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Autor Thema: NEUE VARIANTE RHEINGAS - Eigenen Tank aufstellen  (Gelesen 8104 mal)

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Offline REKLOV

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NEUE VARIANTE RHEINGAS - Eigenen Tank aufstellen
« am: 06. Mai 2007, 12:04:55 »
HALLO hat jemand auch von Rheingas post nach Protest der Gaspreiserhöhung bekommen ? Man teilt mir mit, daß man die Preiskalkulation nicht offenlegen wird, das der Flüssiggasmarkt deutlich vom Erdgasmarkt abweicht und für den Einzelfall eine Kalkulationsoffenlegung nicht möglich ist. Man will die Preisklausel an den Indexwerten des statistischen Bundesamtes festmachen. Dies soll die Grundlage des fortbestehens der Verträge sein. Mit anderen Worten, wenn man dies nicht akzeptiert muß man sich einen neuen Lieferanten suchen. Sie bieten auch an eine Einzelversorgung ohne Zähler ( Tank)
auf dem Grundstück....Sie würden sogar eine Prüfung vor Ort vornehmen... nett oder....

Gibts da schon etwas und wie habt Ihr darauf reagiert ?

Offline Kokomiko

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NEUE VARIANTE RHEINGAS - Eigenen Tank aufstellen
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2007, 12:51:07 »
Hallo,

hast Du inzwischen schon wieder etwas von Rheingas gehört? Ich konnte bisher weder hier noch sonstwo etwas zu dieser Vorgehensweise von Rheingas finden.

Weil ich das Schreiben von Rheingas bisher unbeantwortet gelassen habe, hat mir Rheingas jetzt diesen Brief geschickt:

\"mit Schreiben vom 15.08.2007 haben wir Ihnen einen Vorschlag hinsichtlich der Jahresabrechnungen 2006 und 2007 sowie der weiteren zukünftigen Abrechnungen nach Preisindex gemäß § 2 der neuen Preisklausel unterbreitet.

Bis heute haben wir leider hierauf keine Zustimmung bzw. Antwort von Ihnen erhalten.

Wir bitten Sie, uns bis zum 31.10.2007 Ihre Entscheidung mitzuteilen.

Wie schon in unserem Schreiben vom 15.08.2007 angeboten, bleibt bei einer Ablehnung nur die Möglichkeit einer Einzelversorgung, da ein weiteres Entgegenkommen zum Arbeitspreis nicht mehr möglich ist.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Propan Rheingas GmbH & Co. KG

I. A.           I. A.

Ute Lichte Stefan Docters\"

So wie ich das verstehe, ist der \"Vorschlag\" der Einzelversorgung, wenn ich mit dem vorgeschlagenen Bezugspreis nicht einverstanden bin, nichts anderes als eine Kündigungsdrohung, oder?

Mal davon abgesehen, dass ich überhaupt nicht wüsste, wohin mit einem eigenen Tank, kann das EVU mich doch wohl kaum dazu zwingen, einen eigenen Flüssiggastank aufzustellen, wenn ich den neuen Gaspeis nicht akzeptiere, oder? Einen alternativen Anbieter gibt es hier nicht.

Ciao,
Mario


Weil das Schreiben von Rheingas, auf das oben Bezug genommen wird, in einem anderen thread zitiert ist, hänge ich es hier nochmal an. Vorsicht, ist arg lang. Wer\'s schon kennt oder wen es nicht interessiert: nicht weiterlesen :-)

\"Im Interesse der von uns stets angestrebten größtmöglichen Transparenz im Verhältnis zu unseren Kunden möchten wir Ihnen zunächst die Beweggründe für die notwendige Vertragsänderung und die rechtlichen Hintergründe erläutern.

Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2006, Geschäftsnummer VIII ZR 25/06 die auch in dem mit Ihnen bestehenden Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel als unwirksam angesehen. Diese Klausel sollte Rheingas bei einer Änderung des Einstandspreises und/oder Kosten zu einer Anpassung des Flüssiggaspreises berechtigen.

In seiner Begründung hat der BGH darauf abgestellt, dass die Preisanpassungsvoraussetzungen an betriebsinterne Berechnungsgrößen geknüpft seien und deshalb die Grundlagen einer Preisanpassung für den Kunden nicht transparent bzw. überprüfbar seien. Wir haben in der Vergangenheit schon aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt dafür Sorge getragen, die Preise im Ergebnis angemessen zu bilden.

Wenn die rechtliche Grundlage dieser von uns im Ergebnis angemessen ausgeübten Preisbildung nach Auffassung des BGH unwirksam ist, so haben wir dieses zu respektieren.

Die rechtliche Folge der Unwirksamkeit der Klausel ist natürlich nicht, dass wir für das gelieferte Gas keine Gegenleistung verlangen können.

Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 01.02.1984, Geschäftsnummer VIII ZR 54/83) ist vielmehr die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel, dass die hierdurch entstehende Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen wird.

Im Ergebnis vertritt der BGH die Auffassung, dass sodann der Verwender der AGB die Preise in angemessener Weise anpassen dürfe und der Kunde bei einer unangemessenen Preiserhöhung den Vertrag vorzeitig kündigen dürfe.

Die nunmehr vorgeschlagene Vertragsänderung schafft durch die Anbindung der Preisanpassung an einen sachgerechten Index, nämlich den Flüssiggaspreisindex des Statistischen Bundesamtes, eine aus unserer Sicht transparente Grundlage für die Preisanpassungen. Sie macht die Preisbildung nachvollziehbar, weil sie nicht mehr an betriebsinterne Größen anknüpft, wie die beanstandete Klausel. Auch wird die Benachteiligung der Kunden dadurch vermieden, dass durch die Anbindung an den Flüssiggaspreisindex unverhältnismäßige oder gar willkürliche Preisanpassungen von vornherein ausgeschlossen sind.

Das bei einem Anstieg des Flüssiggaspreisindexes auch im Verhältnis zu den Endverbrauchern eine Preisanpassung nach oben gerecht erscheint, ist aus unserer sicht plausibel. Umgekehrt profitiert der Kunde von einem Sinken des Indexes.

Hinsichtlich etwaiger Bedenken zum Festanteil teilen wir Ihnen mit, dass der Festanteil sich aus unserer gegenwärtigen Kosten- und Erlösstruktur ergibt und nicht einseitig anpassbar ist. Wenn sich wesentliche Änderungen der Kostensituation ergeben, werden diese in geeigneter Weise dokumentiert, und es wird dann eine wiederum notwendige Vertragsänderung vorgeschlagen.

Sollte es nun nicht zu einer Vertragsänderung kommen, könnte Rheingas im Ergebnis einen \"angemessenen Preis\" verlangen, über dessen Höhe man dann sicherlich streiten könnte. Im Streitfall müsste dann ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Jedenfalls dann, wenn sich Rheingas bei Preisanpassungen an der Entwicklung des Flüssiggaspreisindexes orientieren würde, bestünde allerdings für uns kein Risiko, in einem solchen Rechtsstreit zu unterliegen.

Denn der Index beruht auf einem Marktvergleich, der auch Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit wäre. Im Ergebnis könnte deshalb Rheingas die nach der Indexklausel sich ergebenden Preise auch ohne Vertragsänderung durchsetzen.

Wir bieten die Vertragsänderung gleichwohl aus dem Grund an, für uns wie für unsere Kunden gleichermaßen Preisklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

Unabhängig von dem Vorstehenden besteht hier nach allgemeinen Rechtssprechungsgrundsätzen ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung, die die AVBGas (Verordnung über Allgmeeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979), auf die in dem Altvertrag Bezug genommen wurde, außerkraftgetreten und durch die Gas GVV (BGBl. II 2006, 2391, 2396) ersetzt worden ist.

Hinsichtlich einer weiteren guten Kundenbeziehung und einer neuen Basis für unsere weitere Zusammenarbeit räumen wir Ihnen ab 01.07.2007 einen Gaspreis von 5,61 Cent / kWh netto entspricht 6,68 Cent / kWh brutto ein. Ausgehend von dieser Preisbasis werden zukünftige Preisanpassungen gemäß § 2 der neuen Preisanpassungsklausel vorgenommen. Ein geändertes Exemplar haben wir diesem Schreiben beigefügt.

Die Jahresabrechnung vom 30.07.2007 werden wir Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Zählerstandes erstellen. Dieser wurde irrtümlich nicht berücksichtigt. Wie sie der beiliegenden Berechnung ausgehend von einem Preis von 4,96 Cent / kWh netto unter Berücksichtigung der Indexwerte entnehmen können, haben sich die Preise deutlich verändert.

01. Halbjahr 2005 5,45 Cent / kWh
02. Halbjahr 2005 5,35 Cent / kWh
01. Halbjahr 2006 6,14 Cent / kWh
02. Halbjahr 2006 6,07 Cent / kWh
01. Halbjahr 2007 5,84 Cent / kWh

Wir schlagen Ihnen daher folgendes vor:

Die Differenz (strittiger Betrag) aus der Abrechnung per 30.06.2006 werden wir ohne Präjudiz auf die Rechtslage aus Kulanz entsprechend verbuchen bzw. das Guthaben gemäß Ihrer Berechnung in Höhe von 43,26 €. Die Korrektur der Jahresabrechnung per 30.06.07 werden wir auf der Basis von 5,61 Cent / kWh erstellen. Dieser Preis ist, wie bereits oben erwähnt, dann auch Grundlage für die weiteren Abrechnungen gemäß § 2.

Verneinendenfalls bieten wir Ihnen die Möglichkeit eines Produktwechsels (Rheingas Kompakt Versorgung Einzeltank) an. Hierfür ist ein Rückbau der Anlage notwendig, da keine Abrechnung über Zähler erfolgt, sondern das eingelieferte Flüssiggas dirket nach Rechnungslegung zu begleichen ist. Bei diesem Vertragsmodell entstehen Streitigkeiten über Preisanpassungsfragen nicht, Sie haben die Möglichkeit vor jeder Bestellung den aktuellen Preis bei uns zu erfragen. Sollte Ihnen ein anderer als der vertraglich genannte mitgeteilt werden und Sie wider Erwarten mit diesem nicht einverstanden sind, können Sie kostenfrei von der bestellung Abstand nehmen und ggf. den Vertrag kündigen. Damit ist die größtmögliche Freiheit von Ihnen als Kunde verwirklicht.

Weitere Zugeständnisse sind leider nicht möglich, hoffen aber, dass wir Ihnen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet haben und erwarten gerne Ihre Rückäußerung.\"

Offline Watzl

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NEUE VARIANTE RHEINGAS - Eigenen Tank aufstellen
« Antwort #2 am: 22. Oktober 2007, 15:32:28 »
Was spricht eigentlich dagegen diese ach so harmonische EHE mit dem Gaslieferanten zu beenden?

Das Zählermodel war schon immer schlecht für den Kunden,
das Miettankmodel ist es auch.

Der klassische Streit ist immer vorprogrammiert und der Kunder hat in der Regel den kürzeren Atem, die andere Seite die besseren Anwälte.

Aussitzen und lange juristische Briefe, das ist nichts für einen Kunden, der einfach nur Gas kaufen möchte, damit es ihn im Winter nicht friert.

H. Watzl

Offline Kokomiko

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NEUE VARIANTE RHEINGAS - Eigenen Tank aufstellen
« Antwort #3 am: 23. Oktober 2007, 13:13:02 »
Gegen die Kündigung spricht, dass ich technisch keine Alternativen habe. Einen eigenen Tank kann ich nicht aufstellen. Einen anderen Gasversorger gibt es hier nicht. Einen Kamin habe ich auch nicht. Wärmepume kommt mangels Fußbodenheizung nicht in Betracht. Rheingas hat hier das totale Monopol - nur wer über ein ausreichend großes Grundstück verfügt, kann sich mit einem eigenen Tank von der zentralen Flüssiggasversorgung durch Rheingas trennen.

Gruß,
Mario

Offline STWINGER

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NEUE VARIANTE RHEINGAS - Eigenen Tank aufstellen
« Antwort #4 am: 13. März 2008, 20:56:41 »
Tag zusammen,

aus eigener schmerzlicher Erfahrung kann ich Ihnen nur nahelegen eine andere Möglichkeit als die Fa. Rheingas zu finden.

Da in diesem Topic nach Vorgehensweisen der Firma Rheingas gefragt wurde

Zitat
ch konnte bisher weder hier noch sonstwo etwas zu dieser Vorgehensweise von Rheingas finden.

bin ich da mal ganz spontan und berichte Ihnen mal über die Vorgehensweisen dieser meiner meinung nach doch recht unseriösen Firma Rheingas aus Brühl.

Ich habe im Sommer 1999 ein freistehendes Einfamilienhaus in absoluter Alleinlage gekauft, daher stand natürlich ein Tank der Firma Rheingas auf meinem Grundstück da ansonsten keine alternative Energieversorgung möglich war. Es gibt keine Gasleitungen der Stadt wegen der absoluten Alleinlage, daher diese schäbige Ding im Garten.

Bei Übernahme des Gebäudes spielte das jedoch für mich nur eine untergeordnete Rolle daher wollte ich mich zwecks Befüllung erst damit auseinandersetzten wenn der Zeitpunkt gekommen wäre.

Der kam auch, aber ziemlich merkwürdig. Ich rief bei der Firma Rheingas in Brühl an und bestellte den Tankwagen, jedoch habe ich darauf hingewiesen das der TÜV seit nunmehr 6 Jahren abgelaufen war und im Vertrag stand das die Firma Rheingas für diese Prüfung verantwortlich wäre.
Natürlich bin ich davon ausgegangen das solch ein sich als seriös bezeichnendes Unternehmen die vorgeschrieben Prüfung vor Neubefüllung auch durchfürt, dachte ich aber nur, getan haben sie was ganz anderes.

Die Firma schickte einen Tankwagen und befüllte den Tank , aber nicht zum ausgemachten Termin sondern ohne meine Anwesenheit.

Als ich abends von der Arbeit kam, fand ich ein zertretenes Blumenbet und einen halb eingeriessen Gartenzaun, den der nette Mietarbeiter beim illegalen  Einbruch auf mein komplett eingefriedetes Grundstück zerstört haben musste.
Das war alles nicht so schlimm, wenn der ganze Garten nicht nach Gas gerochen hätte. Fakt, der Tank war undicht bzw die Zuleitung zum Haus direkt am Ventil vom Tank.

Rheingas natürlich nach 21.00 Uhr nicht zu erreichen, daher habe ich das Ventil zugedreht in der Hoffnung das es damit bis zum nächsten morgen erledigt wäre.

Am nächsten morgen habe ich die Firma Rheingas in Brühl angerufen und gefragt wie man sich das mit dem zerstörten Zaun und dem illegalen Eindringen so vorstellt und warum man mir eine Rechnung zusendet in der eine Wartungspauschale und eine Prüfgebühr berechnet würde ohne das diese Leistungen nachweislich jemals erbracht wurden.
Ausser komische Kommentare eine Mitarbeiterin und das gelogene Versprechen sich darum natürlich zu kümmern kam nix.

Fertig telefoniert, Jacke an durch den Garten am Tank vorbei zum Auto um endlich zur Arbeit zu fahren, da denke ich mir gucke doch mal vorsichtshalber
nach dem Ventil und als ich den runden Deckel öffnete traff mich der Schlag, der Tank war razeputz leer und der Monate nannte sich Dezember, da ist es der regel nach schon arg kalt.

Daraufhin habe ich vom Betrieb aus erneut bei Rheingas in Brühl angerufen , natürlich nicht mehr so freundlich wie vor 1-2 Stunden. Ich drohte der Firma damit keine Rechnung zu zahlen und Kündigte den Vetrag fristlos. DEn Tank könnte man abholen wenn man mir meine Prüfgebühren erstatten würde und über die GAsrechnung von fast 2000 Euro eine Gutschrift zusendet, ansonsten bleibt der Tank in meinem Garten stehen und das ganze geht vor Gericht.

\"den Tank wollte ich einbehalten damit ich anhand des Prüfplakette auch einen gerichtskräftigen Beweis vorlegen kann\"

Ein normal denkender Mensch rechnet damit das die Sache seitens Rheingas zu klären wäre aber dem Anschein nach sind die Verantwortlichen bei Rheingas in Brühl selber nicht ganz TÜV.

Samstag morgens 6.30UHR schlägt unser Hund an, draussen im Garten ein riesen Gethöse, ich mache die Haustüre auf und denke ich habe Halozinationen, da schwebt doch glatt mein Gastank zwischen zwei Fichten in ca 4 Meter höhe über meiner Garage und draussen vor meiner Garage steht ein dicker Kran mit ausgefahrenen Auslegern und hat das Ding am Hacken.

Da ich leider noch in Unterhose war schickte ich meinen Hund voraus, wobei einer der rheingasmitarbeiter welcher sich auf meinem Grundstück rumlümmelte schnellsten über den Zaun zur benachbarten Naturobstwiese übersprang und in den Brombeeren landete. Das war ja noch ganz lustig aber als ich danach meinen Asphalt vor der Garage bewunderte traff mich fast der Herzinfarkt, der Fahrer des Kranwagens hatte mit seinen Auslegern den Aspahlt zerstört und es zeigten sich 4 Wassereimer grosse Löcher in der Asphaltdecke. Tank weg, Beweismittel weg, Blumenbet platt, Löcher im Asphalt, Rechnung und Manungen...

Das sind die Vorgehensweisen der Firma RHEINGAS aus BRÜHL.

Heute heize ich mit Holz und Pellets, günstiger und vor allem Anbieterunabhängig.



übrigens, sollte die Fa Rheingas hier mitlesen, schöne Grüsse aus Eschweiler, gerne lasse ich mich wegen meiner freien Meinungsäusserung verklagen, aber da wird dann eine Feststellungsklage draus ujnd danch gibt es einen Blog zum Thema Rheingas damit das auch alle mitbekommen im WWW und wenn Die klagen wollen bitta schööön, bei mir gibt es nix mehr zu holen. Die Kosten müssten Sie dann schon selber tragen  :D

Offline STWINGER

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NEUE VARIANTE RHEINGAS - Eigenen Tank aufstellen
« Antwort #5 am: 13. März 2008, 21:23:00 »
Zitat
Original von Kokomiko
So wie ich das verstehe, ist der \"Vorschlag\" der Einzelversorgung, wenn ich mit dem vorgeschlagenen Bezugspreis nicht einverstanden bin, nichts anderes als eine Kündigungsdrohung, oder?

Mal davon abgesehen, dass ich überhaupt nicht wüsste, wohin mit einem eigenen Tank, kann das EVU mich doch wohl kaum dazu zwingen, einen eigenen Flüssiggastank aufzustellen, wenn ich den neuen Gaspeis nicht akzeptiere, oder? Einen alternativen Anbieter gibt es hier nicht.

Ciao,
Mario

Hi Mario

Du nennst das Kündigungsdrohung der Volksmund nennt sowas Nötigung natürlich hängt das immer vom persönlichen Empfinden ab. Was sich die grossen
Anbieter ihrer Kundschaft gegenüber teilweise rausnehmen ist mehr als Denkwürdig, leid können einem die leid tun die momentan keine anderen Möglichkeiten haben und sich solch einer Willkür beugen müssen.

 

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