@sid
Zunächst stellt sich die Frage, ob die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, d. h. ob sie vor Vertragsabschluss bekannt waren und ob man sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte (§ 305 BGB).
Sodann stellt sich die Frage, ob die AGB nicht etwa unwirksam sind, weil sie gegen § 307 BGB verstoßen.
Sollte ein Recht zur einseieitigen Preisneufestsetzung tatsächlich wirksam bestehen, stellt sich sodann die Frage, ob dessen Ausübung gem. § 315 Abs. 3 BGB billigem Ermessen entsprach, weil die Rechtsausübung andernfalls für den anderen Teil gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGb unverbindlich sein kann.
All dies kann man im konkreten Einzelfall durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
@bjo
Der Widerspruch gegen die erhöhten Preise ist wichtig.
Die Preiserhöhung ist nie egal, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass wirksam ein Recht zur einseitigen Preisfestsetzung eingeräumt wurde und sich die Ermessensentscheidung bei der Ausübung eines solchen Rechts in den Grenzen der Billigkeit bewegt, was im Zweifel durch ein Gericht zu prüfen ist.