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Autor Thema: Schreiben SWD Delmenhorst an alle Widersprüchler - Aktuellle Information zum Gaspreisurteil  (Gelesen 10413 mal)

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Offline 07010714

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Hallo,
folgendes Schreiben ging an alle Widersprüchler in Delmenhorst:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie hatten aufgrund der widersprüchlichen Entscheidungen verschiedener Amts- und Landgerichte den vergangenen Erhöhungen unserer Gaspreise, die leider durch die gestiegenen Bezugskosten notwendig wurden, widersprochen und Ihre Zahlungen an uns gekürzt.

Unsererseits hatten wir Ihnen als unseren Kunden in Aussicht gestellt, die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Ihre Rückstände haben wir bisher laufend angemahnt, um Ihnen Ihr steigendes Risiko vor Augen zu halten.

Ihr Rückstand - den wir hiermit erneut anmahnen - beträgt derzeit ohne Zinsen und Kosten

Vertragsnummer: XXXXXXXXXXX      Betrag XXXXXXXXXXXXXXx
(Stand 25.03.2008)
Im Hinblick auf die aus unserer Sicht nunmehr gefestigte Rechtsprechung bieten wir Ihnen an, auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und Mahnkosten zu verzichten, wenn Sie obigen Rückstand innerhalb von 14 Tagen vollständig ausgleichen.

Wir werden im Fall der Nichtzahlung nicht mehr regelmäßig mahnen, aber Sie befänden sich dann weiterhin mit allen rechtlichen Folgen in Verzug.

Wir freuen uns, dass nun rechtliche Klarheit geschaffen wurde, und sichern Ihnen auch weiterhin eine zuverlässige und sichere Belieferung mit Erdgas zu.

Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung:

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 13.6.2007 (VIII ZR 36/06; NJW 2007, 2540) entschieden, dass wegen des Wettbewerbs mit anderen Wärmeanbietern, insbesondere mit dem Heizölhandel, es nach § 315 BGB nicht zu beanstanden ist, wenn nur eine Steigerung der eigenen Bezugskosten an die Gaskunden weitergegeben wird. Diese Grundsätze hat er kurz darauf durch Verfügung vom 16. 10.2007 im Verfahren VIII ZR 351/06 bekräftigt. Das Landgericht Oldenburg hat uns am 29.11.2007 im Verfahren 9 S 574/06 bestätigt, dass wir noch nicht einmal unsere volle Steigerung der Bezugskosten an Sie als unsere Kunden weitergegeben haben. Die hiergegen eingelegte Revision ist bis heute nicht begründet. Zwischenzeitlich haben sich am 10.1.2008 das Oberlandesgericht Celle (13 VA 1/07;ZNER 2007, 412) und am 19.2.2008 das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 11 U 12+13/07) im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bundesgerichtshof angeschlossen.

____________________________________________________________

Bezüglich des Rückstands befinden Sie sich im Verzug. Der gesetzliche Verzugszins beträgt aktuell 8,32 % bzw. 11,32 %. Hinzu können nach § 288 Abs. 4 BGB die Kosten der Mahnschreiben mit 2,50 € pro Mahnung verlangt werden. Auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und Mahnkosten verzichtet die SWD, wenn Sie innerhalb der nächsten 14 Tage nach Erhalt dieses Schreibens den auf Seite 1 aufgeführten Rückstand ausgleichen.

Mit freundlichen Grüßen

STADTWERKE DELMENHORST GMBH
Marketing & Vertrieb

Fragen an die Experten:

1. Sollten die Widersprüchler auf das Schreiben eingehen und zahlen?
2. Sollte sich erweisen, dass der Rückstand doch fällig ist, können dann     die genannten Verzugszinsen und Mahnkosten anfallen?
3. Sollte man den Widerstand fortsetzen?

Offline kamaraba

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1. Nein
2. Verzug tritt m.E. erst ein, wenn die Forderung fällig ist (Urteil)
3. Ja

Ähnliche Schreiben werden derzeit landauf, landab, verschickt.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline marten

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@07010714

Es ist vollkommen richtig was kamaraba schreibt.
Dieses Schreiben dient nur dazu Widersprüchler einzuschüchtern und zum aufgeben zu bewegen.
Die Rechtslage ist gar nicht so eindeutig für den Versorger wie dieser Ihnen weissmachen will.
Die Stadtwerke Delmenhorst haben bei Ihrer Auflistung der Urteile vergessen, auch die Urteile aufzulisten bei denen der Verbraucher gesiegt hat.
Wenn die Gesetzeslage doch so eindeutig im Sinne der Versorger sein soll, wieso werden nicht viel mehr Protestler von Ihren Versorgern verklagt?

Selbst wenn ein Kunde der Stadtwerke Delmenhorst vor Gericht unterliegen sollte , bedeutet dieses nicht, das man nicht selber vor Gericht gewinnen kann.

Vielleicht lesen Sie auch mal folgenden Thread
Die Gaspreise der Stadtwerke sind rechtlich einwandfrei


Gruss

marten

Offline jroettges

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In einem mir vorliegenden Schreiben an einen SWD-Kunden steht außerdem:

Zitat
... Bitte unterzeichnen Sie zur Klarstellung das für Sie vorbereitete Schreiben und senden es auf unsrer Kosten binnen 14 Tagen zurück
.... Andernfalls empfehlen wir Ihnen, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen innerhalb der Frist einen Antrag gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 zu stellen.

Hier der Einfachheit halber:

§315 BGB Absatz (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Einen Antrag, wie ihn die SWD empfiehlt, könnte man doch wohl nur bei Gericht stellen. Hoffentlich fällt da niemand drauf rein!

Immer den Versorger klagen lassen. Er muss den Beweis antreten, dass seine Preise im Sinne des §315 nicht unbillig sind, nicht die Kunden.

Noch eine Info: Soviel mir bekannt, gibt es in Delmenhorst nur grundversorgte Haushaltskunden!

Offline 07010714

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Ja genau, das Schreiben, von dem die Rede ist, lautet wie folgt:

(Schreiben an Widerspruchskunden ohne reduzierten Gaspreis vom 28.3.08:)

[Vorname, Name] [Anschrift]

Aktuelle Information zum Gaspreisurteil

Sehr geehrte [….]

Sie hatten aufgrund der widersprüchlichen Entscheidungen verschiedener Amts- und Landgerichte den vergangenen Erhöhungen unserer Gaspreise, die leider durch die gestiegenen Bezugspreise notwendig wurden, widersprochen.

Unsererseits hatten wir Ihnen als unseren Kunden in Aussicht gestellt, die Entwicklung der Rechtssprechung abzuwarten.
 
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 13.6.2007 (VIII ZR 36/06; NJW 2007, 2540) entschieden, dass wegen des Wettbewerbs mit anderen Wärmeanbietern, insbesondere mit dem Heizölhandel, es nach § 315 BGB nicht zu beanstanden ist, wenn nur eine Steigerung der eigenen Bezugskosten an die Gaskunden weitergegeben wird. Diese Grundsätze hat er kurz darauf durch Verfügung vom 16. 10.2007 im Verfahren VIII ZR 351/06 bekräftigt. Das Landgericht Oldenburg hat uns am 29.11.2007 im Verfahren 9 S 574/06 bestätigt, dass wir noch nicht einmal unsere volle Steigerung der Bezugskosten an Sie als unsere Kunden weitergegeben haben. Die hiergegen eingelegte Revision ist bis heute nicht begründet. Zwischenzeitlich haben sich am 10.1.2008 das Oberlandesgericht Celle (13 VA 1/07; ZNER 2007, 412) und am 19.2.2008 das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 11 U 12+13/07) im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bundesgerichtshof angeschlossen.

Da wir nach der Prüfung durch das Landgericht Oldenburg die Anforderungen der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes erfüllt haben, gehen wir davon aus, dass sich Ihre Bedenken erledigt haben. Bitte unterzeichnen Sie zur Klarstellung das für Sie vorbereitete Schreiben und senden es uns auf unsere Kosten binnen 14 Tagen zurück. Sie können es uns auch unter (04221) 1276 – 2399 faxen. Andernfalls empfehlen wir Ihnen, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen innerhalb der Frist einen Antrag gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu stellen.

Wir hoffen, dass die Angelegenheit so unkompliziert abgeschlossen werden kann, und sichern Ihnen weiterhin eine zuverlässige, sichere und günstige Belieferung mit Erdgas zu.

Mit freundlichen Grüßen

STADTWERKE DELMENHORST GMBH
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