@AST
§ 434 BGB Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Demnach kommt es meines Erachtens darauf an, ob der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Nur dann wäre noch keine Verjährung nach § 438 Absatz (1) eingetreten. Wenn ein neuer Tank geordert wurde und es nicht aus dem Vertrag hervorgeht, dass es eben kein neuer Tank war, dann dürfte laut § 438 Absatz (3) die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195, § 199 ab Kenntnis des Mangels beginnen. Hier hätte der Käufer dann meines Erachtens die Rechte aus § 437, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung.
Schadensersatz wird wohl nicht mehr möglich sein, weil dieser nach § 199 unabhängig von der Kenntnis nach 10 Jahren verjährt. Das ist ja aber auch nicht Dein Ansinnen.
Geht aus dem Begriff \"Nutzungsentschädigung\" hervor, dass es sich eben nicht um einen neuen Tank gehandelt hat, dann sind wohl Ansprüche nicht gerechtfertigt.
Meines Erachtens müßten diese Vertragspassagen dann aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 BGB und folgende standhalten. Sprich, man müßte als Normalsterblicher aus diesen Vertragspassagen auch erkennen können, dass es sich nun um einen gebrauchten Tank handelt. So etwas wird wohl regelmäßig nur vor Gericht geklärt.
Zumindest wenn eine Rechtschutzversicherung für dieses Thema aufkommt, würde ich mich um eine Erstberatung bei einem Anwalt bemühen. Ein Anwalt wird dann wohl regelmäßig nicht so quacksalbern wie ich hier.
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(Ich bin kein Anwalt und kann auch auf keinerlei juristische Ausbildung zurückblicken.)
Gruss eislud