Energiepreis-Protest > ZVO Energie
ZVO knickt vor dem Gerichtstermin ein
hebbi:
Hallo Mitstreiter,
Nachdem mein Versorger mir die Gas- und Wassersperre zum 11.03.2008 angedroht hatte und auf mein Schreiben auf kurzfristige Rücknahme seit 10 Tagen nicht reagiert hatte, habe ich beim Amtsgericht Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, zusätzlich bei der Polizei Strafanzeige wegen Erpressung/Nötigung und bei der Landeskartellbehörde Anzeige wegen Kartellrechtverstosses gestellt.
Daraufhin zieht jetzt, 6 Tage vor dem mündlichen Termin, der Versorger die Sperre zurück, wegen Irrtums..???? Er bittet mich, den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückzuziehen, um weiteren Aufwand in der Sache zu vermeiden, da ja der Grund entfallen sei. Der Versorger habe das AG auch bereits benachrichtigt. Ich bin dazu aber eigentlich nicht bereit, da ich einen Irrtum nun wirklich nicht glauben kann, sondern kühle Berechnung dahinter vermute, möglichst viele Widerständler zum Aufgeben zu bewegen.
Ich brauche jetzt einmal folgenden Rat: Kann ich den Antrag aufrechterhalten und sollte ich zum mündlichen Termin besser einen RA mitnehmen. Mein Schriftverkehr ist eigentlich von Anfang an mit den Musterschreiben der Verbaucherzentrale S-H ziemlich wasserdicht geführt.
Was empfiehlt Ihr mir???
RR-E-ft:
@hebbi
Der Antrag kann allenfalls nur noch dann Erfolg haben, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche lässt sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Vertragsstrafeversprechen) ausräumen.
Sollte es eine solche Widerholungsgefahr nicht geben, so wird der Antrag auf Ihre Kosten nun zurückgewiesen, weil sich die Sache nach Rücknahme der Sperrandrohung erledigt hat. Sie müssten deshalb die Erledigung des Rechtsstreits erklären und beantragen, dem Gegner die Verfahrenskosten aufzugeben.
Ggf. zum Anwalt. Die Sache kann jetzt prozessual etwas vertrackt werden.
hebbi:
@ RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Wiederholungsgefahr, jedenfalls bei mir, kann ich natürlich nicht glaubhaft machen, wohl aber bei anderen, weniger wehrsamen Bürgern, die von ihrem Billigkeitseinwand Gebrauch gemacht haben; mir sind mehrere Fälle namentlich bekannt, insofern der Irrtum vermutlich nur vorgeschoben ist, andererseits hat der Versorger erklärt, die Kosten zu übernehmen, da ich mein eigenes Kostenrisiko natürlich klein halten möchte, scheint es wohl wirklich ratsam zu sein, einzulenken.
Aber, mache ich nicht durch den Rückzug meine Strafanzeigen unglaubhaft?? Die möchte ich nun wirklich nicht zurücknehmen und solchen Wild-West-Methoden seitens der Versorger muß doch ein Riegel vorgeschoben werden, oder???
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von hebbi
Wiederholungsgefahr, jedenfalls bei mir, kann ich natürlich nicht glaubhaft machen, wohl aber bei anderen, weniger wehrsamen Bürgern, ....
--- Ende Zitat ---
Leider ist es in Deutschland so, dass im Falle der Energieversorger und anderer großen Institutionen i.d.R. viele Davids gegen Goliath kämpfen müssen. Letzterer kann dabei im schlimmsten Fall jedem David einzeln den Kopf abbeißen.
Bedeutet hier: Leider muss jeder Einzelne selbst bei einer Sperrandrohung tätig werden.
--- Zitat ---Original von hebbi
... insofern der Irrtum vermutlich nur vorgeschoben ist ...
--- Ende Zitat ---
Ich halte das für einen juristischen Kniff, um das Fehlen eines Vorsatzes und damit die fehlende Notwendigkeit einer Unterlassungserklärung begründen zu können. Aber vielleicht irre ich mich da auch. Denn andererseits schützen auch irrtümlich fehlerhaft verwendete Widerufsbelehrungen nicht davor, Abmahnungen mit saftigen Gebührenrechnungen von Abzocker-Anwalt Dr. T. M. aus Berlin zu erhalten.
--- Zitat ---Original von hebbi
... andererseits hat der Versorger erklärt, die Kosten zu übernehmen ...
--- Ende Zitat ---
Nachdem, was RR-E-ft gesagt hat, haben Sie doch Grund genug, zu einem Anwalt zu gehen. Dieser wird wohl kaum Probleme damit haben, sein Honorar dem Versorger in Rechnung zu stellen.
--- Zitat ---Original von hebbi
Aber, mache ich nicht durch den Rückzug meine Strafanzeigen unglaubhaft??
--- Ende Zitat ---
Ihre Strafanzeigen sind doch von der Rücknahme der einstweiligen Verfügung unabhängig. Ausserdem hat eine Strafanzeige ja noch keine Verurteilung sondern lediglich eventuell die Einleitung von Ermittlungen zur Folge.
Gruss,
ESG-Rebell.
MMeyer:
Hallto,
darf ich fragen, wie du dieses Schreiben formuliert hast? Bräuchte eine Kopie...SW Roth wollen mir ab 14.03. den Gashahn zudrehen, da ich seit über 2 Jahren nur einen gekürzten Betrag bezahle und die Preiserhöhungen von 40 % nicht akzeptiere. Einstweilige Verfügung hatte ich schon vor 1 Jahr gestellt bei AG in Schwabach, muss ich dies nochmals tun? Und an wen genau wende ich mich beim Bundeskartellamt (oder doch Landeskartellamt)? Danke für die Hilfe.
M.Meyer
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln