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Autor Thema: Gastank als neu gekauft stellte sich nach 10 J als Gebrauchttank heraus.Damals schon 23 Jahre alt!  (Gelesen 6970 mal)

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Offline AST

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Hallo zusammen!

ich bin neu hier, verfolge aber die vielen interessanten threads schon seit einiger Zeit.

Jetzt habe ich ein richtiges Probelm, das mir seit Samstag bekannt ist.

In der Bauphase 1997 habe ich von einem großen deutschen Flüssiggaslieferanten einen Gastank  (Ty...)gekauft. Im Vertrag wurde dann plötzlich von einer Nutzungsentschädigung gesprochen, was so für mich auch schon nicht klar und erkennbar war. OK, ist so gelaufen.

Nach inzwischen 10 Jahren ist der Tank jetzt auch rechtlich in mein Eigentum übergegangen. Nach 10 Jahren Betrieb sind jetzt diverse TÜV-Überprüfungen nötig, für die ich detaillierte Tankinformationen benötigte und beim Verkäufer daraufhin angefordert und auch bekommen habe.

Aus diesen Unterlagen geht nun plötzlich hervor, dass der Tank ein Baujahr 1974 hatte und 1997 nur umgebaut an mich geliefert wurde. Ich habe jedoch keinen \"Gebraucht-Tank\" kaufen wollen, sondern selbstverständlich einen neuen. Aus keinen Unterlangen ging hervor, dass es sich nicht um einen neuen Tank handelt.

Gibt es  jetzt nach 10 Jahren noch Möglichkeiten das Geschäft Rück -abzuwickeln bzw. anzufechten?  Für einen Gebrauchttank habe ich sicherlich zuviel Geld gezahlt, denn die Lebenserwartung ist für mich beim Tank gleich einmal um 23 Jahre kürzer, was sicherlich einen bedeutsamen Teil der Gesamtlebenserwartung eines Flüssiggasbehälters ausmacht.

Für eine Information dahingehend wäre ich Euch sehr dankbar.


Gruß

AST
reduzierter Energeiverbraucher

Offline eislud

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@AST
§ 434 BGB Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
 
§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
 
§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 
Demnach kommt es meines Erachtens darauf an, ob der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Nur dann wäre noch keine Verjährung nach § 438 Absatz (1) eingetreten. Wenn ein neuer Tank geordert wurde und es nicht aus dem Vertrag hervorgeht, dass es eben kein neuer Tank war, dann dürfte laut § 438 Absatz (3) die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195, § 199 ab Kenntnis des Mangels beginnen. Hier hätte der Käufer dann meines Erachtens die Rechte aus § 437, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung.

Schadensersatz wird wohl nicht mehr möglich sein, weil dieser nach § 199 unabhängig von der Kenntnis nach 10 Jahren verjährt. Das ist ja aber auch nicht Dein Ansinnen.

Geht aus dem Begriff \"Nutzungsentschädigung\" hervor, dass es sich eben nicht um einen neuen Tank gehandelt hat, dann sind wohl Ansprüche nicht gerechtfertigt.
Meines Erachtens müßten diese Vertragspassagen dann aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 BGB und folgende standhalten. Sprich, man müßte als Normalsterblicher aus diesen Vertragspassagen auch erkennen können, dass es sich nun um einen gebrauchten Tank handelt. So etwas wird wohl regelmäßig nur vor Gericht geklärt.


Zumindest wenn eine Rechtschutzversicherung für dieses Thema aufkommt, würde ich mich um eine Erstberatung bei einem Anwalt bemühen. Ein Anwalt wird dann wohl regelmäßig nicht so quacksalbern wie ich hier. :D
(Ich bin kein Anwalt und kann auch auf keinerlei juristische Ausbildung zurückblicken.)

Gruss eislud

Offline Teslamo

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Lese mal deinen Vertrag durch, ob du tatsächlich vor 10 Jahren einen NEUEN Tank erworben hast.

Oder lediglich das nutzungsrecht an einem Tank.

Dann obliegt es dem Lieferanten welchen Tank erin einsetzt und ist lediglich für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich.

Offline AST

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Hallo Teslamo,

es war ein Nutzungsvertrag, wenn auch ohne über die Konsequenzen vorher aufgeklärt worden zu sein.

Komischer Weise war aber in jegleicher vorausgegangener Kommunikation von  Baujahr 97 die Rede. Selbst in den vom Vertragspartner veranlassten 2-jährigen Prüfungsbescheinigungen ist immer BJ 97 eingetragen worden.

Die Sache stinkt zum Himmel, ich befürchte ich bin über den Tisch gezogen worden und werde jetzt der übermächtigen Firma nicht mehr beikommen.

Jetzt fehlt bloß noch, dass bei der anstehenden TÜV-Überprüfung ein schwerwiegender Mängel festgestellt wird, dann wars das mit dem \"Abenteuer Flüssiggas\"!
reduzierter Energeiverbraucher

Offline gastanker

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Hallo AST,

um dir zumindest in technischer Sicht die Angst zu nehmen ein kleiner Hinweis meinerseits. In der Vergangenheit wurden häufig ältere Behälter umgebaut, aber nur solche, deren Druckkörper (also der \"eigentliche\" Tank) absolut in Ordnung ist. Die Behälterwand hat eine Dicke von ca 1 cm reinen Stahl. In den Umbauprogrammen wurden entweder überzählige oberirdische Behälter in unterirdische mit Epoxydharzbeschichtung umgebaut. Es kann auch sein, dass U-Tanks mit, bspw. Bitumenbeschichtung, in Tanks mit Epox-Beschichtung umgebaut wurden. Dabei verlassen die Behälter geprüft das WErk (u.a. unbeschädigte Beschichtung, Dichtheit aller Anschlüsse/Armaturen).

Also vom technischen Standpunkt gehst du mit dem umgebauten Behälter kein Risiko ein.

Offline ClaraS

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Ich habe auch einen Tank von D..gas mit Mannlochdeckel angeboten bekommen. Zitat Vertreter: \"Einen Tank ohne Mannlochdeckel könne man u.U. nach 10 Jahren nur noch als \'Wassertank\' gebrauchen können\". Nach den Erfahrungen hier im Forum und speziell in diesem Thread versuchte man mir hier bestimmt auch einen alten, gereralüberholten Tank zu verkaufen.

schönen Sonntag
ClaraS

 

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