erhöhungen unserer Gaspreise, die leider durch die gestiegenen Bezugskosten notwendig wurden, widersprochen und Ihre Zahlungen an uns gekürzt.
Unsererseits hatten wir Ihnen als unseren Kunden in Aussicht gestellt, die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Ihre Rückstände haben wir bisher laufend angemahnt, um Ihnen Ihr steigendes Risiko vor Augen zu halten.
Ihr Rückstand - den wir hiermit erneut anmahnen - beträgt derzeit ohne Zinsen und Kosten
Vertragsnummer: XXXXXXXXXXX Betrag XXXXXXXXXXXXXXx
(Stand 25.03.2008)
Im Hinblick auf die aus unserer Sicht nunmehr gefestigte Rechtsprechung bieten wir Ihnen an, auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und Mahnkosten zu verzichten, wenn Sie obigen Rückstand innerhalb von 14 Tagen vollständig ausgleichen.
Wir werden im Fall der Nichtzahlung nicht mehr regelmäßig mahnen, aber Sie befänden sich dann weiterhin mit allen rechtlichen Folgen in Verzug.
Wir freuen uns, dass nun rechtliche Klarheit geschaffen wurde, und sichern Ihnen auch weiterhin eine zuverlässige und sichere Belieferung mit Erdgas zu.
Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung:
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 13.6.2007 (VIII ZR 36/06; NJW 2007, 2540) entschieden, dass wegen des Wettbewerbs mit anderen Wärmeanbietern, insbesondere mit dem Heizölhandel, es nach § 315 BGB nicht zu beanstanden ist, wenn nur eine Steigerung der eigenen Bezugskosten an die Gaskunden weitergegeben wird. Diese Grundsätze hat er kurz darauf durch Verfügung vom 16. 10.2007 im Verfahren VIII ZR 351/06 bekräftigt. Das Landgericht Oldenburg hat uns am 29.11.2007 im Verfahren 9 S 574/06 bestätigt, dass wir noch nicht einmal unsere volle Steigerung der Bezugskosten an Sie als unsere Kunden weitergegeben haben. Die hiergegen eingelegte Revision ist bis heute nicht begründet. Zwischenzeitlich haben sich am 10.1.2008 das Oberlandesgericht Celle (13 VA 1/07;ZNER 2007, 412) und am 19.2.2008 das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 11 U 12+13/07) im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bundesgerichtshof angeschlossen.
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Bezüglich des Rückstands befinden Sie sich im Verzug. Der gesetzliche Verzugszins beträgt aktuell 8,32 % bzw. 11,32 %. Hinzu können nach § 288 Abs. 4 BGB die Kosten der Mahnschreiben mit 2,50 € pro Mahnung verlangt werden. Auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und Mahnkosten verzichtet die SWD, wenn Sie innerhalb der nächsten 14 Tage nach Erhalt dieses Schreibens den auf Seite 1 aufgeführten Rückstand ausgleichen.
Mit freundlichen Grüßen
STADTWERKE DELMENHORST GMBH
Marketing & Vertrieb
Fragen an die Experten:
1. Sollten die Widersprüchler auf das Schreiben eingehen und zahlen?
2. Sollte sich erweisen, dass der Rückstand doch fällig ist, können dann die genannten Verzugszinsen und Mahnkosten anfallen?
3. Sollte man den Widerstand fortsetzen?